BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 488/01 vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mrz 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwltin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Dsseldorf vom 2. Juli 2001 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer ruberischer E r - pressung in drei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gesttzten, wir k - sam auf den Rechtsfolgenausspruch beschrnkten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwa h - rung keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprft, ob gegen den Angeklagten gemß § 66 Abs. 2 StGB die genannte Maßregel angeordnet werden kann. Das begrndet einen sachlich-rechtlichen Mangel. - 4 - Der Tatrichter ist jedenfalls dann zur Begrndung seiner Entscheidung verpflichtet, wenn er die Sicherungsverwahrung nicht anordnet, obwohl die formellen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind und die Feststellungen zu der Annahme drngen, daû der Tter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten fr die Allgemeinheit gefhrlich ist. Stellt der Tatrichter die Vorau s - setzungen des § 66 Abs. 2 StGB fr die Anordnung der Sicherungsverwahrung fest, so hat er nach pflichtgemûem Ermessen zu entscheiden. Auch wenn se i - ne Ermessensentscheidung der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur in eingeschrnktem Umfang zugnglich ist, so mssen die Urteilsgrnde erke n - nen lassen, daû und aus welchen Grnden der Tatrichter von seiner Entsche i - dungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5; BGH NStZ 1996, 331; NStZ- RR 1996, 196). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht g e - recht: Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB liegen durch die drei abgeurteilten Taten (jeweils Einzelstrafen von vier Jahren und sechs M o - naten) vor. Die Feststellungen legen die Annahme nahe, daû die Gesamtw r - digung des Tters und seiner Taten ergibt, daû er infolge eines Hanges zu e r - heblichen Straftaten fr die Allgemeinheit gefhrlich ist (§ 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das Landgericht fhrt selbst aus, daû der Angeklagte, der seit Mitte 1988 seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten b e - stritt, im Oktober 1989 u.a. wegen schweren Raubes in zehn Fllen zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Er wurde im Juni 1998 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Schon whrend der Strafhaft war er erneut wegen Diebstahls straffllig. Die Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind - drei - 5 - Bankberflle, bei denen der Angeklagte jeweils eine Gaspistole eingesetzt hatte -, beging der Angeklagte whrend der laufenden Bewhrungszeit in r a - scher Folge zwischen August und Oktober 2000. Bei dem Angeklagten handelt es sich nach den Feststellungen des sachverstndig beratenen Landgerichts um eine haltschwache und ichbezogene Persönlichkeit, die zur Reizbarkeit und aggressivem sowie rcksichtslosem Vorgehen gegenber anderen neigt. Z u - dem betrieb er zeitweilig Alkohol- und Drogen- bzw. Medikamentenmiûbrauch (UA S. 4 bis 6, 22). Ob der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten fr die Allgemeinheit gefhrlich und ob deswegen die Sicherungsverwahrung a n - zuordnen ist, wird der neue Tatrichter nach Ausbung pflichtgemûem Erme s - sens mit sachverstndiger Beratung (§ 246 a StPO) zu entscheiden haben. - 6 - II. Der Rechtsfehler fhrt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenau s - spruchs. Der Senat kann hier nicht ausschlieûen, daû das Landgericht auf a n - dere Strafen erkannt htte, htte es auch die Sicherungsverwahrung angeor d - net. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
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