ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.1 5.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 482/15 vom 12. Januar 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdefü hrer am 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 22. April 2015 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Lan d- gerichts Stralsund zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagten unter anderem des erpresser i- schen Menschenraubs schuldig gesprochen und den Angeklagten B . zu e iner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren sowie den Angeklagten Y . zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat das erstinstanzliche Urteil w e- gen eines Rechtsfehlers be i der Beweiswürdigung mit den Feststellungen au f- gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat nunmehr g e- gen die Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinhe it mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Fre i- heitsberaubung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer E r- pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsbera u- 1 - 3 - bung jeweils auf dieselben Ges amtfreiheitsstrafen wie zuvor erkannt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit ihren Revisionen beanstanden die Ang e- klagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel h a- ben mit der Rüge Erfolg, bei dem Urteil habe ein Richter mi tgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsg e- such mit Unrecht verworfen worden ist, § 338 Nr. 3, § 24 StPO. Auf die übrigen Verfahrensbeanstandungen sowie die Sachrüge kommt es deshalb nicht an. 1. Der Rüge lieg t im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen z u- grunde: Der Verteidiger des Angeklagten Y . nahm am Abend des 22. Januar 2015 erstmals von dem Facebook - Account des Vorsitzenden der Strafkammer Kenntnis. Im öffentlich zugänglichen Bereich war auf d er Profilseite ein Lichtbild des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T - Shirt trägt, das mit der Aufschrift: "Wir geben I h- rer Zukunft ein Zuhause: JVA" bedruckt ist. Auf derselben Seite war v ermerkt: "2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock". In der Zeile darunter hieß es: "1996 bis heute". Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitze n- den, der wie folgt lautete: "Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente' - Blick". Die ser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: - Verkäufer! : - ))" kommentiert, was wied e- rum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, "geliked" wurde. Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages lehnte der Angekla gte Y . daraufhin den Vorsitzenden wegen des Inhalts der Facebook - Seite und weiterer Umstä n- de wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Angeklagte B . schloss sich diesem Gesuch an. In der Folgezeit äußerte sich der Vorsitzende diens t- lich zu dem den Facebook - Account betreffenden Inhalt des Ablehnungsges u- 2 3 - 4 - ches wie folgt: "Zum weiteren Vorbringen im Ablehnungsgesuch gebe ich keine Stellungnahme ab. Ich werde mich nicht zu meinen privaten Lebensverhältni s- sen äußern." Am 28. Januar 2015 wies die Straf kammer die Ablehnungsges u- che der Angeklagten als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Internetauftritt des Vorsitzenden betreffe ausschließlich dessen persönl i- chen Lebensbereich und sei offensichtlich humoristisch geprägt. 2. Die in zul ässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Rüge ist begründet. Die Ablehnung eines Richters ist nach § 24 Abs. 2 StPO ge recht fertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sac h- verhalts Grund zu de r Annahme hat, der Richt er nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unpa r- teilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23; Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 21 ). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Inhalt der öffentlich und somit au ch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook - Seite dokume n- tiert eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger B e- trachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Stra f- verfahren nicht objektiv, sonder n habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Die beschriebene Facebook - Seite enthält auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsi t- zenden und betrifft deshalb nicht lediglich dessen persönl iche Verhältnisse. Unter diesen Umständen war ein noch engerer Zusammenhang mit dem ko n- 4 5 6 - 5 - kreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der geboten en Neutralität. Das in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden ist deshalb gerechtfertigt. Dessen Internetauftritt ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvorei n- genommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu ve r- einbaren. 3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und En t- scheidung. Der Senat hat von der in § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Mö g- lichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren an ein zu demselben Land gehöre n- des anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht gegebenenfalls bei der Bestimmung der Rechtsfolgen auch den weiteren Zeitablauf in den Blick zu nehmen haben wird. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann 7 8
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