BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 488/14 vom 27. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 27. November 201 4 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gu ng keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragssc hrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auf die Rüge, das Landgericht habe das Ende der Hemmung der Unter - brechungsfrist zu Unrecht erst zum 10. Januar 2014 festgestellt, kann der B e- schwerdeführer die Revision nicht stützen, denn der den Beginn u nd das Ende - 3 - der Hemmung feststellende Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar (§ 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 StPO). Becker Hubert Schäfer M ayer Spaniol
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