BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/07 vom 11. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts 226 zu 2. auf dessen Antrag - am 11. De-zember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Mai 2007 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen, die die Vorstellungen des Ange-klagten 374ber die Folgen des Sturzes und die Rettungs-chancen f374r das Opfer betreffen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er beanstandet, die Verurteilung wegen versuchten Totschlags sei zu Unrecht erfolgt, weil er von diesem Versuch strafbefreiend zur374ckgetreten sei. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der Angeklagte nach einem Streit mit direktem T366tungsvorsatz seine sechzehn Jahre alte Tochter auf dem Balkon einer im vierten Stock eines Mehrfamilienhauses gelegenen Woh-nung am Nacken und an den Beinen, hob sie 374ber die Br374stung und lie337 sie fallen. Das Opfer st374rzte 8,81 Meter in die Tiefe und fiel auf das Dach einer Ga-rage, wo es benommen und regungslos liegen blieb. Der Angeklagte nahm an, dass seine Tochter zumindest lebensbedrohlich verletzt sei und lief nach unten. Als er im Wohnzimmer an seiner Ehefrau vorbeilief, rief er ihr zu, sie solle einen Krankenwagen holen, da die Tochter sich vom Balkon gest374rzt habe. Die Rettungsdienste wurden jedoch von anderen Zeugen herbeigerufen, die das Geschehen beobachtet hatten. Das Opfer hatte zahlreiche Verletzungen; diese waren aber nicht lebensgef344hrlich. 2 II. Das Urteil h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand, soweit das Landgericht einen strafbefreienden R374cktritt (247 24 Abs. 1 StGB) des Angeklagten vom Ver-such des Totschlags verneint hat. 3 1. Das Landgericht hat hierzu ausgef374hrt: Der Versuch des Totschlags sei nach dem Hinunterst374rzen der Tochter beendet gewesen. Der Angeklagte habe nicht die gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlichen eigenen freiwilli-gen und ernsthaften Bem374hungen zur Unterbrechung des in Gang gesetzten Kausalverlaufs unternommen. Da er selbst 374ber keine 344rztlichen Kenntnisse verf374gt habe, sei als ernsthafte Rettungshandlung nur die Benachrichtigung eines Krankenwagens in Betracht gekommen. Diese habe er nicht selbst veran-lasst, sondern lediglich in Richtung seiner Ehefrau gerufen, sie solle einen sol-chen holen. Danach sei er ohne Weiteres hinuntergelaufen, ohne sich zu ver-gewissern, ob seine Ehefrau ihn verstanden habe und emotional zu einem sol- 4 - 4 - chen Anruf in der Lage gewesen sei. Damit habe er die Rettung seiner Tochter dem Zufall 374berlassen. 5 2. Mit diesen Erw344gungen hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass der Angeklagte hier Straffreiheit wegen des Ver-suchs nur gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB erlangen konnte. Es liegt ein been-deter Versuch vor, da der Angeklagte, nachdem er seine Tochter von dem Bal-kon gest374rzt hatte, die tats344chlichen Umst344nde, die den Erfolgseintritt nahe le-gen, erkannte und den Tod seiner Tochter f374r m366glich hielt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 24 Rdn. 15). Der Erfolg trat ohne Zutun des Angeklagten nicht ein, weil das Tatopfer bei dem Sturz keine ausreichend schweren Verletzungen erlit-ten hatte. Die Strafkammer hat indes die objektiven Voraussetzungen des 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtsfehlerhaft verneint. a) Danach bleibt der T344ter straffrei, wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird, und er sich freiwillig und ernsthaft bem374ht, die Vollendung zu verhindern. Dabei reicht nicht ein irgendwie geartetes Bem374hen aus; vielmehr ist ein solches erforderlich, das sich in der Vorstellung des T344ters als ein be-wusstes und gewolltes Abbrechen des in Bewegung gesetzten Kausalverlaufs darstellt. Der T344ter muss alles tun, was in seinen Kr344ften steht und was nach seiner 334berzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist; er muss die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsm366glichkeiten aussch366pfen (vgl. BGHSt 33, 295, 302; BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 