ECLI:DE:BGH:2018:121218B3STR489.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/18 vom 12. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 18. Juni 2018 , soweit eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesa mtstrafe unterbli e- ben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber die g e- richtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungs - anstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei ner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Sch uldspruch, zu der verhängten Einzelstrafe und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler 1 2 - 3 - zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 StGB versäumt hat, aus der verhängten Freih eitsstrafe und den Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Koblenz vom 4. August 2017 (Az.: 2010 Js 39794/17) und vom 16. August 2017 (Az.: 2010 Js 47388/17) nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamts trafenbildung ge - mäß § 55 Abs. 1 StGB liegen vor. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Tat beging der Angeklagte am 24. Juli 2017, mithin vor den Entsche i- dungen des Amtsgerichts Koblenz vom 4. und 16. August 2017. Das Urteil vom 4. August 2017 e ntfaltet keine Zäsurwirkung, weil die Strafen aus bei den Urtei len ihrerseits gesamtstrafenfähig sind (Tatzeiten 6. März 2017 und 14. Mai 2017). Beide Geldstrafen sind nach den Feststellungen des an - gefochtenen Urteils noch nicht beglichen oder anderweiti g erledigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterlassene Gesam t- strafenbildung beschwert ist, weil es nach den Urteilsfeststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten nicht fern liegt, dass die nicht une r- heb lichen Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 10 Tagessätzen zu je 10 Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechts - fehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstr afe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten. Dabei bleibt für 3 4 - 4 - die Frage der Er ledigung der Zeitpunkt des angefochtenen Urteils maßgebend (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, juris Rn. 2 mwN). Schäfer Spaniol Tiemann Berg Leplow
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