BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 487/14 vom 17. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Dezember 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 4. August 2014 im Ausspruch über die Ma ß- regel mit d en zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freih eitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Die auf die Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld - und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die Entscheidun g über die Maßregel nach § 69a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand, da sie entgegen § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist und die U r- teilsgründe somit eine rechtliche Nachprüfung der Maßregelanordnung durch das Revisionsgericht nicht erm öglichen. Soll gegen einen Angeklagten wegen einer Straftat, die nicht in dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, eine isolierte Sperrfrist für die Er - teilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet we r- den, so muss der Tatr ichter eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen; der erfo r- derliche Umfang der Darlegung hängt vom Einzelfall ab ( BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 3 StR 167/00, NStZ - RR 2000, 297, 298 mwN). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolie rt e Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Urteil vom 5. September 2006 - 1 StR 107/06, NStZ - RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begrü n- dung macht dies indes nicht entbehrlich. 2 3 - 4 - Über die Verhängung einer Sperrfrist muss deshalb erneut entschieden werd en. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 4
Full & Egal Universal Law Academy