BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/09 vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 430 Abs. 1, 247 442 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 26. Juni 2009 wird a) von der Anordnung des Wertersatzverfalls in H366he von 4.600 200 abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die ande-ren Rechtsfolgen beschr344nkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-344ndert, dass die Anordnung des Wertersatzverfalls in H366he von 4.600 200 entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen und wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 26 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs 1 - 3 - Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es den Verfall von Werter-satz in H366he von 4.600 200 angeordnet; dabei hat es allerdings rechtsfehlerhaft die H344rtevorschrift des 247 73 c StGB nicht gepr374ft. Der Senat hat deshalb auf die Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die An-ordnung des Wertersatzverfalls nach den 247 430 Abs. 1, 247 442 Abs. 1 StPO aus den dort genannten Gr374nden von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abge344ndert. Im verbleibenden Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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