BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 486/12 vom 7. Februar 201 3 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 7. Februar 2013 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgericht shof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer d es Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, während der Fü h- rungsaufsicht gegen Weisungen verstoßen zu haben, aus Rechtsgründen fre i- gesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge g estützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern . Zuletzt wurde er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem sexue l- len Missbrauch eines Kindes unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Angekla gte gegen den Widerstand eines zwölf Jahre alten Jungen an dessen Penis manipuliert und diesen in den Mund genommen hatte. 1 2 - 4 - Nachdem die Strafvollstreckung am 1. August 2008 erledigt war, stand der A n- geklagte bis zum 31. Juli 2012 unter Führungsaufsicht. Der Beschluss über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht enthielt u.a. die Weisungen, " keinerlei Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen " und " sich nicht an Orten, wo sich üblicherweise Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden - Kinderspielplätze, Kindergärten, Schulen u.a. - aufzuhalten " . Im Sommer 2009 lernte der Angeklagte eine Frau mit einem damals fünfjährigen Sohn kennen, zu der er eine freundschaftliche Verbindung aufbaute. Inzw i- schen ist er mit ihr verlobt. Im Zeitraum v on September 2009 bis zum 21. Juni 2010 kam es in mindestens 19 Fällen zu Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Sohn seiner Freundin, den er teilweise allein beaufsichtigte und mit dem er auch Spielplätze aufsuchte. Von der Aufnahme der Beziehung zu d i e- ser Frau berichtete er nach " einiger Zeit " der Bewährungshelferin als Mitarbeit e- rin der Führungsaufsichtsstelle, die die Vollstreckungsleiterin unterrichtete. Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht wurden daraufhin nicht ergri f- fen. Die Strafkammer is t der Auffassung, eine Bestrafung des Angeklagten nach § 145a StGB komme nicht in Betracht, da die genannten Weisungen nicht hinreichend bestimmt seien und ihre Einhaltung dem Angeklagten nicht habe zugemutet werden können. Dies hält sachlichrechtlicher Üb erprüfung nicht stand. 1. Ein in § 145a Satz 1 StGB mit Strafe bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt vor, wenn der Betroffene das ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollständig erfüllt und dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet wird. Ein solcher Verstoß unterfällt aber nur dann dem objektiven Tatbestand, wenn die fragliche Weisung hinreichend b e- stimmt ist; denn im Rahmen des § 145a Satz 1 StGB wird das strafbare Verha l- 3 4 - 5 - ten wesentlich durch den Inhalt der Weisung festgelegt. Dem Bestimmtheitsg e- bot des Art. 103 Abs. 2 GG ist deshalb nur dann Genüge getan, wenn die b e- treffende Weisung eindeutig und so fest umrissen ist, wie dies von dem Tatb e- stand einer Strafnorm zu verlangen ist. Dem Betroffenen muss mit der Weisun g unmittelbar verdeutlicht werden, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwa r- tet wird, so dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11, StV 2012, 481 zu Weisu n- gen nach § 56c StGB; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, NJW 2013, 710 f.; LK/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 8; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 St RR 52/09, NStZ 2010, 218 f.; OLG Oldenburg, Be schluss v om 5. Januar 2009 - 1 Ws 758/08, StV 2009, 542; OLG Hamm, Be schluss vom 28. September 2010 - III 3 Ws 393/10, NStZ - RR 2011, 141; OLG Dresden, Beschlüsse vom 12. März 2008 - 2 Ws 125/08, NStZ - RR 2008, 326 f.; vom 27. Oktober 2009 - 2 Ws 509/09, StV 2010, 64 2 f.). Diesen Anforderungen an ihre Be stimmtheit werden die genannten Weisungen gerecht. a) Die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aufzunehmen, hat ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Dort ist au sdrücklich bestimmt, dass die verurteilte Person ang e- wiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen. Dies ist dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt i st, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der Personengruppe he r- zustellen (vgl. BR - Drucks . 