BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/14 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Juni 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seine s Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen in Tateinheit mit Besitz von Munition zu der Gesamtfreiheitsstraf e von acht Jahren verurteilt und zu seinen Lasten 2.505 auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf Verfahrensbeansta n- dungen gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich die nachfolgenden Verfahrensrügen: 1. Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt und da durch gegen § 261 StPO verstoßen, ist unbegründet. a) Der Rüge liegt zugrunde: 1 2 3 - 3 - Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angekla g- ten im Wesentlichen auf die Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen Ze u- gen T. im Ermittlungsverfah ren gestützt. Dieser hatte dort unter anderem b e- kundet, der Angeklagte habe ihn zuhause aufgesucht, um ihn zur Mitwirkung an dem Drogengeschäft zu gewinnen. Bestätigt gesehen hat das Landgericht di e- se Aussage unter anderem dadurch, dass der Zeuge C. T., So hn des Zeugen T., bei einer Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren erklärt hatte, den Ang e- klagten als den seinerzeitigen Besucher wiederzuerkennen. Im Übrigen teilt das Urteil mit, der Zeuge C. T. habe in der Hauptverhandlung von seinem Au s- kunftsverweige rungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Demgegenüber ist im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten, dass der Zeuge C.T. nach B e- lehrung zunächst zur Sache ausgesagt und dann erklärt hat, keine weiteren Angaben zur Sache machen zu wollen. b) Bei die ser Sachlage steht einem Erfolg der Rüge das Verbot einer R e- konstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme entgegen, denn ohne eigene Ermittlungen zum Inhalt einer Aussage des Zeugen C. T. in der Hauptverhan d- lung wäre das Revisionsgericht außer Stande, d ie für die Begründetheit des Rechtsmittels maßgebliche Frage zu beurteilen, ob sich der Zeuge in Wide r- spruch zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren setzte oder ob er sonst neue Umstände bekundete, zu deren Erörterung sich das Landgericht bei der Würdigu ng der Beweise hätte gedrängt sehen müssen. Nicht allein schon die fehlende Erwähnung der Aussage eines laut Protokoll in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen begründet die Inbegriffsrüge (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, NJW 201 0, 882, 883); die hinzutretende pr o- tokollwidrige Darlegung, der Zeuge habe von § 55 StPO Gebrauch gemacht, vermag hieran nichts zu ändern. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgesta l- 4 5 - 4 - tung, anders als die Revision meint, auch wesentlich von der vom Bundesg e- richtshof bereits entschiedenen, dass ein Angeklagter sich entgegen den U r- teilsgründen laut Protokoll doch zur Sache eingelassen hatte (BGH, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235). Auf den Inhalt kam es dort von vornherein nicht an, denn die Einlassung des Angeklagten hat der Tatrichter stets mitzuteilen; sie bestimmt Umfang und Inhalt der Darlegungen im Übrigen (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN). c) Der Rüge verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass das Landge richt in den Gründen eines in der Hauptverhandlung ergangenen Haftfortdauerbeschlusses ausgeführt hat, das Wiedererkennen des Angeklagten durch den Zeugen C. T. bei der Lichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren sei mit dessen Spontanäuß e- rung in der Hauptver handlung, den anwesenden Angeklagten nicht zu kennen, zunächst nicht in Einklang zu bringen. Die Gründe dieses Beschlusses entfa l- ten in Bezug auf eine Aussage des Zeugen C. T. zur Sache keine Beweiskraft. Der Senat hält daran fest, dass der Inhalt einer Ze ugenaussage in der Haup t- verhandlung, soweit er nicht in der Urteilsurkunde wiedergegeben ist, nur durch ein Wortprotokoll nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO bewiesen werden kann (hie r- zu BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14, 16). 2. Die R üge, die in der Hauptverhandlung am 28. Mai 2014 als Urkundsb e- amte der Geschäftsstelle tätig gewordenen Justizangestellten S. und H. seien nicht im Sinne von § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG mit der Wahrnehmung dieser Au f- gabe betraut gewesen, weshalb die Hauptverha ndlung nicht in ununterbroch e- ner Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden habe (§ 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO), erweist sich als unzulässig. 