EC LI:DE:BGH:2017:191217B3STR487.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 487/17 vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezemb er 2017 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 29. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nac hteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. EC LI:DE:BGH:2017:191217B3STR487.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Die Angeklagten sind durch die Verurteilung wegen schweren Raubes jedenfalls nicht beschwert. Den n sollte die Wegnahme der Betä u- bungsmittel zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung gegenüber dem G e- schädigten schon vollendet gewesen sein, hätten sie sich statt wegen schweren Raubes wegen schweren räuberischen Diebstahls nach § 252 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Bu chst. a und b StGB strafbar gemacht. Becker Schäfer Gericke Tiemann Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy