BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 486/06 vom 15. M344rz 2007 Nachschlagewerk ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________ StGB 247 86 a Abs. 1 Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bek344mpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, l344uft dem Schutzzweck des 247 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbe-stand der Vorschrift nicht erfasst. BGH, Urt. vom 15. M344rz 2007 - 3 StR 486/06 - LG Stuttgart in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 8. M344rz 2007 in der Sitzung am 15. M344rz 2007, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Becker, Hubert, Dr. Graf als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 29. September 2006 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. 3. Zur Entscheidung 374ber die Verpflichtung zur Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen ist das Landgericht Stuttgart zust344ndig. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei-chen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieser betreibt unter dem Namen "N. " ein Unternehmen, das Artikel f374r die Pun-kerszene wie CDs, Kleidungsst374cke, Aufkleber u. 344. 374ber ein Ladengesch344ft und einen Versandhandel vertreibt. In seinem Sortiment waren bei einer Durch-suchung am 23. August 2005 auch zahlreiche Artikel mit Darstellungen enthal-ten, auf denen nationalsozialistische Symbole, insbesondere das Hakenkreuz, in zum Teil ver344nderter, aber noch erkennbarer Form abgebildet waren, wobei durch die Art der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht werden sollte. Die sichergestellten Artikel waren im Lager und im Ladengesch344ft der Firma vorr344tig gehalten und zum Teil auch ausge- 1 - 4 - stellt worden. Das gesamte Warensortiment war zudem in Katalogen und im Rahmen eines sog. "Onlineshop" auf einer Internetseite einsehbar. Das Landgericht hatte bei der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens die Auffassung vertreten, die vom Angeklagten vertriebenen Artikel unterfielen zum gr366337ten Teil nicht dem Tatbestand des 247 86 a StGB, weil die nationalsozialistischen Kennzeichen insoweit in eindeutig distanzierender Weise gebraucht worden seien; lediglich bei drei von ihnen sei die Gegner-schaft nicht in ausreichender Weise eindeutig erkennbar. Insoweit hat es das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Waiblingen er366ffnet. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Stutt-gart die Er366ffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht in nahezu vollem Umfang der Anklage angeordnet, weil auch eine eindeutig distanzierende Ver-wendung solcher Kennzeichen der Strafvorschrift des 247 86 a StGB unterfalle, mit der die inkriminierten Symbole unabh344ngig von der Absicht des Verwenders tabuisiert werden sollten. Das Landgericht hat in seinem Urteil nunmehr - er-sichtlich auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 25, 30 - die Auffassung vertreten, "jedenfalls die hier vorliegende Verwendung der Kennzeichen in gr366-337erem Umfang sei unabh344ngig davon strafbar, ob eine innere Distanzierung von nationalsozialistischem Gedankengut bestehe und auch unabh344ngig davon, ob bei ihnen eine solche Distanzierung bereits durch die Art der Darstellung als solche hinreichend deutlich nach au337en in Erscheinung tritt". 2 Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Er hat mit der Sachr374ge Erfolg. 