BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 485/08 vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 3. Juli 2008 im Ausspruch 374ber die Gesamtstra-fe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhal-ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Schuldspruch und die Einzelstrafausspr374che des angefochtenen Ur-teils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Aus-spruch 374ber die Gesamtstrafe h344lt dagegen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei und zwei Jahren erkannt und 2 - 3 - hieraus ohne weitere Ausf374hrungen "in Anwendung der in den 247247 53, 54 StGB enthaltenen Grunds344tze eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet". Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach 247 54 Abs. 1 StGB ein eigenst344ndiger Zumessungsakt (BGHSt 24, 268; vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 54 Rdn. 10); daran fehlt es hier. Eine eingehende Begr374ndung war schon deshalb erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zu-l344ssigen nahekommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 54 Rdn. 11). Die Strafkam-mer hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erh366hung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen den beiden gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB 247 54 Abs. 1 Bemessung 1). 3 Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststel-lungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vor-liegt. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich, soweit sie zu den bisher getrof-fenen nicht in Widerspruch stehen. 4 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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