BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 487/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. Januar 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten N. : Die zul344ssig erhobene Verfahrensr374ge bleibt schon deshalb ohne Er-folg, weil die Verlesung des Urteils gegen den Tatbeteiligten G. gem344337 247 249 Abs. 1 Satz 2 StPO zul344ssig war; 247 250 Satz 2 StPO stand nicht entgegen (BGHSt 6, 141, 142 f.; 31, 323, 331 f.). Im 334bri-gen beruht die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht auf der Verwertung des Halbsatzes, der nach dem Sachvortrag der Revision als Einlassung des G. allein dem gegen diesen ergangenen Urteil und nicht der Aussage des Zeugen KHK H. entnommen worden ist. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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