ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR488.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 488/16 vom 7. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 29. Juni 2016 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit de r Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung und Raub (Fall II.1. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten Rau bes in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.2. der Urteil s- gründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Si n- ne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den zu Fall II.1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beschloss der Angeklagte , der einziger Gast einer Spielhalle war, die Bedien s- tete der Spielhalle sexuell "anzugehen". Deshalb lockte er sie unter einem Vo r- wand zur Toilette und stieß sie in den wenig mehr als einen Quadratmeter großen Raum. Während er sie mit seinem Arm am Hals umklammert hielt, schlug er ihren Kopf gegen die Wand, bedrohte sie mit dem Tode und knetete d erart fest ihre Brust, dass sie eine Prellung an einer Brustdrüse davontrug. Außerdem griff er in ihre Hose und führte zweimal seinen Finger vaginal ein. Danach verlangte er, dass sie ihn oral befriedigen solle. Die Nebenklägerin fle h te ihn an, sie zu vers chonen und bot ihm mehrmals an, das "ganze Geld aus der Spielhalle mitzunehmen, wenn er nur von ihr ablassen werde". Der A n- geklagte sah darauf von seiner Forderung ab und verließ mit der Nebenklägerin die Toilettenkabine. Er hatte nunmehr den Entschluss ge fasst, das Geld der Spielhalle zu erbeuten. Dabei war er sich bewusst, dass die Geschädigte we i- terhin unter dem Eindruck seiner zuvor geäußerten Todesdrohungen stand und deshalb die Wegnahme des Geldes dulden würde. Er nahm ihr den Kasse n- schlüssel ab, führ te sie an der Hand hinter die Theke und entnahm der Kasse 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen - tateinheitlich mit Vergewaltigung und Körperverletzung begangenen - Raubes nicht. a) § 249 StGB setzt voraus, dass die eingesetzte Gewalt oder Drohung Mittel gerade zur Ermöglichung der Wegnahme ist. Folgt die Wegnahme der Anwendung der Nötigungsmittel zu anderen Zwecken nur zeitlich nach, ohne dass diese finale Verknüpfung besteht, so sc heidet ein Schuldspruch wegen Raubes aus. Zwar genügt es, wenn die zunächst zu anderen Zwecken bego n- 2 3 4 - 4 - nene Gewaltanwendung beim Fassen des Wegnahmevorsatzes fortgesetzt wird. Jedoch enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendun g für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen L a- ge darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Ab s. 5 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 3 StR 261/13, NStZ - RR 2014, 110; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93). b) Nach diesen Maßstäben kommt ein Raub hier nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des Landgerichts dienten die von dem Angeklagten ausg e- übte Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen ausschließlich dazu, die Nebenklägerin zur Duldung sexueller Übergriffe zu nötigen. Den Entschluss, das in der Kasse der Spielhalle befindliche Geld wegzunehmen, fasste der A n- geklagte erst nach Abschluss der sexuellen Übergriffe. Die Nebenklägerin du l- dete die Wegnahme d es Geldes zwar aus Angst vor weiteren Übergriffen, was dem Angeklagte n bewusst war. Eine Fortdauer der Gewaltanwendung hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Auch Feststellungen dahin, dass der Ang e- klagte zum Zwecke der Wegnahme der Gegenstände auf d en Willen der G e- schädigten einwirkte, indem er dieser, und sei es nur durch schlüssiges Verha l- ten, weitere Gewaltanwendungen androhte, enthält das Urteil nicht. 5 - 5 - Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes bedingt auch die Au f- hebung der Verurteilung w egen der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen tateinheitlichen Vergewaltigung und Köperverletzung. Der Senat hebt die Fes t- stellungen insgesamt auf, um dem zu neuer Entscheidung berufenen Tatrichter in sich stimmige Feststellungen zu der im Gesamtgeschehe n eingesetzten G e- walt und den Drohungen zu ermöglichen. Der Wegfall der für die Tat II.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entzieht auch dem Gesamtstrafenau s- spruch die Grundlage. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 6
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