BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. September 2001, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe dahin abg e - ändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n - ge schuldig ist, b) im Einzelstrafausspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit B e - - 3 - tubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fllen zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von fnf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrge gesttzte Revision des Angeklagten B. gegen dieses Urteil hat in dem aus der Beschluûformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II 2 der Urteilsgrnde hlt die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln rechtlicher Überprfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte zusammen mit e i - nem gewissen, nicht identifizierten F. in H. in der G. straûe 47. Im Beisein des Angeklagten B. bergab F. dort Mitte Februar 2001 den Schwestern D. 90 Gramm Kokain. Sie sollten die Drogen in die Schweiz zu einem Abnehmer in Genf transportieren, dort den Erls entgegennehmen und diesen nach ihrer Rckkehr an F. berbringen. Vor Ablieferung des Kau f - preises durch die Schwestern D. entschoû sich F. , die Wohnung in der G. straûe 47 zu verlassen. Er bat den Angeklagten B. , das Geld fr den bereits durchgefhrten Transport von 90 Gramm Kokain in Empfang zu nehmen und den Schwestern D. weitere, bereits in der Wohnung vorha n - dene und versteckte 250 Gramm Kokain fr einen neuerlichen Transport in die Schweiz auszuhndigen. Der Angeklagte B. erklrte sich damit einversta n - den, whrend der Abwesenheit des F. dessen Kokaingeschfte mit den Schwestern D. selbstndig und in eigener Verantwortung weiterzuf hren. F. informierte eine der Schwestern D. telefonisch dahin, daû sie den Kaufpreis fr die 90 Gramm Kokain nach H. bringen und dem Ang e - klagten B. aushndigen solle, der ihr auch das Kokain fr den nchsten Transport in die Schweiz bergeben werde. Absprachegemû wurde Anfang - 4 - Mrz 2001 auch von den Schwestern D. und dem Angeklagten B. ve r - fahren. b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen diese Feststellu n - gen die Annahme nicht, daû der Angeklagte B. hinsichtlich der 90 Gramm Kokain als Mittter und nicht nur als Gehilfe des F. gehandelt hat. Die Frage, ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betubungsmitteln als Mittterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundstzen ber die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte fr diese Beurteilung knnen sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteil i - gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daû Durchfhrung und Ausgang der Tat maûgeblich auch vom Willen des B e - teiligten abhngt (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 482, 483). Das Tatbestand s - merkmal des unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln setzt fr die Annahme von Mittterschaft weiter voraus, daû der Mitwirkende eigenntzig handelt. Tterschaft ist nur bei einer solchen fr die Tatverwirklichung des u n - erlaubten Handeltreibens erforderlichen Willensrichtung mglich. Es gengt nicht, daû er nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterst t - zen will (BGHSt 34, 124, 125 f.). Ferner deutet eine ganz untergeordnete T - tigkeit schon objektiv darauf hin, daû der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 und 56). Das hat das Landgericht nicht au s - reichend bedacht. Daû der Angeklagte B. irgendwelche finanziellen Vorteile aus dem von F. mit den Schwestern D. durchgefhrten Transport und Verkauf der 90 Gramm Kokain haben sollte oder sich zumindest solche erhoffte, ist nicht festgestellt. Die Beteiligung des Angeklagten an der Abwicklung dieses G e - - 5 - schfts erschpfte sich zudem in der Entgegennahme des von den Schwestern D. auf Anweisung des F. an ihn ausgehndigten Kaufpreises und damit in einer untergeordneten Ttigkeit im Rahmen des im brigen allein von F. in Zusammenarbeit mit den Schwestern D. durchgefhrten Kokaintransports und -verkaufs. Schon diese Umstnde sprechen maûgeblich gegen die A n - nahme von Mittterschaft. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, daû der Angeklagte B. mit F. eine arbeitsteilige Vorgehensweise vereinbart und bereits den Erls aus dem Verkauf der 90 Gramm Kokain in seiner Eige n - schaft als whrend der Abwesenheit des F. zustndiger Geschftspartner der Schwestern D. in Empfang genommen hat, vermag dies zwar die A n - nahme der Mittterschaft fr die folgenden Geschfte zu sttzen. An der ta t - schlichen Bewertungsgrundlage der in der Endphase der Tat erfolgten Bete i - ligung des Angeklagten beim Verkauf der 90 Gramm Kokain ndert dieser U m - stand jedoch nichts Wesentliches. Diese kann nach den getroffenen Festste l - lungen vielmehr lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben des F. gewertet werden. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgrnde selbst a b - gendert, da weitere, die Annahme von Mittterschaft ermglichende Festste l - lungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchnderung nicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, daû der weitgehend g e - stndige Angeklagte sich hiergegen anders als bisher verteidigt htte. Die Abnderung des Schuldspruchs im Fall II 2 fhrt zur Aufhebung der fr diesen Fall verhngten, an sich maûvollen Einzelstrafe und des Gesamt s - trafenausspruchs. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû der Tatrichter, wenn er von dem zwingenden Strafmilderungsgrund des § 27 StGB ausgega n - gen wre, eine noch mildere Strafe verhngt htte. - 6 - 2. Im brigen geben die Urteilsgrnde, insbesondere die Darstellung der Tat II 4 dem Senat Anlaû zu dem Hinweis, daû die Urteilsgrnde nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die fr erwiesen erachteten Tatsachen angeben mssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt vo r - aus, daû das Urteil eine zusammenhngende, zeitliche und gedanklich geor d - nete Darstellung des Sachverhalts zur uûeren und inneren Tatseite enthlt, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Wrdigung ausgeht (Kroschel/Meyer-Goûner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei ist auf unwesentliche Nebendinge, wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von berwachten Telefongesprchen, die mit den abgeurteilten Taten in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen und deren Inhalt auch sonst vom Tatrichter als Beleg seiner Überzeugungsbildung nicht bentigt wurde, zu ve r - zichten. Derartige berflssige Ausfhrungen machen die Darstellung im Urteil unbersichtlich und ungenau und begrnden die Gefahr sachlichrechtlicher Mngel, die den Bestand des Urteils gefhrden knnen, weil unklar bleibt, in welchem erwiesenen Sachverhalt der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale der abgeurteilten Tat konkret erblickt hat. Es empfiehlt sich deshalb, vor Abfassung der Urteilsgrnde den erhobenen Beweisstoff zu sichten, zu ordnen und dahin - 7 - zu berprfen, welche tatschlichen Umstnde fr den objektiven und subjekt i - ven Tatbestand von Bedeutung sind und nur diejenigen Beweisergebnisse heranzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die fr die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.). Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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