ECLI:DE:BGH:2016:100316U3STR483.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 483/15 vom 10. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bund esanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan dgerichts Hannover vom 22. Juni 2015 wird ve r- worfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vo m 17. Juni 2014 - entsprechend der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge sowie mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zur Fr eiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 27. November 2014 (3 StR 458/14, NStZ 2015, 331) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche idung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hatte nicht geprüft und erörtert, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch z u- rückgetreten war, obwohl diese Prüfung auf Grundlage der getroffenen Fes t- ste l lungen rechtlic h geboten war. 1 - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt nicht ve r- tretene - Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet i m Einzelnen die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s- anstalt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Die Anklage hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, am Montag, den 2. Dezember 2013, zwischen 5:00 und 6:00 Uhr morgens mittels einer von ihm auf diesen Zeitraum programmierten Zeitschaltuhr in seinem Kellerraum des Mehrfamilienhauses, das er als Mieter bewohnte, eine elektrische Camping - Herdplatte aufgeheizt zu haben, auf der er zu vor mit Brandbeschleuniger b e- netzte Papiere abgelegt hatte. Der Angeklagte habe durch das auf diese Weise entzündete Feuer erreichen wollen, einen von ihm neben der Herdplatte abg e- legten Gasdruckbehälter, der mit 21 Litern eines Butan - Propan - Gasgemisches g efüllt war, durch Erhitzen zur Explosion zu bringen. Dabei habe der Angekla g- te angesichts einer von ihm als ungerechtfertigt empfundenen fristlosen Künd i- gung seines Mietverhältnisses aus Rachsucht die vollständige oder teilweise Zerstörung des Wohnhauses i nfolge der Explosion des Gasgemisches und damit den Tod der zur Tatzeit im Hause befindlichen 13 Hausbewohner zumi n- dest billigend in Kauf genommen. Hierzu sei es nicht gekommen, da ein Hau s- bewohner infolge des entstandenen Rauches auf das Brandgeschehen au f- merksam geworden sei und die Feuerwehr informiert habe. Diese habe die in dem Kellerraum des Angeklagten bereits in Brand geratenen Gegenstände zeitnah löschen und den Gasdruckbehälter aus den Kellerräumen entfernen 2 3 - 5 - können. Dessen Inhalt habe sich bereits auf 85 °C und damit soweit aufgeheizt gehabt, dass eine Explosion des in dem Gasdruckbehälter enthaltenen Ga s- gemisches unmittelbar bevorgestanden habe. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund der neuen Hauptve r- handlung wegen nicht ausschließbar er Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt (§ 20 StGB) freigesprochen. Es hat hierzu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte entwickelte spätestens Ende November 2013 den Plan, sich mittels Entzündung von Einweggrills in seiner Wohnung mit Kohlen - monoxyd umzubringen. Da er die Versorgung seiner Katze sicherstellen, z u- gleich aber nicht zu früh auf seinen Suizid aufmerksam machen wollte, um nicht gerettet zu werden und möglicherweise als Pflegefall zu enden, kam ihm der Gedanke, den Schal ter in seinem Schlafzimmer zu nutzen, der die Stro m- versorgung seines Kellerraumes regelte. Durch einen Brand mit Rauchentwic k- lung in seinem Kellerraum sollte nach seinem (sicheren) Tod die Aufmerksa m- keit der Mitbewohner sowie der Feuerwehr auf diesen Raum und danach auch auf seinen Tod sowie auf seine Katze gelenkt werden. Drei Tage vor dem Brand, am Freitag, den 29. November 2013, steckte der Angeklagte in die Steckdose seines Kellerraumes eine durch Eindrücken von kleinen Reitern programmierte Zeitscha ltuhr sowie in diese ein Verläng e- rungskabel, in dessen Steckdose er den Stecker der elektrischen Herdplatte einführte. Anschließend vergewisserte er sich davon, dass die Herdplatte heiß wurde und schob diese unter einen Stapel von Prospekten, Zeitschriften und Kartonage. Einen konkreten Zeitpunkt für die Entfachung des Feuers hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewählt. 4 5 6 - 6 - In der Nach t des 2. Dezember 2013, vor 6:30 Uhr, stellte der Angeklagte - nach dem Genuss erheblicher Mengen von Alkohol und Cannabis - den Schalter in seinem Schlafzimmer auf "Ein", sodass die Steckdose in seinem Kellerraum mit Strom versorgt wurde. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass es nunmehr durch die Aufheizung der Herdplatte und Entzündung des über dieser befindl ichen Papiers im Kellerraum zu einem Brand kommen kön n- te, und er billigte dies. Er rechnete dabei mit einem Ausbrennen seines Kelle r- raumes sowie mit Brandschäden dort und im Kellerflur sowie mit einem Rauc h- austritt aus dem Kellerraum ins Treppenhaus und di e Flure des Wohnhauses. Davon, dass der Angeklagte den Gastank zur Explosion bringen wollte und handelte, um sich an den übrigen Hausbewohnern zu rächen, konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. Den Gastank habe er in seinem unübersichtl i- chen Kellerra um nicht gesehen und auch nicht an ihn gedacht. Ferner sei die dem Angeklagten zur Last gelegte Verwendung eines Brandbeschleunigers nicht belegbar. Wie die Zeitschaltuhr im Keller programmiert war und mit welcher zeitl i- chen Verzögerung nach Beginn der Stromzufuhr zu der Steckdose im Kelle r- raum die Erhitzung der Herdplatte begann, konnte die Strafkammer nicht au f- klären. Sie vermochte daher nicht festzustellen , zu welchem genauen Zeitpunkt der Angeklagte in der Tatnacht den Schalter in seinem Schlafzimmer umlegte und damit die Steckdose in seinem Kellerraum mit Strom versorgte und aus diesem Grund nicht ausschließen, dass der Angeklagte den Strom gegen 0:00 Uhr des 2. Dezember 2013 eingeschaltet hatte , als die bei ihm vorhand e- ne Blutalkoholkonzentration - vom Blutentnahmezeitpunkt zurückgerechnet - 3,4 betragen hatte. Vor diesem Hintergrund blieb zur Überzeugung des Landgerichts ungeklärt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim B e- 7 8 - 7 - t ä tigen des Schalters voll erhalten, erheblich eingeschränkt oder a ufgehoben war. II. Die aufgrund der Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft vorzune h- mende umfassende Überprüfung des Urteils hat im Ergebnis keinen zum Vo r- teil des Angeklagten wirkenden durchgreifenden Rechtsfehler erbracht. 