BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 488/14 vom 5. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2015 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Januar 2015 gegen den Senatsbe schluss vom 27 . November 2014 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 11. April 2014 mit Beschluss vom 27. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten auf der Grundlage der Begründungsschrift beraten und danach dem Antrag des Generalbundesa n- walts folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrens stoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 1 2 3 - 3 - 1. Aus dem Umstand, dass der Senat in seiner Entscheidung auf die e r- hobene Rüge der Verletzung von § 275 Abs. 3 S tPO nicht ausdrücklich eing e- gangen ist, kann der Verurteilte nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs schließen. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Den von Art. 103 Ab s. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die g e- setzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltscha ft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 22). Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die G e- richte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu besche i- den (vgl. BVerfG aaO). Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bu n- desgerichtshofes ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrecht s- konvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - Beschwe r- de Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276). 4 - 4 - 2. Was den weiter gerügten Verstoß gegen § 229 Abs. 3 StPO anb e- langt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 27. November 2014 bereits da r- gelegt, dass es wegen der Unanf echtbarkeit des Beginn und Ende einer Fri s- tenhemmung feststellenden Gerichtsbeschlusses auf das nunmehr wiederholte Beschwerdevorbringen nicht ankam. Becker Hubert Schä fer Mayer Spaniol 5
Full & Egal Universal Law Academy