3 I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erf374llt die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Darstellungen, bei denen 4 - 5 - sich bereits aus ihrem Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise ergibt, dass sie in einem nachdr374cklich ablehnenden Sinne gebraucht werden, unab-h344ngig von deren Umfang nicht den Straftatbestand des 247 86 a StGB. 1. Der Schutzzweck dieses Straftatbestandes ist die Abwehr einer Wie- derbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfas- sungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Die Vorschrift dient aber auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausl344ndischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundes- republik Deutschland vermieden werden soll, in ihr gebe es eine rechtsstaats- widrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ver- fassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet w374rden. Auch ein solcher Eindruck und die sich daran kn374p- fenden Reaktionen k366nnen den politischen Frieden empfindlich st366ren. 247 86 a StGB will dar374ber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit ver- bundenen Absichten - sich wieder derart einb374rgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grunds344tzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schlie337- lich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, f374r die das Kennzei- chen steht, gefahrlos gebraucht werden k366nnen (BGHSt 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.). 5 2. Die weite Fassung des Tatbestandes, der nach seinem Wortlaut - von F344llen der sog. Sozialad344quanzklausel nach 247 86 a Abs. 3 i. V. m. 247 86 Abs. 3 StGB abgesehen - jegliches Verwenden eines solchen Kennzeichens anspricht, w374rde bei wortgetreuer Auslegung jedoch auch Handlungen erfassen, die die- 6 - 6 - sem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken sol- len. Dies erfordert eine Restriktion des Tatbestandes, die derartige Kennzei- chenverwendungen von der Strafbarkeit nach 247 86 a StGB ausnimmt. a) Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte man erkannt, dass der Tat- bestand zu weit gefasst ist. Dabei hatte man er366rtert, dass es F344lle - wie etwa den blo337 scherzhaften Gebrauch des Kennzeichens - geben kann, die der So- zialad344quanzklausel des 247 86 a Abs. 3 i. V. m. 247 86 Abs. 3 StGB nicht unterfal- len, aber dennoch nicht strafw374rdig sind. Die Notwendigkeit einer Einschr344n- kung war im Sonderausschuss des Deutschen Bundestages f374r die Strafrechts- reform angesprochen worden, jedoch hatte man damals keine M366glichkeit zur Verfeinerung der tatbestandlichen Umschreibung gesehen und die Auslegung des Tatbestandes im Einzelnen der Rechtsprechung 374berlassen (Beratung des 247 94 a des Regierungsentwurfs eines Achten Strafrechts344nderungsgesetzes i. d. F. der Formulierungshilfe vom 20. Februar 1967, Protokoll S. 959 f., 1617 f.). 7 b) Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 1970 in einem Fall, in dem ein K374nstler Plastik-Sparschweine mit den Farben der Bundesrepublik und mit ei- nem Hakenkreuz bemalt und Kunstsammlungen angeboten hatte, eine Tatbe- standsrestriktion allerdings zun344chst noch abgelehnt und die Auffassung vertre- ten, dass das Verwenden gem344337 247 86 a StGB im weitesten Sinne auszulegen sei und auch durch eine kritische Absicht des T344ters nicht ausgeschlossen wer- de (BGHSt 23, 267). Diese Ansicht hat er jedoch 1972 aufgegeben und es f374r geboten gehalten, solche Kennzeichenverwendungen vom Tatbestand auszu- schlie337en, die dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderlaufen, um eine 334berdehnung des Tatbestandes zu vermeiden (BGHSt 25, 30; so auch Sonnen in AK-StGB 247 86 a Rdn. 13 ff.; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 86 a 8 - 7 - Rdn. 18 f.). Dabei hat der Senat namentlich eine solche Verwendung grund- s344tzlich vom Tatbestand ausgenommen, die ersichtlich Ausdruck der Gegner- schaft zu den politischen Zielen und Methoden der verfassungsfeindlichen Or- ganisation ist, deren Kennzeichen gebraucht wird, allerdings f374r das geh344ufte Verwenden eine Ausnahme gemacht, da damit die Gefahr verbunden sein k366nnte, dass sich das verbotene Kennzeichen in der 326ffentlichkeit wieder ein- b374rgere (vgl. dazu