2 Bem374hen 1; BGH NStZ 1997, 276). Der T344ter muss dabei nicht unbedingt selbst die notwendigen Hilfsma337nahmen ergreifen; er kann sich vielmehr der Hilfe Dritter bedienen (vgl. BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 2 Bem374hen 3; BGH StV 1997, 244). Jedenfalls wenn 226 wie hier 226 ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind jedoch insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Der Zur374cktretende muss sich um die bestm366g- 6 - 5 - liche Ma337nahme f374r die Erfolgsabwendung bem374hen und sich grunds344tzlich zumindest vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderli-che veranlassen (vgl. BGHSt 33, 295, 302; BGHR StGB 247 24 Abs. 1 Satz 2 Bem374hen 5). 7 b) Gemessen an diesen Anforderungen reichen entgegen der Auffas-sung des Landgerichts die Handlungen des Angeklagten unter den konkreten Umst344nden f374r einen strafbefreienden R374cktritt vom Versuch gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB aus. Das Herbeirufen eines Krankenwagens war die am ehesten zur Rettung der Tochter geeignete Ma337nahme. Insofern schadet es nicht, dass der Angeklagte diese Handlung nicht selbst vornahm, sondern seine Ehefrau dazu aufforderte. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Angeklagte bef374rch-ten musste, seine Ehefrau werde dieser Aufforderungen nicht nachkommen bzw. sei hierzu nicht in der Lage; denn Tatsachen, die etwa daf374r sprechen k366nnten, dass die Ehefrau des Angeklagten 226 f374r diesen erkennbar - seinen Zuruf nicht wahrnahm oder ihm nicht Folge leisten konnte oder wollte, sind nicht festgestellt. Deshalb war der Angeklagte nicht gehalten, bei seiner Ehefrau zu verweilen, um sich zu vergewissern, ob sie seiner Aufforderung nachkam. Hier-von durfte er vielmehr nach den Umst344nden ausgehen. Der Umstand, dass der Angeklagte f374r den Sturz seiner Tochter von dem Balkon gegen374ber seiner Ehefrau eine unzutreffende Erkl344rung abgab, ist in diesem Zusammenhang oh-ne rechtlichen Belang. III. Schuld- und Strafausspruch waren danach aufzuheben. Die Feststel-lungen zur Tat sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie k366n-nen deshalb bestehen bleiben. Der Senat hebt jedoch die Feststellungen be-z374glich der Vorstellungen des Angeklagten 374ber die Folgen des Sturzes und die Rettungschancen f374r das Opfer auf, da diese eng mit der Frage verbunden 8 - 6 - sind, ob der Angeklagte mit dem Willen zur Rettung seiner Tochter handelte. Der neue Tatrichter erh344lt so die Gelegenheit, zu den Vorstellungen und dem Willen des Angeklagten nach dem eigentlichen Tatgeschehen insgesamt neue Feststellungen zu treffen, die freilich zu den 374brigen nicht in Widerspruch ste-hen d374rfen. 9 IV. Der neue Tatrichter wird auch in den Blick zu nehmen haben, dass der T344ter gem344337 247 24 Abs. 1 Satz 2 StGB nur dann Straffreiheit erlangt, wenn er sich freiwillig und ernsthaft, das hei337t nicht nur zum Schein, um die Rettung des Opfers bem374ht (vgl. Fischer, aaO 247 24 Rdn. 36). Deshalb gen374gt eine Handlung nicht, die zwar vom T344ter veranlasst, aber nicht von seinem Ret-tungswillen getragen ist (vgl. BGHSt 31, 46, 49 f.; BGH NJW 1990, 3219; NStZ 1999, 300, 301). Demnach kommt ein R374cktritt vom versuchten Totschlag hier nur in Betracht, wenn der Angeklagte bewusst und gewollt eine auf die Erfolgs-verhinderung gerichtete T344tigkeit entfaltet und so mit dem Willen zur Rettung seiner Tochter die in Gang gesetzte Ursachenkette abgebrochen hat. Dies ver-steht sich in Anbetracht der Tatumst344nde nicht von selbst, da der Angeklagte - 7 - nach dem Sturz seiner Tochter aus immerhin fast neun Metern H366he m366glicherweise weitere Hilfe ohnehin f374r vergeblich hielt und seine Rettungs-bem374hungen nur zum Schein entfaltete. In diesem Fall l344ge kein wirksamer R374cktritt von dem versuchten T366tungsdelikt vor. RiBGH Pfister ist urlaubs- RiBGH von Lienen bedingt an der Unter- ist wegen Krankheit zeichnung gehindert. an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Tolksdorf Tolksdorf Hubert Sch344fer
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