ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR48.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/17 vom 13. Juni 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 2.: besonders schweren Raubes u.a. zu 3.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundes gerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, Abs. 1a StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- g erichts Wuppertal vom 26. Oktober 2015 im Ausspruch über den Adhäsionsantrag aufgehoben, soweit die Beschwerdefü h- rer als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, den Adhäs i- onskläger von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe n; insoweit wird von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Bezüglich des Angeklagten J . P . wird festg e- stellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. 3. Die weitergehenden Revisionen werden ver worfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten J . und Je . P . des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung schuldig gesprochen und gegen J . P . eine Freiheit s- strafe von sechs Jahren und drei Monaten sowie gegen Je . P . 1 - 3 - eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Angeklagte H . hat es weg en Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vol l- streckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es eine Adhäsionsentsche i- dung getroffen und dabei unter anderem die Angeklagten a ls Gesamtschuldner verurteilt, den Adhäsionskläger von der Zah lung außergerichtlicher Kosten in die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten J . und Je . P . beanstanden darüber hinaus auch das Verfa hren. Die Rechtsmi t- tel bleiben zum Schuld - und Strafausspruch ohne Erfolg. Auf die Revision des Angeklagten J . P . ist festzustellen, dass das Verfahren recht s- staatswidrig verzögert worden ist. Der Adhäsionsausspruch kann in dem darg e- legt en Teil nicht bestehen bleiben. Über die zutreffenden Darlegungen in den Antragsschriften des Gen e- ralbundesanwalts hinaus bedarf lediglich Folgendes der Erörterung: 1. Die von den Angeklagten J . und Je . P . e r- hob ene Beanstandung, § 244 Abs. 3, 4 und 6, § 261 StPO seien verletzt, weil die Strafkammer unter Beweis gestellte Umstände als wahr unterstellt und d a- bei das Beweisbegehren nicht vollständig ausgeschöpft habe, dringt nicht durch. Zu den Ausführungen des Ge neralbundesanwalts, der in diesem Z u- sammenhang u.a. darauf abgestellt hat, es fehle an einer ausreichend b e- stimmten Beweistatsache, soweit die Einholung eines Sachverständigengu t- ac h tens zur Weg - Zeit - Berechnung am Tattag beantragt worden sei, gilt: 2 3 4 - 4 - Nicht ausreichend konkretisierte, unklare oder widersprüchliche Bewei s- tatsachen dürfen zwar grundsätzlich nicht als wahr unterstellt werden. Enthält das Beweisbegehren derartige Behauptungen, so hat das Gericht vor der Wahrunterstellung darauf hinzuwirken, dass die Beweisbehauptung präzisiert oder ihr Sinn klargestellt wird. Unterlässt es dies jedoch und unterstellt das Vorbringen gleichwohl als wahr, so ist es an diese Zusage in derselben Weise gebunden, als wenn es sich hierbei um eine ausreichend konkretisier te B e- weisbehauptung gehandelt hätte. Hieraus folgt zunächst, dass es sich in den Urteilsgründen nicht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung setzen darf. Im Übrigen kann das Revisionsgericht angesichts der Zusage einer Wahrunterste l- lung nicht darauf abste llen, dass es dem Tatgericht möglich gewesen wäre, eine unzureichende Konkretisierung der Beweisbehauptung anzunehmen; vielmehr ist es im Falle einer Wahrunterstellung unerheblich, ob das Antrag s- vorbringen den Konkretisierungsanforderungen an eine Beweisbe hauptung g e- nügt (vgl. zu alldem BGH, Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 185; Beschluss vom 16. September 1997 - 5 StR 440/97, NStZ - RR 1998, 13, 14; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 304 mwN). Dies bedeutet, dass sich die revisionsrec htliche Überprüfung bei Behauptungen, deren Inhalt als wahr unterstellt wird, einheitlich nach den im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPO geltenden Maßstäben vollzieht, nicht aber - wie sonst bei einem Vorbringen, das die Anforderungen an eine Beweisbehauptung we gen mangelnder B e- stimmtheit