Tr344ger/Mayer/Krauth in FS 25 Jahre BGH S. 240 f.). In einer unver366ffentlichten Folgeentscheidung zu dem BGHSt 23, 267 zugrunde liegen- den Ausgangsfall der bemalten Plastik-Sparschweine hat der Senat mit Urteil vom 10. Juli 1974 - 3 StR 6/71 I - in Anwendung der zwischenzeitlich ge344nder- ten Rechtsprechung angenommen, dass die Verwendung des Hakenkreuzes auf diesen Gegenst344nden dem Tatbestand des 247 86 a StGB nicht unterfalle, weil es deutlich erkennbar in kritisch abwertendem Sinne verwendet werde und somit dem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufe. c) Die in der Literatur vertretenen Auffassungen kommen - mit unter- schiedlichen Begr374ndungen - f374r F344lle kritischer Verwendung zu 344hnlichen Er- gebnissen: 9 So sehen einige Stimmen den Tatbestand nur dann als erf374llt an, wenn die Verwendung des Symbols als Bekenntnis zu den Zielen der verbotenen Or- ganisation aufgefasst und insoweit eine Gef344hrdung der Schutzg374ter des 247 86 a StGB angenommen werden k366nne (Paeffgen in NK StGB 247 86 a Rdn. 14; Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 86 a Rdn. 6). Andere wollen diese F344lle ausschlie337lich 374ber die Sozialad344quanz-klausel des 247 86 a Abs. 3 i. V. m. 247 86 Abs. 3 StGB l366sen (Steinmetz in M374nchKomm 247 86 a Rdn. 18; Laufh374tte in LK 11. Aufl. 247 86 a Rdn. 14). 10 - 8 - 3. F374r die hier zu entscheidende Fallgestaltung gilt Folgendes: 11 Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisa- tion in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bek344mpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, l344uft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des 247 86 a StGB nicht erfasst. Da sich in einem derartigen Fall die gegnerische Zielrichtung bereits aus dem Aussagegehalt der Darstellung selbst ergibt, erstreckt sich der Tatbestandsausschluss grunds344tz- lich auf jeglichen Gebrauch der Kennzeichen, sei es Herstellung, Vorr344tighalten, Verbreiten oder sonstiges Verwenden. Auf die Umst344nde des Gebrauchs kommt es dabei zur Begr374ndung eines Tatbestandsausschlusses nicht an. Der Senat weist freilich darauf hin, dass ein Tatbestandsausschluss nur gerechtfer- tigt erscheint, wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag. Ist dagegen der Aus- sagegehalt einer Darstellung mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich erkennbar, so ist der Schutzzweck des 247 86 a StGB verletzt. Dies mag etwa der Fall sein, wenn das Durchstreichen des Hakenkreuzes so d374nn erfolgt, dass aus einer gewissen Entfernung nur noch das Hakenkreuz, nicht mehr aber die Distanzierung erkennbar ist. 12 a) Eine Einschr344nkung des Straftatbestandes in solchen F344llen tr344gt auch dem Grundrecht auf freie Meinungs344u337erung nach Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung. Zwar handelt es sich bei 247 86 a StGB um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das grunds344tzlich geeignet ist, zur Verwirklichung seines Schutzzweckes die Meinungsfreiheit zu beschr344nken. L344uft jedoch ein Handeln - wie hier der Gebrauch von Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise - dem Schutzzweck des 247 86 a StGB ersichtlich nicht zuwi- 13 - 9 - der, w344re es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit von B374rgern zu beschr344n- ken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben diese unerw374nschten Bestrebungen symbolisieren (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. M344rz 2006 - 1 BvR 204/03). b) Einem Tatbestandsausschluss steht auch nicht der Umstand entge- gen, dass der Angeklagte mit dem Vertrieb der Artikel auch oder sogar vorran- gig kommerzielle Ziele verfolgte. Ein wirtschaftliches Motiv nimmt den Darstel- lungen nicht den ihnen selbst innewohnenden nachdr374cklich ablehnenden Aus- sagegehalt. Insoweit kann hier nichts anderes gelten als in