BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/06 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgeb374hr - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Vertreters der Bundeskasse am 3. April 2007 beschlossen: Der Antrag des Wahlverteidigers, Rechtsanwalt F. , auf Fest-stellung einer Pauschgeb374hr nach 247 42 Abs. 1 RVG wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Feststellung einer Pauschgeb374hr nach 247 42 Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Da ein Wahlanwalt, anders als ein gerichtlich be-stellter Verteidiger, Betragsrahmengeb374hren erh344lt, innerhalb deren unter-schiedliche Umst344nde weitgehend ber374cksichtigt werden k366nnen, liegt eine Un-zumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei 247 51 RVG (Hartmann, Kosten-gesetze 37. Aufl. 247 42 RVG Rdn. 2). Eine Pauschgeb374hr ist auch nicht mit R374cksicht auf die (besondere) Schwierigkeit des Revisionsverfahrens gerecht-fertigt. Allerdings war 374ber eine grunds344tzliche Frage zu entscheiden. Indes war diese bereits Gegenstand des Verfahrens im ersten Rechtszug und bedurfte somit keiner vertieften zus344tzlichen Einarbeitung. 1 - 3 - Unter diesen Umst344nden kann eine Unzumutbarkeit der Verg374tung in-nerhalb der Betragsrahmengeb374hren nicht angenommen werden. 2 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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