BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/07 vom 24. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 9. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg; auf die Verfahrens-r374gen kommt es deshalb nicht an. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte das 1,84 Meter gro337e und 75 kg schwere Opfer w344hrend eines Gerangels mit K366rperverlet-zungsvorsatz gegen eine Zimmerwand schleudern. Er packte und beschleunigte es mit einer Drehbewegung jedoch so stark, dass es statt gegen die Wand in Richtung eines ge366ffneten Fensterfl374gels flog, die Br374stungsh366he von 1,08 Meter 374berwand, ohne Kontakt zu der Fensterbr374stung, dem Fensterrahmen und dem anderen Fens-terfl374gel nach drau337en fiel und in etwa vier Meter Entfernung von der Hauswand und 2 - 3 - drei Meter Abstand nach links von der 344u337eren Fensterseite mit dem Kopf voran un-gesch374tzt auf dem etwa 4,5 Meter tieferen Stra337enboden aufschlug. Dabei zog es sich t366dliche Kopfverletzungen zu. 3 Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand; sie ist l374cken- und damit rechtsfehlerhaft. Sie l344sst nicht erkennen, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Landgericht zu der 334berzeugung gelangt ist, der An-geklagte habe das Opfer gegen die Wand des Zimmers schleudern und hierdurch verletzen wollen. Entsprechende Angaben hat weder der Angeklagte bei einer seiner unterschiedlichen Einlassungen noch einer der Zeugen, insbesondere der w344hrend des Geschehens im Zimmer anwesende Zeuge M. , gemacht. F374r die Verurtei-lung wegen K366rperverletzung mit Todesfolge fehlt es daher an einer tragf344higen Grundlage. Dar374ber hinaus hat das Landgericht in seine 334berzeugungsbildung nicht alle Umst344nde ersch366pfend einbezogen, die f374r ein anderes objektives Tatgeschehen sprechen. Hierzu war es in besonderem Ma337e deshalb gehalten, weil der festgestell-te Tatablauf - auch wenn er nach den Ausf374hrungen der beiden geh366rten Sachver-st344ndigen physikalisch erkl344rbar sein soll - nach allgemeiner Lebenserfahrung eher fern liegt. So hat das Landgericht insbesondere vers344umt zu er366rtern, wie es m366glich sein kann, dass eine Person von der Statur des Opfers kontaktfrei, also nahe liegend ohne Versuch des Festhaltens, durch eine nur 65 cm breite Fenster366ffnung (UA S. 41) fliegt und ohne irgendeine reflexartige Schutzbewegung der H344nde mit dem Kopf voraus auf die 4,5 m tiefer liegende Stra337e st374rzt, wenn sie sich bei diesem Gesche-hen bei Bewusstsein befindet. 4 - 4 - Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 5 Tolksdorf Miebach Becker Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy