ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR484.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/15 vom 8. März 201 6 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiliche Observationsberichte können in der Hauptverhandlung nach § 256 A bs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 484 /15 - LG Hannover in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und na ch Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten s eines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf verfahrens - und materiellr ech t- liche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Grü n- den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der ausdrücklichen Erwähnung bedarf nur die Rüge, § 250 Satz 2 StPO sei verletzt, weil ein Observationsprotokoll nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden könne. Hierzu hat der Generalbundesanwalt Folgendes au s- geführt: "Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 250 S. 2 StPO ist unbegrü n- det. Polizeiliche Observationsbericht e können grundsätzlich gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden. Der hiergegen von der Rev i- sion unter Berufung auf Teile des Schrifttums vertretenen gegenteiligen 1 2 - 3 - Rechtsauffassung ist nicht zu folgen (vgl. im Einzelnen hierzu LG Be r- lin, StV 2015, 544 ff. m.w. N.): 1. Aus dem Wortlaut des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergibt sich weder, dass Observationsberichte im Speziellen von einer Verlesung au s- genommen sein sollen, noch - wie die Revision behauptet - dass Ermittlungshandlungen im Sinne der Vorschrift ausschließli ch 'Rout i- nemaßnahmen' betreffen. 2. Den Gesetzesmaterialien (BT - Drs. 15/1508 S. 26 f.) ist eine dahi n- gehende Einschränkung gleichfalls nicht zu entnehmen. Ziel der Ei n- führung der Vorschrift war es 'zu einer Entlastung der Strafver - folgungsbehörden und der Hauptverhandlung' beizutragen. Soweit es im unmittelbaren Anschluss daran heißt die 'Strafverfolgungsb e- hörden erstellen im Rahmen der Ermittlungen Protokolle und Ve r- merke über Routinevorgänge', drückt dies zwar ein Motiv des G e- setzgebers aus, nicht aber ei ne inhaltliche Eingrenzung. Dies belegt insbesondere die sich kurz darauf anschließende Passage der G e- setzesbegründung, wonach es sich bei den Schriftstücken, deren Verlesung § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gestattet, (lediglich) 'meist' um routinemäßig erstellte Protokolle handelt. Diese Relativierung ('meist') zeigt, dass der Gesetzgeber auch außerhalb der Routine liegende Vorgänge vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausschließen wollte (vgl. auch OLG Celle StV 2013, 742). Unabhängig davon werden aber auch Observationsberichte zu so l- chen nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesbaren 'Routinevorgängen' gerechnet (vgl. ausdrücklich Ganter in BeckOK StPO, Edition 22, § 256 Rn. 21; aA Velten in SK - StPO 4. Aufl., § 256 Rn. 33). Hierfür spricht, dass sie hinsichtlich der Relevanz von Beobachtungsvo r- gängen vergleichbar sind mit Durchsuchungsberichten (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 532), bei denen es etwa auf die konkrete Lage e i- nes Beweismittels in einer Wohnung oder das Verhalten der bei der Durchsuchung anwesenden Person en maßgeblich ankommen kann, oder Festnahmeberichten (vgl. hierzu BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 1), für die hinsichtlich der Beobac h- tung äußerer Umstände (Festnahmesituation; eventuelle Anhalt s- punkte für Bewusstseinstrübungen der Festge nommenen o.ä.) Ve r- gleichbares gilt. Dennoch stellen solche Berichte nach der Gese t- zesbegründung ausdrücklich Beispiele für verlesbare Ermittlung s- - 4 - vermerke i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO dar (BT - Drs. 15/1508 S. 26). Für Observationsprotokolle kann daher nich ts anderes gelten. 3. Systematische Gründe für einen Ausschluss von Observationsb e- richten aus dem Anwendungsbereich des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil werden etwa von § 256 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO auch Behörden - und Ärzteerklä rungen erfasst, die keine Routinevorgänge betreffen. 4. Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO gegen einen Ausschluss von Observationsberic h- ten aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Als Erwägung für die Verlesu ng von Protokollen und Erklärungen der Strafverfo l- gungsbehörden führen die Gesetzesmaterialien an, dass etwa ein Polizeibeamter 'in der Hauptverhandlung ohnehin in der Regel kaum mehr bekunden [könne] als das, was in dem Protokoll bereits schrif t- lich festg elegt' sei (BT - Drs. 15/1508 S. 26). Dies trifft auf polizeiliche Observationsprotokolle aber gleichfalls zu. Kleine Details wie etwa Zeitangaben zu - für sich gesehen - wenig eindrücklichen einzelnen Beobachtungsvorgängen, die erst nachträglich in einem gr ößeren Zusammenhang Bedeutung gewinnen können, werden in der zeit - nahen Verschriftung oft zuverlässiger bekundet werden als nach oft langer Zeit in der Hauptverhandlung aus dem Gedächtnis. Ob im konkreten Fall die alleinige Verlesung eines Observationsb e- ri chts zur Wahrheitsfindung ausreicht oder ob - ggf. darüber hinaus - die Vernehmung der Observationsbeamten erforderlich ist, ist keine Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, sondern eine Frage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Eine Beweiserhebung wird nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zur Aufklärung nicht ausreicht (LG Berlin aaO.). Hält die Verteidigung die Verlesung eines Observationsberichts für unz u- reichend, steht es ihr in der Hauptverhandlun g frei, einen Beweisa n- trag auf Vernehmung der Observationsbeamten bzw. des Observat i- onsführers zu stellen und im Falle der Antragsablehnung dies in der Revision zu rügen oder im Falle einer unterbliebenen Beweisantra g- stellung insoweit zumindest die Aufklär ungsrüge zu erheben. Beides ist nicht geschehen." - 5 - Dem stimmt der Senat zu. Becker Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet Tiemann sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 3
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