BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 483/00 vom 28. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 28. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kleve vom 31. Juli 2000 im Strafausspruch mit den z u - gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u - rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r - laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, das sichergestellte Betäubungsmi t - tel, 99 kg Haschisch, eingezogen, 370 DM Bargeld für verfallen erklärt und den Pkw VW-Golf des Angeklagten eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einziehung und den Verfall unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit ke i - - 3 - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Strafau s - spruch hat jedoch keinen Bestand. Anfang des Jahres 2000 führte die niederländische Polizei in Zusa m - menarbeit mit der deutschen Polizei gegen eine in den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland tätige Gruppe von Betäubungsmittelhändlern E r - mittlungen, in deren Zusammenhang auch der Angeklagte bei seiner Kurie r - fahrt am 21. Januar 2000 observiert und schließlich festgenommen wurde. Bei seiner polizeilichen Vernehmung räumte der Angeklagte seine Kuriertätigkeit ein und nannte eine Handy-Nummer seines Abnehmers in Berlin. Wenige Tage nach dem Angeklagten wurden fünf Personen in Berlin bei der Übergabe von 100 kg Haschisch gestellt. Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Stra f - zumessung zwar seine Aufklärungsbereitschaft zugute gehalten, von einer Strafmilderung nach § 31 BtMG aber deshalb abgesehen, weil diese Festna h - me der fünf Personen in Berlin nicht auf den Angaben des Angeklagten, so n - dern auf den Ermittlungen der niederländischen Polizei beruht habe. Durch die Offenbarung der Handy-Nummer habe der Angeklagte lediglich die niederlä n - dischen Ermittlungsergebnisse bekräftigt und die Beteiligung einer von der P o - lizei bereits ermittelten Person bestätigt. Die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 31 BtMG mit dieser Begrü n - dung ist fehlerhaft; denn nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein Aufkl ä - rungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nicht nur dann vor, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden völlig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige, der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern oder Abnehmern macht, die bereits vorhandenes Wissen der Strafverfolgungsb e - hörden bestätigen, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der von diesen Personen begangenen Taten und verbessert damit die Möglichkeit der Stra f - - 4 - verfolgung (vgl. BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19, 25; Senatsurteil vom 9. August 2000 - 3 StR 133/00). Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, wenn es bei seiner Strafzumessung nicht nur von einer Au f - klärungsbereitschaft des Angeklagten, sondern von einem tatsächlich eing e - tretenen Aufklärungserfolg ausgegangen wäre, auf eine geringere Strafe e r - kannt hätte. Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen der Umstand der Einziehung des Pkws des Angeklagten keine Erwähnung findet, obwohl dies nach der Rechtsprechung geboten war (vgl. BGH StV 1995, 301; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 6, 12 und 16). Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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