BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 485/07 vom 13. M344rz 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Brandstiftung u. a. zu 2.: Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 13. M344rz 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 31. Juli 2007 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Der Umstand, dass die Unterzeichnung der Revisionsbegr374ndung bei beiden Pflichtverteidigern jeweils mit Zus344tzen versehen ist, die sie als Ge-sch344ftsf374hrer bzw. Prokuristen der Rechtsanwaltsgesellschaft, der sie angeh366-ren, ausweisen, f374hrt hier nicht zur Unzul344ssigkeit der Rechtsmittel (247 345 Abs. 2 StPO); denn aus der Unterzeichnung ergibt sich insgesamt noch hinreichend, dass die beiden Rechtsanw344lte die volle Verantwortung f374r den Inhalt der Schriften (auch) als Verteidiger 374bernehmen wollten (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 345 Rdn. 16). 2. Die von beiden Beschwerdef374hrern in gleicher Weise erhobene R374ge der Verletzung von 247 147 StPO ist jedenfalls deshalb unbegr374ndet, weil die be- - 3 - zeichneten Videob344nder nicht Bestandteile der Akten waren und daher das Ak-teneinsichtsrecht nicht beeintr344chtigt gewesen sein kann. Eine Aufkl344rungsr374ge dahin, dass es das Landgericht unter Versto337 gegen die Amtsaufkl344rungspflicht unterlassen h344tte, auf eine Freigabe der Videob344nder hinzuwirken, ist - jeden-falls in zul344ssiger Weise - nicht erhoben. 3. Soweit beide Beschwerdef374hrer wortgleich r374gen, dass das Landge-richt seine 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten B. auch aus der nicht n344her belegten Annahme hergeleitet hat, dieser habe in der Ver-gangenheit an einer Holzfabrik Feuer gelegt, kann im Hinblick auf das Beweis-ergebnis im 334brigen ein Beruhen des Urteils hierauf - auch soweit es den Mit-angeklagten S. betrifft - ausgeschlossen werden. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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