ECLI:DE:BGH:2019:220119B3STR48.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/18 vom 22. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts zu 1. b) un d 2. auf dessen Antrag am 22. Januar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2017 aufgehoben a) i n den Aussprüchen übe r die Einzelstrafe wegen der Tat zu Lasten des Nebenklägers A . C . und über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die zugehörigen Fest - stellungen aufrechterhalten, b) im Ausspruch über die Einziehung; diese entfällt. Im Umfang der Aufhebun g zu a) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagt en mit Urteil vom 22. August 2016 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - neun Jahren verurteilt . Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (3 StR 532/ 16) hatte der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährl i- chen Körperverletzung schuldig gesprochen und wiederum auf eine Gesam t- freiheitsstrafe von neun Jahren erkannt ; darüber hinaus hat es - erstmals - die Einziehung eines Schreckschussrevolvers mit Patronen und eines Einhan d- messers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rü gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . I m Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 . Die Verfahrensrügen dringen aus den i n der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Gen e- ralbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, zum Schuld spruch ebenso wie zum A usspruch über die Einzelstrafe wegen der Tat zu Lasten de r Nebe n- kläger in J . C . keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. 2. Der A usspruch über die Einzelstrafe , die das Landgericht wegen der an dem Nebenkläger A . C . begangenen gefährlichen Körperve r- letzung verhängt hat, hat dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht vo n eine m falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Es hat d ie Freiheitss trafe von drei Jahren und sechs Monaten zwar rechtsfehlerfre i dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Diesen hat es jedoch auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren anstatt richtigerweise von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestimmt. 2 3 4 - 4 - Auf dem F ehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 St PO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe e r- kannt hätte, wenn es vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre. Der A usspruch über die Einzelstrafe wegen der Tat zu Lasten des Nebenklägers ist somit a uf zu heb en , was auch die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von dem Wert ungsmangel u n- berührt und können somit bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). 3. Der Ausspruch über die Einziehung gerät ersatzlos in Wegfall. Diese Ano rdnung verstößt gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO unabhängig davon, ob im Ersturteil die Einziehung rechtsfehlerhaft unterblieben war ( vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 1 StR 182/90, bei Miebach/Kusch, NStZ 1991, 122; MüKo StPO/Knauer/Kudlich, § 358 Rn. 27 ). Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch 5 6 7
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