BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/10 vom 29. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2011 beschlossen: Die Sache wird an das Landgericht Krefeld zur374ckgegeben. Gr374nde: Das Landgericht hat die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Juli 2010 eingelegte Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Ein Antrag auf Ent-scheidung des Revisionsgerichts nach 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht ge-stellt. Der Senat ist deshalb zu einer entsprechenden Entscheidung nicht beru-fen. Hieran 344ndert es nichts, dass der hier vorliegenden Akte ein Zustellungs-nachweis bez374glich des genannten Beschlusses nicht zu entnehmen und dieser deshalb m366glicherweise noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 1 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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