BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484 /14 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls hier: Revision des Angeklagten W . - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führ ers und des Generalbundesanwalts - zu II. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stade vom 17. März 2014 - auch sowe it es den Ang e- klagten L . betrifft - 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass schuldig sind a) der Angeklagte W . des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie des Bandendiebstahls; b) der Angeklagte L . des schweren Bandendie b- stah ls in vier Fällen, des Bandendiebstahls sowie des Diebstahls; 2. im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten W . wegen schweren Bande n- diebstahls in fünf Fällen zur Gesamtfreih eitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten L . wegen schweren Bandendie b- stahls in fünf Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus einer vorangegangenen Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von f ünf Jahren. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat es zudem e r- kannt, dass jeweils drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt ge l- ten. Dagegen wendet sich der Angeklagte W . mit seiner auf eine Verfahren s- beanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gerichteten R e- vision. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts jedenfalls unbegründet. Auf die Sachrüge hat das Rechtsmi t- tel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen - a uch zu Gunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten L . wirkenden, § 357 StPO - Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB keinen Bestand; vielmehr haben die A n- geklagten W . und L . durch diese Tat lediglich einen Bandendiebstahl im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen. Hiervon abgesehen hält das angefochtene Urteil rechtlicher Überprüfung s tand. Im Einzelnen: a) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten W . und L . sich im Sommer des Jahres 2009 mit den beiden weiteren Nichtrev i- denten B . und S . zu einer Bande zusammengeschlossen hatten, deren Ziel die gemeinsame und wiederholte Entwendung von Waren aus Frachtcontainern war; mit den Erlösen wollten sich die Angeklagten eine Ei n- nahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen. In Umse t- 1 2 3 - 4 - zung dieser Bandenabrede hängten sie in den Fällen II. 2., 4. - 6. der Urteil s- gründe jeweils einen mit einem Container beladenen Auflieger an die vom A n- geklagten L . angemietete und von dem Angeklagten B . gesteuerte Zugmaschine an und fuhren damit an einen sicheren Ort, an dem sie die Co n- tainer a ufbrachen und - soweit sie dies für lohnend erachteten - die geladenen Waren entnahmen und später verwerteten. Die Auflieger mit den Frachtconta i- nern stellten sie nach den Taten an verschiedenen Orten am Straßenrand ab, wo sie jeweils nach einigen Wochen - im Fall II. 4. der Urteilsgründe erst nach sieben Monaten - aufgefunden wurden. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer diese Taten jeweils als schw e- ren Bandendiebstahl nach § 244a StGB gewertet, weil die Angeklagten als Mi t- glieder einer Bande jeweils zu sammen mit anderen Bandenmitgliedern Die b- stähle begingen, bei denen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB gegeben waren, weil die Angeklagten zur Ausführung der Taten jeweils in einen (anderen) umschlossenen Raum eindrangen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) und gewerbsmäßig handelten (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB). Soweit die R e- vision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in Abrede stellt, weil ein Frachtcontainer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und desh alb kein umschlossener Raum sei, verkennt sie, dass es nicht auf den Aufenthalt von Menschen, sondern nur darauf ankommt, ob das räumliche Gebilde jedenfalls auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 243 Rn. 13 m wN). Dies ist für Frach t- container zu bejahen (vgl. LK/Vogel aaO, § 243 Rn. 15). 4 - 5 - b) Im Fall II. 3. der Urteilsgründe hängten die Angeklagten W . und L . gemeinsam mit einem weiteren - unbekannten - Mittäter indes einen leeren Auflieger an die Zugmaschine an und benutzten diesen in der Folge, um die im Fall II. 2. der Urteilsgründe erbeuteten Paletten mit Duschgel transporti e- ren zu können. Später stellten sie den Auflieger, den sie mit einem zuvor ebe n- falls gestohlenen Kennzeichen versehen hatt en, in Hamburg ab, wo er erst elf Monate später wieder gefunden wurde. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Bande n- diebstahls gemäß § 244a StGB nicht. Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Voraussetzung en des § 242 Abs. 1 StGB vorli e- gen, insbesondere die Angeklagten mit Zuei gnungsabsicht handelten. Anders als in den übrigen Fällen, in denen die Strafkammer angenommen hat, die Z u- eignungsabsicht beziehe sich nicht auf die Auflieger und die Frachtcontainer, weil diese lediglich das Behältnis für die Tatbeute darstellten, kam es den A n- geklagten hier gerade auf den Auflieger an, den sie für eigene Zwecke verwe n- den wollten. Dass der Auflieger - allerdings erst elf Monate - später wieder au f- gefunden wurde, steht der Annahme von Zueignungsabsicht nicht entgegen, insbesondere liegt hier kein Fall einer bloßen Gebrauchsanmaßung vor: Diese unterscheidet sich vom Diebstahl durch den Willen des Täters zur Rückführung der entwendeten Sache in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewah r- samsinhabers. Bei Fahrzeugen muss, soll lediglich unbefugter Gebrauch vo r- liegen, der Wille des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme dahin gehen, den B e- rechtigten in eine solche Lage zu versetzen, dass er seine ursprüngliche Verf ü- gungsgewalt üb er das Fahrzeug ohne besondere Mühe wieder ausüben kann (st. Rsp r.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - 4 StR 321/95, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 mwN). Dem Umstand, dass die A n- geklagten den Auflieger in einer anderen Stadt mit einem falschen Kennze i- 5 6 - 6 - chen abstellten, wo er dem Zugriff Dritter preisgegeben war, lässt sich entne h- men, dass die Angeklagten ohne den erforderlichen Rückführungswillen und jedenfalls mit - insoweit ausreichendem - bedingten Enteignungsvorsatz ha n- delten. Da die Angeklagten als Bandenmitglieder gemeinsam die Tat begingen, liegen auch die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Hingegen tragen die Feststellungen nicht die Wertung, die Angeklagten hätten auch bei dieser Tat gewerbsmäßig im Sinne von § 24 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB gehandelt - eine andere Alternative kommt bei dieser Tat nicht in Betracht - und deshalb den Tatbestand des § 244a Abs. 1 StGB verwirklicht. Gewerbsmäßig stiehlt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstä h- len eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang ve r- schaffen will. Eine Einnahmequelle kann sich zwar auch verschaffen, wer wi e- derholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersp aren (RG, Urteil vom 5. Dezember 1919 - IV 985/19, RGSt 54, 184 , 185 ; BGH, Beschluss vom 23. März 1977 - 3 StR 70/77). So verhielt es sich hier indes nicht: Die Entwendung des Aufli e- gers diente nicht der Erschließung einer (weiteren) Einnahmequelle, sonde rn allein der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Die b- stahl erzielten Tatbeute. Dies genügt für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht. c) Der Rechtsfehler wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidi e- renden Mitangeklagten L . , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. 7 8 - 7 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafen und der jeweiligen Gesamtstrafen. Die Festste l- lungen zu den Strafaus sprüchen sind hingegen von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 9
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