nicht erfüllt - nach denjenigen des § 244 Abs. 2 StPO. Dessen eingedenk hat die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht g e- gen die zugesagte Wahrunterstellung verstoßen. Die Auslegung des Bewei s- vorbringens (zu dem hieran anzule genden Maßstab vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. August 1991 - 5 StR 263/91, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunte r- stellung 23; vom 15. November 1994 - 1 StR 550/94, BGHR StPO § 244 Abs. 3 5 6 - 5 - Satz 2 Wahrunterstellung 27; Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 549 /07, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 39) ergibt, dass das Lan d- gericht dieses nicht in unzulässiger Weise eingeengt oder verändert hat. Der Beweisantrag, der der Wahrunterstellung zugrunde gelegen hat, enthält z u- nächst als Reaktion auf Hinwe ise des Gerichts in einem ersten Teil unter I. 1. und 2. Ausführungen dazu, weshalb aus Sicht der Verteidigung die Zeiträume von 10:02 Uhr bis 10:22 Uhr und 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr nicht als Tatzeiträ u- me in Betracht kamen, ohne dass insoweit Beweisangebote gemacht werden. Sodann folgen in einem neuen Abschnitt unter II. Ausführungen dahin, dass es ausgeschlossen sei, "nach der Wegstrecke Jet - Tankstelle bis zum Funkmast Barmen um 10:22:55 Uhr, gleichwohl im Zeitfenster 10:34 Uhr bis 10:43 Uhr den Tatortberei ch zu erreichen". Im Anschluss wird - ebenfalls noch unter II. - beantragt, zu der Frage, ob es dem Angeklagten Je . P . au f- grund der besonderen Umstände im Wuppertaler Straßenverkehr möglich g e- wesen sei, den Tatortbereich "im streit befangenen Zeitfenster" zu erreichen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und weitere Beweise zu erheben. D a- mit belegen sowohl der Wortlaut des Antrags als auch dessen Sinnzusamme n- hang unter Berücksichtigung von Ablauf und Stand der Hauptverhandlung, dass die begehrte Beweiserhebung sich lediglich auf das Zeitfenster 10:34 Uhr bis 10:43 Uhr bezog. Nur soweit reicht folglich auch die Wahrunterstellung des Landgerichts. Nach den Urteilsfeststellungen begann der Überfall auf den Ze u- gen C . am 22. J uli 2014 erst gegen 11:00 Uhr, mithin außerhalb des in Rede stehenden Zeitraumes. 2. Die Strafzumessung betreffend die Angeklagte H . hält im E r- gebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht die Strafe dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Rahmen entnommen, ohne zu erörtern, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe und gegebenenfalls der 7 - 6 - vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB hätt en führen kö n- nen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, ist aber jedenfalls ang e- messen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. 3. Der Angeklagte J . P . be anstandet in zulässiger We i- se und in der Sache zu Recht, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, weil das Hauptverhandlungsprotokoll erst nahezu sieben Monate nach der Urteilsabsetzung fertig gestellt worden ist. Zur Kompensation dieses Umstands genügt aus den vom Generalbundesanwalt im Einzelnen dargele g- ten Gründen die Feststellung der Verfahrensverzögerung, die der Senat in en t- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vorgenommen hat. 4. Zu dem Adhäsionsausspruch hat der Gen eralbundesanwalt ausg e- führt: "Allerdings begegnet die Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers hinsichtlich des Ausspruchs über die Freistellung von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 492,54 EUR durchgre i- fenden rechtlichen Bede nken und ist daher insoweit aufzuheben. Es fe h- len Ausführungen dazu, um welche Kosten es sich konkret handelt und wodurch diese entstanden sind. Die Ausführungen auf UA S. 44 erla u- ben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte A n- spruch au f materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 600/11). Daher ist insoweit gemäß § 406 Abs. 1 S . 3 StPO von einer Entscheidung abzusehen." Dem schlie ßt sich der Senat an. 8 9 10 - 7 - 5. Die geringfügigen Erfolge der Rechtsmittel bieten keinen Anlass, die Verfahrenskosten oder die notwendigen Auslagen der Angeklagten auch nur teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 11
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