BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Revision des Angeklagten D. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers sowie des Mitangeklagten am 11. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1, 247 357 StPO beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2010 - auch soweit es den Mit-angeklagten R. betrifft - aufgehoben und das Verfahren ein-gestellt. Die Kosten des Verfahrens tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Betruges in f374nf F344l-len unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Celle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt sowie ausgesprochen, dass von der Gesamtstrafe drei Monate als verb374337t gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt, f374hrt zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens, auch soweit es den Mitangeklagten R. betrifft, der gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, da es entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 10) an einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss im Sinne der 247247 203, 207 StPO fehlt. Ein Beschluss der Strafkammer, durch den die Anklage der Staatsan-waltschaft vom 19. April 2008 (Bl. 129 ff. II d.A.) gegen den Revisions- - 3 - f374hrer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren er-366ffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden. Die fehlende Er366ffnungsentscheidung ist nicht durch den 334bernahme-beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2008 (Bl. 210 II d.A.) oder durch die Termins- und Ladungsverf374gung vom 18. M344rz 2010 (Bl. 14 f. III d.A.) ersetzt worden (vgl. BGH NStZ 1984, 520; NStZ-RR 2003, 95 zu 247247 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG; OLG Zweibr374cken NStZ-RR 1998, 74 f.; BayOLG NStZ-RR 2001, 139; Schneider in KK StPO 6. Aufl. 247 207 Rn. 17 m.w.N.). Zwar enth344lt die Strafprozessord-nung keine spezielle Formvorschrift f374r den Er366ffnungsbeschluss; dennoch bedarf es im Hinblick auf seine Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und mit R374cksicht auf die Erweislichkeit der Be-schlussfassung in weiteren Verfahrensstadien regelm344337ig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung (BGHSt 34, 248; OLG Zweibr374cken a.a.O.). Erforderlich ist dabei aus Gr374nden der Rechtssi-cherheit, dass das fragliche Schriftst374ck aus sich selbst heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen l344sst, dass der zust344ndige Richter die Er366ffnung des Hauptverfahrens tat-s344chlich beschlossen hat (OLG Zweibr374cken a.a.O. m.w.N.). Dies ist vorliegend weder bei dem 334bernahmebeschluss noch bei der Ter-mins- und Ladungsverf374gung der Fall. W344hrend in dem Beschluss vom 16. Dezember 2008 lediglich die 334bernahmebereitschaft der Strafkammer nach Pr374fung ihrer Zust344ndigkeit zum Ausdruck kommt, dient eine allein vom Vorsitzenden unterzeichnete Termins- und La-dungsverf374gung gem344337 247247 213 ff. StPO ausschlie337lich der 'Vorberei-tung der Hauptverhandlung' im Sinne des daf374r in der Strafprozess-ordnung besonders vorgesehenen Abschnitts. Eine Zulassung der An-klage - gegebenenfalls mit 304nderungen - zur Hauptverhandlung sowie die genaue Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes und des Ge-richts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, kann in beiden Entscheidungen nicht gesehen werden. Dass der 334bernahmebe-schluss nicht zugleich die (schl374ssige) Er366ffnung des Hauptverfahrens beinhaltet, belegt zudem die - ansonsten entbehrliche - Bestimmung des 247 40 Abs. 4 Satz 2 JGG, wonach der 334bernahmebeschluss der Jugendkammer mit dem Er366ffnungsbeschluss zu verbinden ist (BGH NStZ-RR 2003, 95). Auch die im Beschluss vom 16. Dezember 2008 enthaltene Besetzungsentscheidung nach 247 76 Abs. 2 GVG gen374gt f374r sich nicht. Diese ist nur ausnahmsweise, n344mlich in Verbindung mit einem gleichzeitig ergehenden Haftbefehl, durch den die Pr374fung des dringenden Tatverdachts zum Ausdruck gebracht wird, geeignet, ei- - 4 - nen ausdr374cklichen Er366ffnungsbeschluss zu ersetzen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 13). Da der fehlende Er366ffnungsbeschluss ausweislich der Sitzungsnieder-schriften vom 13. April 2010, 19. April 2010, 22. April 2010, 26. April 2010 und 10. Mai 2010 in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt worden ist (dazu BGHSt 29, 224; 33, 167) und das Verfahrenshinder-nis nicht durch die nachtr344gliche Erkl344rung des Richters, die Er366ffnung des Verfahrens beschlossen zu haben, beseitigt werden kann (BGH DRiZ 1981, 343), ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben (247 349 Abs. 4 StPO) und das Verfahren gem344337 247 354 Abs. 1 StPO einzustel-len (vgl. Schneider a.a.O. 247 206a Rn. 4; Meyer-Go337ner StPO 53. Aufl. 247 206a Rn. 6, jeweils m.w.N.)." Dem schlie337t sich der Senat an. Die Aufhebung des Urteils und die Ein-stellung des Verfahrens wegen des fehlenden Er366ffnungsbeschlusses war ge-m344337 247 357 Satz 1 StPO auf den Mitangeklagten R. zu erstrecken (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 357 Rn. 10). 3 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO. 4 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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