ECLI:DE:BGH:2018:181218B3STR482.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 482/18 vom 18. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen wegen besond ers schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 18. Dezember 2018 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim v om 25. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Re - visionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2018 , mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urtei l als unz u- lässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittel s zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Kö r- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nachdem der Pflichtverteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist ihm das Urteil am 23. Juli 2018 zugestel lt worden. Nachdem bis zum 23. August 2018 eine Revisionsbegründung nicht 1 2 - 3 - eingegangen war, hat das Landgericht die Revision mit Beschluss vom 3. September 2018 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Ve r- fügung der Vorsitzenden der Strafkamm er zur Zustellung des Beschlusses an den Pflichtverteidiger und zur formlosen Übersendung an den Angeklagten persönlich ist spätestens am 4. September 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 7. September 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 14. September 2018 hat der Pflichtverteidiger "B e- schwerde" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Generalbundesanwalt hat zu dem als "Beschwerde" überschrieb e- nen Schreiben ausgeführt: " I. Soweit der Beschwerdeführer - über den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO hinausgehend - W iede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revis i- onsbegründungsfrist begehrt (vgl. Graalmann - Scherer in LR, StPO, 26. Auflage, § 45 Rn 6), ist dieser Antrag bereits unzulässig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antrag steller d en Hi n- derungsgrund vortragen und Angaben über den Zeitpunkt des We g- falls des Hindernisses machen. Diese Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. zur Ang a- be des Hinderungsgrundes BGH, Beschluss vom 21. April 1998, 4 StR 103/98, Rn. 3, juris; vgl. zur Angabe des Zeitpunkts des We g- falls des Hindernisses BGH, NStZ - RR 2015, 145; Senat, Beschluss vom 29. November 2017, 3 StR 499/17, Rn. 3 , juris; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014, 4 StR 556/13, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 StR 77/11, Rn. 3, ju ris). Entscheidend für den Fristb e- ginn der Wochenfrist für die Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, NStZ 2006, 54, 55). 3 - 4 - Entgegen diesen Anforderungen lässt sich dem Wiedereins etzungsa n- trag nicht entnehmen, wann der A ngeklagte davon Kenntnis erlangt hat, dass die eingelegte Revision durch seinen Verteidiger nicht rech t- zeitig begründet wurde. Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2018, durch den die Revision als unzulässig ve r- worfen wurde, wurde dem Angeklagten bereits am 4. September 2018 formlos übersandt (SA Bd. 4, Bl. 264), sodass sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags vom 14. September 2018 (SA Bd. 4, Bl. 268) nicht zweifelsfrei aus den Ak ten ergibt. Es hätte deshalb konkreten Vortag s dazu bedurft, wann der Angeklagte von der Ve r- säumung der Revisionsbegründungsfirst Kenntnis erlangte. Zudem lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht in der g e- botenen Weise entnehmen, dass den Angekl agten an der Versä u- mung der Frist nicht zumindest ein Mitverschul d en trifft. Denn nach dem Vort r ag Rechtsanwalt L . erscheint es naheliegend, dass der Angeklagte tatsächlich über seine Mutter und eine Bekannte seinem Verteidiger ausri chten ließ, er wünsche eine Rücknahme der Revision. In diesem Fall träfe den Angeklagten jedoch ein Verschu l- den an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach schon deshalb unzulässig, weil er dem Revisionsgericht die Überpr ü- fung des Hinderungsgrundes nicht erlaubt. II. Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf En t- scheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszul e- gen (vgl. BGH, NStZ - RR 2009, 144). Der Antra g ist indes unbegrü n- det. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. September 2018 zu Recht die bis zu diesem Zeitpunkt nicht begründete Revision nach §§ 346 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Denn die Frist des § 345 Abs. 1 StPO war nach Zust ellung des Urteils an Rechtsanwalt L . am 23. Juli 2018 (SA Bd. 4, Bl. 220a) bereits mit Ablauf des 23. August 2018 abgelaufen. Eine Zustellung des Urteils an den nachträglich mandatierten Rechtsanwalt Dr. S . erfolgte nic ht mehr, sodass sich auch hieraus keine abweichende Revisionsb e- gründungsfrist ergibt." - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Gericke Spaniol Berg Hoch 4
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