ECLI:DE:BGH:2019:160419B3STR48.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/19 vom 16. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf des sen Antrag - am 16. April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 11. September 2018, soweit es ihn be- trifft, im Schuldspruch a) dah in geändert, dass der Angeklagte de s versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährliche r Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist , und b) dahin ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird ; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die aus- scheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsv erfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Totschlags in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer Vorverurteilung eine Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog) gemäß 1. a) der Beschussformel sowie - als Teilerfolg nach § 349 Abs. 4 StPO - gemäß 1. b) der Beschussformel. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten M . A . und dem strafunmündigen Zeuge n H . am Abend des 24. März 2018 auf offener Straße in B . dem Zeugen K . Faust - schläge gegen Kopf und Oberkörper versetzte. Als der Angeklagte ein Messer aus seiner Hose ntasche zog, griff die Nebenklägerin aus Sorge um das Leben des Zeugen K . , ihres Lebensgefährten, in das Geschehen ein . Daraufhin rammte der Angeklagte ihr das Messer mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig in den linken Oberbauch. In der Vorstellung , ihr möglicherweise tödliche Verlet- zungen zugefügt zu haben, rannte er anschließend davon. Die Jugendkammer hat sich nicht davon überzeugen können , dass der Angeklagte, wie ihm mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hannover vom 28. Mai 2018 vorg eworfen worden war, nach dem S tich und vor seiner Flucht erfolglos versuchte, mit dem Messer auch den Zeugen K . zu verlet - zen. 1 2 3 - 4 - 2. D ie auf versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung lautende Verurteilung begegnet durchgrei fenden rechtlichen Bedenken . Stattdessen belegen die Feststellungen eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei (tatmehrheitlichen) Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit versuchtem Totschlag. a) Das Landgericht hat die Konkurren zen dahin beurteilt , dass die von ihm festgestellten Taten zum Nachteil des Zeugen K . einerseits - gefährli - che Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) - sowie zum Nachteil der Nebenklägerin andererseits - versuchter Totschlag in T ateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 212 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 , §§ 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) - zueinander im Verhältnis der Idealkon- kurrenz (§ 52 StGB) stehen (s. UA S. 30), wenngleich es eine solche tateinheit- liche Begehung von zwei gefährlichen Körperverletzungen im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht hat. b) Diese Rechtsansicht hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. H öchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Ver- letzung sind einer add itiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Indi- vidualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatent- schluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzelta- ten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammen- hangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem 4 5 6 7 - 5 - gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individual isierte Personenmehrheit gerichteten Angriff, willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95, BGHR StGB § 1 Entschluss, einheitli- cher 11; Beschluss vom 10. Februar 2016 - 2 StR 391/15, BGHR StGB § 1 Ent schluss , einheitlicher 1 ; Urteil vom 1. Au gust 2018 - 3 StR 651/17, juris Rn. 38 ). Gemessen daran ist die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin gegenüber derjenigen zum Nachteil des Zeugen K . materiellrechtlich selbständig (§ 53 StGB). Nach den Urteilsfests tellungen nahm der Angeklagte, nachdem er sich aus der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen K . gelöst hatte, ein Klappmesser aus seiner Hosentasche und öffnete es. Die Nebenklä- gerin rannte auf die an der Auseinandersetzung Beteiligten zu un d zog den Mit- angeklagten M . A . weg. Erst danach versetzte der Angeklagte ihr den Messerstich aus Verärgerung über ihr Eingreifen (s. UA S. 9) . Soweit die Jugendkammer in der rechtlichen Würdigung ausge- führt hat, "die Verletzungshandlungen " stünden " in einem unmittelbaren räumli- chen und zeitlichen Zusammenhang" (UA S. 30) , vermag dies - nach den dar- gelegten rechtlichen Maßstäben - keine natürliche Handlungseinheit im Sinne des § 52 StGB zu begründen . Ein Fall, in dem di e Annahme realkonkurrieren- der Einzeltaten willkürlich und gekünstelt erscheint, liegt nicht vor. c) § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 618; KK - Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 18 mwN). Allerdings bleibt a uf- grund des Verschlechterungsverbots der Strafausspruch - un geachtet der Frage des Beruhens (s. § 337 Abs. 1 StPO) - unberührt. 8 9 - 6 - Auch § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgeg en, weil sich der Angeklagte da gegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. Mey er - Goß ner/Schmitt , StPO, 6 2 . Aufl., § 354 Rn. 16 mwN ). Die hier vorge- nommene rechtliche Be wert ung der Konkurrenzen entspricht der jenigen in der Anklageschrift . 3. Darüb er hinaus hat es das Landgericht versehentlich unterlassen (vgl. UA S. 30) , den Angeklagten freizusprechen, soweit es sich nicht von der erfolg- losen Messerattacke auf den Zeugen K . hat überzeugen können. Die von der Jugendkammer mit Eröffnungsbeschl uss vom 26. Juli 2018 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft hatte diese weitere Tat als tatmehrheitlich begangene versuchte gefährliche Körperverlet- zung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) beurteilt , sodass - unabhängig da von , ob die konkurrenzrechtliche Bewertung zutrifft - ein Teilfreispruch geboten war (vgl. BGH, Urt eil v om 2. Februar 2012 10 11 - 7 - - 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338; Beschluss v om 19. April 2016 - 3 StR 48/16 , NStZ - RR 2016, 24 6) . Der Senat hat dies mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge nachgeholt. Gericke Spaniol Wimmer RiBGH Dr. Tiemann Berg ist wegen einer Erkrankung gehindert zu unter - schreiben. Gericke
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