BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Januar 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht nicht ge-pr374ft hat, ob sich der Angeklagte wegen gewerbsm344337ig begangener Urkundenf344lschung (247 267 Abs. 1 und 3 StGB) sowie wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs (247 263 Abs. 5 StGB) strafbar gemacht hat. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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