256/06 S. 33 f.). Nichts anderes gilt für das Ve r- ständnis der hier vorliegenden, die Terminologie des Gesetzestextes insoweit w ortgleich übernehmenden Weisung. Damit ist dieser das vom Angeklagten erwartete Verhalten ausreichend deutlich zu entnehmen (vgl. BGH, Be schluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 243/08, NStZ - RR 2008, 277). Die ebenfalls in § 68b 5 - 6 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB vorgesehen e Weisung, mit bestimmten Personen nicht zu verkehren, d.h. mit ihnen in Fortsetzung der Kontaktaufnahme umz u- gehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07, juris Rn . 15), ist in dem Beschluss über die Ausgestaltung der Führungsauf sicht nicht enthalten. Nach alldem folgt aus der hier erteilten Weisung ein Verbot des Umgangs mit Erwachsenen, die Kinder haben, oder des über diese vermittelten Verkehrs mit ihren Kindern entgegen der Auffassung der Straf kammer nicht. b) Auch das auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützte Verbot, sich an Orten, an denen sich üblicherweise Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren befinden - Kinderspielplätze, Kindergärten, Schulen u.a. - , aufzuhalten, genügt den Bestimmtheitsanforderungen. Da eine enumer ative Aufzählung aller den k- baren Orte, die der verurteilten Person Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen dem Ang e- klag ten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu beze ichnen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 68b Rn. 4); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen. Im vorliegenden Fall sind die betreffenden Orte durch die beispielhafte Aufzä hlung bestimmter Plätze zusätzlich eingegrenzt. Hie r- durch wird ausreichend klar, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren typischerweise aufhalten. Der Angeklagte kann als Adr essat der Weisung di e- ser deshalb mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 160/08, NJW 200 8, 2493; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 StR 243/08, NStZ - RR 2008, 277 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 Ws 716/07). 6 - 7 - 2. Entgegen der Meinung des Landgerichts waren die erteilten Weisu n- gen auch nicht gemäß § 68b Abs. 3 StGB deshalb unzulässig, weil ihre Einha l- tung dem Angeklagten nicht zumutbar war. Die s ist etwa der Fall bei Weisu n- gen, die gegen uneinschränkbare Grundrechte verstoßen oder sonst einen u n- zumutbaren Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthalten (vgl. Fi scher aaO § 56c Rn. 2a f.; LK/Roggenbuck aaO § 145a Rn. 10). Bei den hier in Rede stehenden Beschränkungen für den Angeklagten, wie sie sich bei dem aufgezeigten, zutreffendem Verständnis des Inhalts der Weisungen ergeben, kommt dies ersichtlich nicht in Betracht (vgl. BVerfG aaO). Die dem entgegen stehenden Bedenken des Landgeric hts, dem Angeklagten sei es bei Einhaltung der Weisungen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen, ber u- hen offensichtlich wesentlich auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des sac h- lichen Gehalts der Weisungen durch die Strafkammer, die diesen zu weitre i- chende Verbote entnommen hat. 3. Auf der rechtsfehlerhaften Bewertung der Weisungen durch die Stra f- kammer beruht das Urteil auch. Zwar legen die Feststellungen es nahe, dass der Angeklagte mit dem Sohn seiner Freundin nur mittelbar über sie in Kon takt gekommen ist und er mit diesem im W eiteren verkehrt hat. Allein dieses Ve r- ha l ten war ihm durch die betreffenden Weisungen nicht untersagt. Auch dass er das Kind in Absprache mit der Mutter allein beaufsichtigt hat, stellt in diesem Zusammenhang nur ei nen von den Weisungen nicht untersagten Umgang mit dem Kind dar. Es ist gleichwohl nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreiem Verständnis der Weisung weitere Feststellungen hätte treffen k önnen, die den Tatbestand des § 14 5a Satz 1 S tGB erfüllen. So sind insbesondere die näheren Umstände der Spielplatzbesuche nicht dargetan. Der Senat kann somit auch nicht prüfen, ob die in diesem Zusammenhang unter Umständen gegebenen Weisungsverstöße geeignet waren, den Zweck der 7 8 - 8 - M aßregel zu gefährd en. Die Sache bedarf deshalb insgesamt erneuter tatg e- richtlicher Prüfung und Entscheidung . Schäfer Pfister Hubert Mayer Spaniol
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