BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 483/08 vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof Pfister, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 29. Mai 2008 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen wer-den der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwalt-schaft beanstandet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags zur374ckgetreten, sowie die Zubilligung einer Strafrah-menverschiebung im Hinblick auf einen T344ter-Opfer-Ausgleich. Der Angeklagte r374gt, das Landgericht habe seine Tat zu Unrecht als gef344hrliche K366rperverlet-zung beurteilt. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte der Angeklagte die Scheidung von der Nebenkl344gerin, die er durch gewaltt344tiges Verhalten in der Ehe selbst verursacht hatte, nur schwer verwinden. Er konsumierte verst344rkt Alkohol und begab sich wegen eines Gef374hls der Niedergeschlagenheit freiwillig in station344re psychiatrische Behandlung. Diese wurde knapp zwei Wochen vor der Tat wegen Alkoholkonsums des Angeklagten in der Klinik abgebrochen. Am Tattag hatte der alkoholisierte Angeklagte das Gef374hl, seine fr374here Ehefrau belaste ihn wie ein D344mon und es m374sse "zu seiner Befreiung etwas passie-ren". Er entschloss sich, die Nebenkl344gerin, die einen neuen Lebensgef344hrten hatte, wie eine Ehebrecherin zu steinigen. Dabei kam es ihm auf ihren Tod nicht an, er nahm ihn aber als m366gliche Folge billigend in Kauf. Bewaffnet mit einem 1.184 Gramm schweren Stein sowie einem K374chenmesser mit einer Klingen-l344nge von etwa 20 Zentimetern, mit dem er sich nach seinen f374r unwiderlegt erachteten Angaben anschlie337end selbst t366ten wollte, betrat er das Gesch344ft, in dem die Nebenkl344gerin arbeitete. Er riss sie an den Haaren, worauf sie sofort zu schreien begann. Sodann schlug er ihr mit dem Stein auf den Kopf, wobei er den ersten Schlag mit Wucht und den zweiten Schlag, bei dessen Ausf374hrung ihm bereits klar wurde, dass er nicht einfach einen Menschen t366ten k366nne, mit geringerer St344rke ausf374hrte. Als drei Passanten, von den Schreien alarmiert, in das Gesch344ft hinein und der Nebenkl344gerin zu Hilfe eilten, hatte der Angeklagte den Stein nicht mehr in der Hand. Den Helfern gelang es nach l344ngerem Be-m374hen, den Angeklagten von der Nebenkl344gerin wegzuziehen und festzuhalten. Dabei wurde einer von ihnen darauf aufmerksam, dass der Angeklagte das K374-chenmesser in seiner Jackeninnentasche hatte, und nahm es ihm weg. 2 I. Revision der Staatsanwaltschaft 3 - 5 - 1. Die Annahme eines R374cktritts des Angeklagten vom T366tungsversuch h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 4 Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine 334berzeugung vom tats344chlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatrichter. Seine Beweisw374rdigung hat das Revisionsgericht regelm344337ig hinzu-nehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise n344her gelegen h344tte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel am Vorliegen eines bestimmten, dem Angeklagten vorge-worfenen Sachverhalts nicht zu 374berwinden, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler 374berpr374fen, insbesondere darauf, ob die Beweisw374rdigung in sich widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, die Beweismittel nicht aus-sch366pft, Verst366337e gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze aufweist oder ob der Tatrichter 374berspannte Anforderungen an die f374r eine Verurteilung erforder-liche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 13 und 334berzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). 5 Das Landgericht hat die f374r und gegen den R374cktritt sprechenden Be-weisanzeichen abgewogen. M344ngel in der Beweisw374rdigung, die als Rechtsfeh-ler einen Eingriff des Revisionsgerichts erm366glichen w374rden, sind bei der 334ber-pr374fung nicht zutage getreten. 6 2. Der Beschwerdef374hrerin ist zuzugeben, dass die Annahme eines T344-ter-Opfer-Ausgleichs nach 247 46 a Nr. 1 StGB - hierum geht es beim Ausgleich immaterieller Sch344den vorrangig (vgl. BGHR StGB 247 46 a Nr. 1 Ausgleich 1) - zu Bedenken Anlass geben k366nnte. Ob die Revision damit einen durchgreifen- 7 - 6 - den Rechtsfehler aufzeigt, kann der Senat offenlassen, da die f374r die gef344hrli-che K366rperverletzung verh344ngte Freiheitsstrafe von drei Jahren in Ansehung der Tatfolgen f374r das Opfer und der bisherigen Unbestraftheit des T344ters ange-messen im Sinne von 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. II. Revision des Angeklagten 8 Die 334berpr374fung des Urteils auf die Revisionsbegr374ndung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den Feststellungen des Landgerichts zur Art und Weise der K366rperverletzungshandlung liegt eine trag-f344hige Beweisw374rdigung zugrunde. 9 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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