BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/00 vom 7. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als u n - begründet verworfen, daß in drei Fällen (Ziffern A. II. 4 bis 6 des Urteils) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sex u - ellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schut z - befohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hie r - gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen A. II. 4 bis 6 der Urteilsgründe kann wegen des Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der Genera l - bundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat. - 3 - Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft wo r - den wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Veru r - teilung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. (Fall 4) bezi e - hungsweise des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Sie hat in diesen Fällen ausdrücklich den abgeurteilten sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen nicht straferschwerend berücksichtigt (UA S. 34). Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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