1. Die Beweiswürdigung de s Landgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insofern gilt: a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschu ld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich - rec htlicher Hi n- sicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überspannte Anfo r- derungen gestellt werd en. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzune h- men, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar nah e- liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urte ile vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN , und vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ - RR 2008, 146 , 147 ). 9 10 11 - 8 - b) Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie erweist si ch insbesondere nicht in rechtsfehlerhafter Weise als lückenhaft oder widersprüchlich. aa) Das Landgericht ist auf der Grundlage eines fundierten und wide r- spruchsfreien Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen davon ausg e- gangen, dass infolge der beim Angeklagten in der Tatnacht vorhandenen Mischintoxikation aus Cannabis und Alkohol nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Betätigung des Schalters gegen 0:00 Uhr des Tattages seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Zu diesem Zeit punkt habe seine Blutalkoholkonzentration 3,4 betragen. Seine am Folgetag um 13:13 Uhr entnommene Blutprobe habe auch einen recht hohen Wert von THC erg e- ben. Wann der Angeklagte den Stromschalter betätigt hatte, konnte das Lan d- gericht nicht sicher festst ellen; es konnte auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte den Schalter um Mitternacht betätigte und das Feuer infolge der Programmierung der zwischengeschalteten Zeitschaltuhr erst (mehrere Stu n- den) später entstand. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. bb) Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe in den Urteilgründen die früheren Angaben des Angeklagten im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens nicht mitgeteilt, sodass nicht überprüfbar ist, ob seine Annahme zutreffe, er habe sich konstant eingelassen, kann dies dem Recht s- mittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, die Beweisaufnahme und den Gang des Verfahrens zu dokumentieren, sondern müssen lediglich die wesentlichen Umständ e darstellen, die der Übe r- zeugungsbildung des Tatgerichts zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1 Satz 2, § 261 StPO; vgl. Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 58. Aufl. , § 267 Rn. 11 ff.). Die Bea n- standung, der Angeklagte habe sich früher nicht oder anders eingelassen als 12 13 14 - 9 - z uletzt, wird durch die - im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen - U r- teilsgründe nicht belegt. Dies gilt auch für den Einwand der Revision, der Ang e- klagte habe seine Einlassung an den Ermittlungsstand angepasst. Eine Verfa h- rensrüge hat die Beschwerdefüh rerin nicht erhoben. cc) Entgegen der Ansicht der Revision lassen die Urteilsgründe auch nicht besorgen, das Landgericht habe im Rahmen seiner ausführlichen B e- weiswürdigung keine Gesamtschau aller Beweisanzeichen vorgenommen. Das Landgericht hat vielme hr die erhobenen Beweise umfassend gewürdigt und dabei auch die Einlassung des Angeklagten kritisch überprüft. Rechtsfehler sind insoweit nicht erkennbar. dd) Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzung des Landgerichts mit der beim Angeklagten gege benen Motivlage. Hierzu verhält sich das ang e- fochtene Urteil ausführlich. Das Landgericht kommt aufgrund möglicher Schlü s- se zu plausiblen Ergebnissen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Verneinung der strafrechtlichen Verantwortl ichkeit des Angekla g- ten nach den Grundsätzen der fahrlässigen actio libera in causa ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar begegnet die Begründung des Landg e- richts hierfür, es seien keine sicheren Feststellungen zum Tatzeitpunkt und zur (auf diesen bezogenen) Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich, recht - lichen Bedenken. Denn für die actio libera in causa kommt es (allein) darauf an, ob der Angeklagte - wofür die Feststellungen sprechen könnten - zum Zeitpunkt der Planung und Vorbereitung des Brandes, der die Brandlegung in der Ta t- nacht in allen Einzelheiten entsprach, schuldfähig und strafrechtlich verantwor t- lich war. Jedoch geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass nach Lage der Dinge allenfalls eine fahrlässige actio libera in cau sa in Betracht gekommen 15 16 17 - 10 - wäre. Der Senat kann indes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sicher ausschließen, dass die Voraussetzungen einer fahrlässigen Brand - stiftung gemäß § 306d StGB vorgelegen haben, insbesondere etwa eine tei l- weise Zerstör ung des Mehrfamilienhauses im Sinne von § 306 Abs. 1 StGB gegeben war. 3 . Auch die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB durch die - auch insoweit sachverständig beratene - Schwurgerichtskammer begegnet keinen durchgreifenden rechtl i- chen Bedenken. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der allein vom Tatgericht vorzunehmenden Beurteilung der festgestellten Umstände. Soweit die Revision eine hiervon abweichende eigene Bewertung ins Feld führt, vermag dies einen revisionsrechtlich bedeutsamen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen . Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 18
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