ECLI:DE:BGH:2017:080217B3STR483.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 483/16 vom 8. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führe rs und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 1. September 2016 aufgehoben; jedoch ble i- ben die Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3. September 2015 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten veru rteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2016 - unter Verwerfung der weitergehenden Revision - im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafk ammer zurückverwiesen. Das Landg e- richt hat den Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten veru r- teilt. Dagegen wendet sich de r Beschwer deführer mit seiner auf die Rüge de r 1 - 3 - Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat übe r- wiegend Erfolg . 1. Der Strafausspruch des Landgerichts hält - erneut - revisionsrecht - licher Überprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat, obwohl dies bereits in dem ers ten Urteil vom 3. September 2015 - bindend - festgestellt worden war und sie diese Festste l- lungen ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, nicht zu Gunsten des Ang e- klagten in die Strafzumessung eingestellt, dass die zum gewinnbringenden We i- terverkauf besti mmten Betäubungsmittel nach der Entdeckung der Marihuanaplantage vollständig sichergestellt worden waren und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs wegen des damit verbundene n Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimme n- den Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Nov ember 2016 - 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs . 3 Satz 1 H albsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH , Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662). 2 3 4 - 4 - Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, denn der Senat kann mit Blick auf die Höhe der verhängten Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, wenn e s die Sicherstellung des Marihuanas zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. 2. Die von der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zur Strafz u- messung getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in einer lückenhaften Wür digung der festgestellten Tatsachen besteht, nicht b e- troffen und können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergä n- zende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 3. Der Senat hat von der Möglichkeit G ebrauch gemacht, die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO an ein zu demselben Land gehörendes anderes Landgericht zurückzuverweisen. Becker Gericke Spanio l Tiemann Berg 5 6 7
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