6 7 - 5 - a) Allerdings belegen die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Auskünfte des Präsidenten des Landgerichts Hannover vom 20. und vom 29. August 2014, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften Niede r- sachsen (GOV - Nds; AV des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 6. Dezember 2004 [Nds. Rpfl. 2005, 15] und vom 23. Januar 2 013 [Nds. Rpfl. 2013, 70]) für den Einsatz eines Angestellten als Urkundsbeamter der G e- schäftsstelle geforderte schriftliche Entscheidung der Geschäftsleitung bei be i- den genannten Justizangestellten fehlte, soweit die Protokollführung in Straf - sachen betro ffen ist. Die im Wesentlichen gleichlautenden schriftlichen Verf ü- gungen vom 22. Februar 1993 bzw. vom 27. Juli 1995 beschränken sich - was mit § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG in Einklang steht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 153 Rn. 22; aA LR/Franke, StPO, 2 6. Aufl., § 153 GVG Rn. 8) - auf die Übertragung der Befugnisse zur Erteilung von Ausfertigungen und begla u- bigten Abschriften sowie zur Ausführung von Benachrichtigungen, Zustellungen und Ladungen. Wie in der Begründungsschrift dargelegt, ergeben sich auch weder aus den Auskünften des Präsidenten des Landgerichts Hannover noch sonst Anhaltspunkte für eine mündliche richterliche Eilmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GOV - Nds. b) Indes verhält sich die Begründungsschrift nicht zu einer möglichen for m- losen Ents cheidung der Geschäftsleitung des Landgerichts Hannover, die Ju s- tizangestellten S. und H. mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der G e- schäftsstelle auch in der Hauptverhandlung in Strafsachen zu betrauen. aa) Nach § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG können der Bu nd und die Länder b e- stimmen, dass mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch eine Person betraut werden kann, welche die in den Absätzen 2 oder 3 b e- schriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, aber in dem ihr zu übertragenden 8 9 10 - 6 - Aufgabengebiet e inen Wissens - und Leistungsstand aufweist, der dem durch eine Ausbildung nach Absatz 2 vermittelten Stand gleichwertig ist. Zwar ist der Erwerb der Eigenschaft eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle danach - ebenso wie nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 - an die konkrete Betrauung der Person mit entsprechenden Aufgaben geknüpft. Eine besondere Form hie r- für sieht § 153 GVG aber in keinem dieser Fälle vor; die Betrauung kann vie l- mehr stets auch formlos geschehen, insbesondere mündlich ausgesprochen werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10, BGHR GVG § 153 Abs. 5 Betrauung 1, Rn. 8 ; Kissel/Mayer aaO Rn. 19; KK - Mayer, StPO, 7. Aufl., § 153 GVG Rn. 6; Stein/Jonas /Jacobs , ZPO, 22. Aufl., § 153 GVG Rn. 19, 21; jeweils mwN). Auch auf der Grundla ge eines formlosen, auf die Übertragung eines entsprechenden Aufgabenkreises gerichteten Willensakts der Gerichts - oder Justizverwaltung erwirbt die Person deshalb (insoweit) u n- eingeschränkt die Eigenschaft eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Dass § 9 Abs. 1 Satz 2 GOV - Nds demgegenüber auf eine Einengung des B e- griffs der Betrauung im Sinne von § 153 GVG abzielt und die Forderung nach Schriftlichkeit nicht lediglich als Ordnungsvorschrift zur Herstellung von Recht s- klarheit, sondern als konstitutives El ement wirksamer Bestellung begreift, wird schon nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte Landesrecht oder - wie hier - eine Verwaltungsvorschrift Tatbestandsmerkmale des § 153 GVG inhaltlich ohnehin nicht modifizieren. Die Öffnungsklausel des § 153 Abs. 5 Satz 1 GVG stellt es lediglich frei, eine Rechtsgrundlage für die Betrauung anderer als der in Absä t- zen 2 und 3 genannten Personen zu schaffen (vgl. Kissel/Mayer aaO Rn. 22). bb) Da hiernach eine dem Tätigwerden vorangegangene (BGH aaO , Rn. 6) formlose En tscheidung der Geschäftsleitung des Landgerichts Hannover, die Justizangestellten S. und H. mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der G e- schäftsstelle auch in der Hauptverhandlung in Strafsachen zu betrauen, der 11 - 7 - Rüge den Boden entzöge, wäre der Beschwerdefü hrer gehalten gewesen, hie r- zu vorzutragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies überspannt nicht die Anford e- rungen an den Revisionsvortrag. Der Beschwerdeführer hätte auch zu dieser Frage ohne W eiteres noch eine Erklärung des Präsidenten des Landgerichts Hannov er einholen können. Nahe gelegen hätte dies schon deshalb, weil b e- reits die mitgeteilte erste Auskunft vom 20. August 2014 zur Annahme einer formlosen Beauftragung geradezu drängte. Danach waren beide Justizang e- stellte einer Service - Einheit zugewiesen, in der die Mitübernahme der Protokol l- führung jedenfalls wünschenswert ist (Anlage 1 zu den GOV - Nds). Beide wu r- den zudem schon in der Verg angenheit regelmäßig als Protokollführerinnen in Hauptverhandlungen tätig; die erforderliche Qualifikation hat die Verwaltung nach eigener Aussage " durch umfassende Einarbeitung durch Beamte siche r- gestellt " . Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
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