BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 489/03 vom27. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWuppertal vom 4. September 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Der Schuldspruch hat auch Bestand, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. derUrteilsgründe wegen vollendeter schwerer räuberischer Erpressung in derQualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Die von seinemKomplizen begangene Erpressung einer Schachtel Zigaretten ist dem Ange-klagten nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zuzurech-nen. Zwar hatten der Angeklagte und seine Mittäter gemeinsam geplant, durchdie Bedrohung des Kassierers Geld zu erlangen. Der diesem Tatplan nicht ent-sprechende Erfolg der Tat, deren konkrete Durchführung in erster Linie demallein in der Tankstelle anwesenden Mittäter O. oblag (UA S. 6), stellt abereine Abweichung vom Vorstellungsbild des Angeklagten dar, die im Rahmender üblichen Spielbreite einschlägiger Taten liegt, mit der nach den Umständendes Falles gewöhnlich gerechnet werden muß und die das Interesse des An- - 3 -geklagten deshalb gleichwertig befriedigt hat, weil statt des Geldes eine Sacheerbeutet wurde, die unschwer in Geld umgesetzt werden konnte (vgl. Roxin inLK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs hin-dert die uneingeschränkte Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht (vgl.Kuckein in KK 5. Aufl. § 349 Rdn. 29).Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy