BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 482/01 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Geiselnahme - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 13. Juli 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Ge i - selnahme" zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen r ü - gen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Mit Recht beanstanden alle Angeklagten (wobei die entsprechende Rüge des Angeklagten C. dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen unter Ziffer III. auf den letzten vier Seiten der Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist), daß das Landgericht ihren Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin M. mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen hat. Dem liegt folgendes zugrunde: Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten auf die Festste l - lung gestützt, diese hätten den Zeugen R. vom 1. bis 5. Nove m - ber 2000 in einer Wohnung in Belgien gefangen gehalten, um ungestört die - 3 - Einnahmen aus einer Veranstaltung vom 4./5. November in der Diskothek " " in P. an sich bringen zu knnen, die der Zeuge R. zusammen mit dem Angeklagten B. betrieb. Seine Überzeugung, daû die entsprechende Au s - sage des Zeugen R. der Wahrheit entsprach, hat da s Landgericht unter anderem darauf gesttzt, daû der Zeuge vor seiner Fahrt nach Belgien am 31. Oktober 2000 seinen Hund zu seiner Bekannten M. gebracht habe mit der Ankndigung, er werde das Tier im Laufe des Abends oder spt e - stens am nchsten Tag abholen (UA S. 24), sich dann aber bis zu seiner Rckkehr nach P. am spten Abend des 5. November 2000 nicht um das Tier gekmmert habe. Dem liegt eine entsprechende Aussage der Mutter des Zeugen R. zugrunde (UA S. 71). Die Angeklagten haben demgegenber behauptet, der Zeuge R. habe sich whrend des gesamten genannten Zeitraums freiwillig in Belgien aufgehalten, um sich dort vor Privatglubigern verborgen zu halten, die ang e - kndigt htten, am 4./5. November 2000 in die Diskothek zu kommen und dort ihr Geld abzuholen. Im Hauptverhandlungstermin vom 9. Juli 2001 hat der Verteidiger des Angeklagten C. beantragt, die M. als Zeugin zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daû ihr der Zeuge R. vor sei ner Reise nach Belgien seinen Hund brachte und dabei erklrte, daû er einige T a - ge in Belgien bleiben wolle. Diesem Antrag haben sich die Verteidiger der a n - deren Angeklagten angeschlossen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begrndung zurckgewiesen, es handele sich um einen "Beweisermittlung s - antrag ins Blaue hinein". Denn die Beweisaufnahme habe insbesondere auch durch die Vernehmung des Zeugen K. ergeben, daû die Zeugin M. als eine der ersten irritiert nach dem Verbleib des Zeugen R. geforscht - 4 - habe, wozu sie keinen Anlaû gehabt htte, wenn er sich bei ihr fr mehrere Tage abgemeldet htte. Dies hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. Zwar trifft es zu, daû e i - nem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren au s - nahmsweise nicht oder allenfalls nach Maûgabe der Aufklrungspflicht nac h - gegangen werden muû, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatschlichen Anhaltspunkt und ohne jede begrndete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so daû es sich in Wahrheit nur um einen nicht erns t - lich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1993, 143, 144; NJW 1997, 2762, 2764 jew. m.w.N.). Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte fr die Richtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat (BGH NJW 1983, 126, 127). Vielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das bish e - rige Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verknpfung des B e - weisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daû jeder Anhalt dafr fehlt, daû das Beweismittel berhaupt etwas zur Klrung der B e - weisbehauptung beitragen kann (BGH NStZ 1993, 143, 144; zur fehlenden Konnexitt vgl. auch BGHSt 43, 321, 329 ff.), oder wenn beispielsweise eine Mehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache bereinstimmend bekundet hat und, ohne Beleg fr entsprechende tatschliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in das Wissen eines weiteren, vllig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessen Zuverlssigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet (BGH NJW 1997, 2762, 2764). Danach durfte der Antrag auf Vernehmung der Zeugin M. nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begrndung zurckgewiesen werden. Es ist offensichtlich, daû die Zeugin M. am verlûlichsten dazu Auskunft geben - 5 - konnte, was ihr der Zeuge R. bei Übergabe seines Hundes ber die Dauer seines bevorstehenden Aufenthalts in Belgien erklrte. Demgegenber konnte der Zeuge K. (wie auch sonstige zu diesem Punkt gehrte Zeugen) nur ber Wahrnehmungen berichten, aus denen lediglich mittelbar Schlsse darauf gezogen werden konnten, fr welche Zeitspanne der Zeuge R. der Zeugin M. seinen Hund in Obhut gegeben hatte. Das Landg e - richt durfte daher nicht allein deswegen von der Beweiserhebung durch das sachnhere Beweismittel - die Zeugin M. - absehen, weil das Ergebnis b e - reits erhobener sachfernerer Beweise fr die Unrichtigkeit der in das Wissen der Zeugin M. gestellten Beweisbehauptung sprach. Dabei war au ch zu beachten, daû es den Angeklagten nicht verwehrt war, mit dem Mittel des B e - weisantrags auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur fr mglich hielten (BGH NStZ 1993, 143, 144 m.w.N.). Das angefochtene Urteil beruht auf der fehlerhaften Ablehnung des B e - weisantrages. Das Landgericht hat dem Umstand, daû der Zeuge R. se i - nen Hund der Zeugin M. fr allenfalls einen Tag bergab, maûgebliche Indizwirkung fr die Richtigkeit der Aussage des Zeugen R. beigeme s - sen, er sei gegen seinen Willen mehrere Tage in Belgien festgehalten worden. Der Senat kann daher nicht ausschlieûen, daû das Landgericht zu einer a b - weichenden Überzeugungsbildung gelangt wre, wenn es den beantragten Beweis erhoben und sich dabei die Beweisbehauptung besttigt htte. Da die Rechtsmittel schon aus diesem Grunde Erfolg haben, bedarf es keines nheren Eingehens auf die Verfahrensrgen, die beanstanden, das Landgericht habe auch die Antrge auf Vernehmung der Zeugen T. , Ö. und Ki. rechtsfe hlerhaft abgelehnt. Jedoch weist der Senat darauf hin, daû auch hier das Verfahren des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt. - 6 - Soweit es die Antrge als "ins Blaue gestellte" Beweisermittlungsantrge b e - handelt hat, gelten obige Ausfhrungen entsprechend. Soweit es die Able h - nung der Antrge (auch) darauf sttzt, daû die Beweiserhebung aus tatschl i - chen Grnden fr die Entscheidung ohne Bedeutung sei, begrndet es dies teils gar nicht, teils wird die Begrndung den bestehenden Anforderungen nicht gerecht (vgl. hierzu Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.N.). Zu der R - ge des Angeklagten B. , das Landgericht habe es unterlassen, hinsichtlich des Zeugen Cl. eine audiovisuelle Vernehmung nach § 247 a Satz 1 Halbs. 2, § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu erwgen, wird auf die Entscheidungen BGHSt 45, 188 und BGH NStZ 2000, 385 hingewiesen. Im brigen gibt die Urteilsformel Anlaû zu dem Hinweis, daû sich die Kennzeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" im Tenor erbrigt (BGHSt 27, 287, 289). Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die gleichen Feststellungen treffen wie das angefochtene Urteil, wird sie eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) in Betracht zu ziehen haben. VRiBGH Tolksdorf ist urlaubs- Rissing-van Saan Miebach bedingt ortsabwesend und des- halb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan von Lienen Becker
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