BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/08 vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. No-vember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 29. Juli 2008 im Strafausspruch aufgeho-ben. Die zugeh366rigen Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg, zum Schuld-spruch ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des 247 213 2. Alt. StGB abge-lehnt. Die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Tat versucht habe, Hilfe zu holen, als er davon ausging, sein Sohn sei noch zu retten, diese Bem374hungen dann aber abgebrochen habe, f374hre nicht dazu, dass der Strafrahmen des 247 212 StGB unangemessen w344re. Diese Begr374ndung - andere Umst344nde hat 2 - 3 - das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht er366rtert - tr344gt nicht die Ableh-nung eines minder schweren Falles. Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt es bei Annahme oder Ablehnung eines minder schweren Falles auf eine Gesamt-bewertung aller Umst344nde an (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 213 Rdn. 12 m. w. N.). Die Strafkammer h344tte deshalb in ihre Erw344gungen einbe-ziehen und er366rtern m374ssen, dass der Angeklagte bei der Tat auch in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert war und dass zudem zahlreiche, auf UA S. 18, 19 aufgef374hrte Gr374nde seine Schuld mindern. Eine entsprechende Er366rterung war hier vor allem schon deshalb geboten, weil das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne allein strafmildernde Gesichtspunkte, hingegen keine strafsch344rfende Umst344nde angef374hrt hat. Zur Pr374fungsreihen-folge in F344llen, in denen ein sonstiger minder schwerer Fall in Betracht kommt, weil neben einem gesetzlich vertypten Milderungsgrund weitere Milderungs-gr374nde vorliegen, verweist der Senat auf Fischer aaO Rdn. 18, 19. - 4 - Da der Strafausspruch aufgrund von Begr374ndungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, k366nnen die zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 3 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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