BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/14 vom 5. März 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls hier: Berichtigung des Beschlusses vom 17. Dezember 2014 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 201 5 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet: "im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten." Gründe: Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 g e- boten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 1
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