F344llen der Anwen- dung der Sozialad344quanzklausel. Wenn etwa eine Druckerei aus gesch344ftli- chem Interesse Auftr344ge zur Herstellung von Plakaten, Schriften oder B374chern ausf374hrt, die im Sinne des 247 86 Abs. 3 StGB der staatsb374rgerlichen Aufkl344rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Wissenschaft oder der Ge- schichtsberichterstattung dienen und in denen entsprechende Kennzeichen dargestellt werden, wird auch f374r ihr Handeln diese Klausel Anwendung finden und eine Strafbarkeit ausscheiden. Im 334brigen steht auch die kommerzialisierte Meinungsverbreitung unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (Leibholz/Rinck, GG Art. 5 Rdn. 61). 14 c) Der Senat teilt auch nicht die vom Landgericht gehegten Bef374rchtun- gen, eine solche Auslegung k366nne von Anh344ngern der verbotenen Organisatio- nen zum gefahrlosen Gebrauch der Kennzeichen missbraucht werden. 15 aa) Solche Personen w374rden Darstellungen, in denen die Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise gebraucht werden, als Verh366h- 16 - 10 - nung des ihnen "heiligen" Kennzeichens empfinden und selbst nicht verwenden (vgl. BGHSt 25, 133, 137). Der Senat h344lt es daher nicht f374r vorstellbar, wie es das Landgericht bef374rchtet, dass eine Gruppe rechtsgerichteter Personen in Springerstiefeln, Braunhemden und mit einer Oberarmbinde, die ein - deutlich - durchgestrichenes Hakenkreuz enth344lt, in Erscheinung treten k366nnte. Er muss daher auch nicht abschlie337end dazu Stellung nehmen, ob in einem solchen Fal- le ebenfalls ein Tatbestandsausschluss anzunehmen oder infolge der besonde- ren gegenl344ufigen Umst344nde abzulehnen w344re. bb) Soweit eingewandt wird, die Verwendung des "Umweltm344nnchens" durch eine rechtsgerichtete Gruppierung belege eine solche Gefahr, trifft dies nicht zu: Dieses Symbol zeigt im allgemeinen Gebrauch eine stilisierte Figur, die einen Abfallgegenstand mit ausgestrecktem Arm in einen Abfallbeh344lter wirft und so zur Sauberhaltung etwa von Parkanlagen auffordert. Auf vom Angeklag- ten vertriebenen Artikeln wurde dieses Symbol dahin abge344ndert, dass der Ab- fallgegenstand durch ein Hakenkreuz ersetzt wurde, um ersichtlich zum Aus- druck zu bringen, dass dieses nichts wert und daher wegzuwerfen sei. Die of- fensichtlich rechtsextreme Gruppe "Nationaler Widerstand" hat nun diese ver- 344nderte Darstellung mit Hakenkreuz 374bernommen, aber mit der 334berschrift "Ihr stimmt uns heiter" und der Unterschrift "der Nationale Widerstand marschiert geschlossen weiter!" versehen. Damit hat diese Gruppe nicht die vom Ange- klagten verwendete Darstellung gebraucht, sondern diese durch den Begleittext so ver344ndert, dass sie einen entgegengesetzten Sinngehalt bekommen hat. Denn in dem aufgedruckten Kontext ergibt sich die Aussage, dass der "Nationa- le Widerstand" ungeachtet der dargestellten Gegenpropaganda, 374ber die er nur lachen k366nne, "weitermarschiere" und somit seine Ziele weiterverfolge. Die Verwendung des Hakenkreuzes in einer solchen Bedeutung unterf344llt ohne wei- 17 - 11 - teres dem Tatbestand des 247 86 a StGB. Denn sie zeigt ein Bekenntnis zu die- sem Symbol und nicht dessen Ablehnung. cc) Dass, wie das Landgericht betont, die ablehnende Verwendung sol- cher Kennzeichen die Anh344nger der verbotenen Organisationen herausfordern k366nnte, erst recht ihre Symbole zu zeigen und sich so zu ihnen zu bekennen, mag zutreffen. Dies kann aber nicht rechtfertigen, den durch Art. 5 Abs. 1 GG gesch374tzten Protest gegen solche inkriminierten Kennzeichen unter Strafe zu stellen. 18 d) Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der vom Landgericht ma337geblich f374r seine Rechtsauffassung herangezogene Umstand, dass die vom Angeklagten vertriebenen Darstellungen f374r einen massenhaften Ge- brauch gedacht waren. 