ECLI:DE:BGH:2017:100117B3STR484.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 484/16 vom 10. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besc h werdeführers am 10. Januar 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 17. August 2016 im Rechtsfolgenau s- spruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen F estste l- lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe in sechs Fällen zu jeweils mehreren, teilweise nur versuchten Delikten des Wohnungseinbruc h- diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den in seinem Eigentum stehe nden Pkw VW Golf eingezogen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Übe r- prüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten erbracht. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich hingegen der Rechtsfolgenausspruch. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antrag s- schrift ausgeführt: 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehung des im Antrag näher bezeichnet en Kraftfahrzeugs des Angeklagten hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsen t- scheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestim mender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, BeckRS 2014, 15073 m wN). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht bedacht. Der Wert des Fahrzeugs wird nicht mitgeteilt; es ist deshalb nicht ausz u- schließen, dass die Strafkammer, hätte sie die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelfr e i- heitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte. 2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs bedingt auch die Aufh e- bung der an sich rechtsfehlerfreien Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrtzeugs, denn diese steht mit der Bemes sung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, aaO, mwN). 3. Die den aufzuhebenden Aussprüchen zugrunde liegenden Festste l- lungen werden von den Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird l e- diglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehe n- de Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine neue Stra f- zumessung vorzunehmen h aben." 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 3
Full & Egal Universal Law Academy