BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 482/08 vom 22. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: K366rperverletzung mit Todesfolge zu 3.: gef344hrlicher K366rperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 22. Januar 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Juli 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die vom Verteidiger des Angeklagten I. erhobene Aufkl344rungsr374ge (R374ge II, S. 10 ff. der Revisionsbegr374ndung von Rechtsanwalt K. ) ist bereits unzul344ssig, da sie keine bestimmte Beweisbehauptung ent-h344lt (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. 247 344 Rdn. 51). Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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