19 aa) Allerdings kann der Entscheidung BGHSt 25, 30, 34 eine Beschr344n- kung der Tatbestandsrestriktion auf Einzelverwendungen der Kennzeichen in Abgrenzung zu deren geh344uftem Gebrauch entnommen werden. Der Senat hat zum dortigen Sachverhalt (ein Angeklagter protestiert gegen den - nach seiner Auffassung ungerechtfertigten - Schlagstockeinsatz der Polizei mit dem "Hitler- gru337" und "Sieg Heil"-Rufen) darauf hingewiesen, dass bei einer einmaligen Verwendung, bei der das Kennzeichen nur kurz in Erscheinung trete, es der Feststellung besonderer Umst344nde bed374rfe, um das Handeln als Versto337 ge- gen 247 86 a StGB einzuordnen; jedoch sei der Tatbestand erf374llt, wenn etwa bei einer Demonstration solche Kennzeichen in einer H344ufung verwendet werden w374rden, dass die Gefahr bestehe, sie k366nnten sich entgegen dem Schutzzweck des 247 86 a StGB wieder einb374rgern. Der zu entscheidende Sachverhalt war somit dadurch gepr344gt, dass die Kennzeichen in unver344nderter Form gebraucht 20 - 12 - worden sind und ihre ablehnende Verwendung erst aus den n344heren Begleit- umst344nden gefolgert werden konnte. Dass eine solche Beurteilung bei einem geh344uften Gebrauch - etwa bei einer Demonstration - au337erordentlich proble- matisch ist und die Gefahr einer Missinterpretation einschlie337t, liegt auf der Hand. Auch im Fall einer neutralen Verwendung hat der Senat eine 344hnliche Einschr344nkung vorgenommen. Bei einem Spielzeughersteller, der originalge- treue Modelle von Kriegsflugzeugen mit Hakenkreuz auf den Markt gebracht hatte, hat er entscheidend auf die "massenhafte Verbreitung" abgestellt und diese f374r unzul344ssig erkl344rt (BGHSt 28, 394, 397). 21 bb) F374r eine solche Einschr344nkung besteht jedoch in F344llen wie hier, in denen bereits die Darstellung selbst eine nachdr374ckliche Ablehnung zum Aus- druck bringt, kein Bed374rfnis. Denn auch bei h344ufiger Verwendung eines derart dargestellten Kennzeichens ist eine Verletzung des Schutzzwecks des 247 86 a StGB nicht zu bef374rchten (so auch Sonnen aaO). Gleich ob eine Person oder eine Vielzahl von Personen etwa ein Abzeichen mit einem deutlich durchgestri- chenen Hakenkreuz zum Zeichen der Ablehnung des Nationalsozialismus und etwaiger Bestrebungen seiner Wiederbelebung 366ffentlich tr344gt, wird ein Beob- achter des Geschehens nicht den Eindruck gewinnen k366nnen, in der Bundesre- publik Deutschland gebe es eine innenpolitische Entwicklung, die verfassungs- feindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung dul- det; ihm wird im Gegenteil vermittelt, dass es B374rger gibt, die sich dem enga- giert widersetzen. Durch die Vielzahl solcher gegnerischer Verwendungen kann der Eindruck einer Ablehnung eher noch verst344rkt werden. Demgem344337 hat der Senat in BGHSt 25, 133 in einem vergleichbaren Fall, in dem der Angeklagte auf Plakaten ein Hakenkreuz in einer aus dem Inhalt des Plakats ersichtlichen, 22 - 13 - ablehnenden Weise verwendet hatte, die Erf374llung des Tatbestandes ohne wei- teres verneint, ohne auf den Gesichtspunkt der geh344uften Verwendung, die bei einem Plakat nahe gelegen h344tte, n344her einzugehen. II. Die Verwendung der Kennzeichen in den Darstellungen, die dem An- geklagten als Versto337 gegen 247 86 a Abs. 1 StGB zur Last gelegt worden sind, l344sst mit Ausnahme des Artikels Nr. II. 79 der Urteilsgr374nde eine hinreichend eindeutige und offenkundige Gegnerschaft erkennen und erf374llt daher den Tat- bestand dieser Vorschrift nicht. 23 1. Bei allen Artikeln, bei denen auch im ersten Rechtszug insoweit keine Zweifel ge344u337ert worden sind, bedarf dies keiner n344heren Er366rterung. 