BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/09 vom 18. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Februar 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 5. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts steht der Zul344s-sigkeit der R374ge, bei der polizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 2008 sei gegen 247247 136, 136 a StPO versto337en worden, nicht entgegen, dass der Beschwerdef374hrer das 28seitige Protokoll der entsprechenden Vernehmung nicht auch bei dieser R374ge, sondern nur zu der zuvor er-hobenen R374ge einer Verletzung des 247 261 StPO vorgetragen hat. Sost-Scheible Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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