BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 488/01 vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mrz 2002 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2001 wird verworfen; jedoch wird die U r - teilsformel dahin ergnzt, daß die in Griechenland erlittene Au s - lieferungshaft im Verhltnis 1:1,5 auf die erkannte Strafe ang e - rechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu ergnzen. Zwar ist diese Entscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB), die das Landg e - richt in dem angefochtenen Urteil unterlassen hat, die aber im Urteil zum Au s - druck kommen muß (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288), grundstzlich Sache des Tatrichters. Ausnahmsweise entscheidet der Senat auf Antrag des Genera l - bundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst . Der A n - geklagte verbüßte Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Thessaloniki- Diavata in Griechenland. Die Haftverhltnisse in dieser Vollzugsanstalt hat das Oberlandesgericht Celle, NStZ 1998, 138, im einzelnen beschrieben und se i - - 3 - ner Entscheidung einen Anrechnungsmaûstab von 1:1,5 zugrundegelegt. Da nicht ersichtlich ist, daû sich die Haftbedingungen inzwischen wesentlich ve r - ndert haben und keine weiteren Ermittlungen ber den Maûstab angestellt werden mssen, wendet der Senat denselben Anrechnungsmaûstab an. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
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