24 2. Aber auch bei den 374brigen Artikeln bejaht der Senat - mit Ausnahme der Nr. II. 79 - eine eindeutige und offenkundige Ablehnung: 25 a) Auf den Gegenst344nden Nr. II. 68 und 80 wird ein am Boden liegendes, zertr374mmertes Hakenkreuz dargestellt, auf dem sich ein Springerstiefel befin- det. Damit wird deutlich, dass die Zerst366rung des Hakenkreuzes durch einen Stiefeltritt symbolisiert wird. 26 b) Die Artikel Nr. II. 72, 73 und 76 zeigen ein zerbrochenes Hakenkreuz, bei dem die Brocken farblich so gestaltet sind, dass ein Teil von ihnen ein "4." bildet, wobei in der Umrandung die Aufschrift "Kein Reich" enthalten ist. Damit wird nicht nur die Zerst366rung des Hakenkreuzes dargestellt, sondern auch die Forderung erhoben, es solle kein 4. Reich geben. Diese Distanzierung ist nach ihrem Gesamteindruck ausreichend. 27 - 14 - c) Soweit hinsichtlich des oben n344her geschilderten "Umweltm344nnchens" Zweifel an einer hinreichend gegnerischen Verwendung ge344u337ert werden, weil der ausgestreckte Arm nicht nur das Wegwerfen eines Hakenkreuzes, sondern auch das Entbieten des "Hitlergru337es" gegen374ber dem Hakenkreuz oder das Herausholen des Hakenkreuzes aus dem Abfall darstellen k366nne, kann dies der Senat angesichts der in der allt344glichen Verwendung dieses Piktogramms ent- haltenen eindeutigen Aussage, Abfall solle in den Abfallbeh344lter geworfen wer- den, nicht nachvollziehen. Nur sehr fern liegende, theoretische Deutungsm366g- lichkeiten verm366gen die sonst gegebene Eindeutigkeit einer Darstellung nicht in Frage zu stellen. 28 d) Dagegen teilt der Senat die Beurteilung des Landgerichts zu dem Arti- kel Nr. II. 79, dessen unzureichende Distanzierung auch die Verteidigung ein- r344umt. Auf der Vorderseite der CD-H374lle ist ein Bild Adolf Hitlers neben der "Reichsstandarte" mit unver344ndertem Hakenkreuz zu sehen. Die Textaufdrucke "Schleim Keim" und "Drecksau" verm366gen einem durchschnittlichen Beobachter keinen Bedeutungsinhalt, insbesondere keine deutliche Distanzierung zu ver- mitteln. Eine solche ergibt sich allerdings in gewissem Umfang aus der R374cksei- te der CD-H374lle, auf der drei Liedtexte abgedruckt sind, wovon einer den Begriff "Faschosau" enth344lt, was auf einen Text gegen Rechtsextreme hindeutet. Je- doch fehlt es insgesamt an einer ausreichenden Kenntlichmachung der Ableh- nung; diese ist weder eindeutig, noch offenkundig. 29 III. Der Senat kann dennoch in der Sache abschlie337end entscheiden. Abgesehen von dem Artikel Nr. II. 79 fehlt es bereits an der Tatbestandsm344337ig- keit des Handelns des Angeklagten. Im verbleibenden Fall II. 79 kann ausge- schlossen werden, dass die subjektive Tatseite eines Versto337es nachgewiesen werden kann. Dies w374rde den Nachweis eines Vorsatzes voraussetzen, der die 30 - 15 - Kenntnis davon umfasst, dass bei diesem Artikel die beabsichtigte Distanzie- rung nicht ausreichend gelungen ist. Der Angeklagte, der nach den Feststellun- gen die Bestrebungen, die durch die verwendeten Kennzeichen symbolisiert werden, glaubw374rdig ablehnt, hat sich in der Revisionshauptverhandlung 374ber seinen Verteidiger dahin eingelassen, er habe die unzureichende Kenntlichma- chung der Gegnerschaft 374bersehen, als er diesen Artikel in sein umfangreiches Sortiment 374bernommen hatte. Feststellungen, die dies widerlegen k366nnten, sind dem Urteil des Landgerichts - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht zu entnehmen. Der Senat kann angesichts der besonderen Umst344nde des Falles auch ausschlie337en, dass diese in einer neuen Hauptverhandlung noch getroffen werden k366nnten. IV. Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus 247 467 Abs. 1 StPO. Zur Entscheidung 374ber die Verpflichtung zur Entsch344digung f374r Strafverfolgungs- ma337nahmen (247 8 StrEG) ist das Landgericht zust344ndig (vgl. BGHR StrEG 247 8 Zust344ndigkeit 1 m. w. N.). Art und Umfang der entsch344digungspflichtigen Ma337- nahmen sind ohne besondere Anh366rung der Beteiligten allein aus den dem Se- nat vorliegenden Akten nicht feststellbar. 31 Winkler Pfister Becker Hubert Graf
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