BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 490/01 vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mrz 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwltin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 14. August 2001 wird verworfen. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenklger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen, wobei es sich zum Kerngeschehen der Tat mangels Erinnerung des geschdigten Nebenkl - gers und wegen des Fehlens unmittelbarer Tatzeugen allein auf die Angaben des Angeklagten sttzt und mehrfach den Zweifelssatz zu dessen Gunsten zur Anwendung bringt: Der Angeklagte hatte sich am 7. Mrz 2001 gegen 0.30 Uhr in erheblich angetrunkenem Zustand zusammen mit zwei Freunden in die Gaststtte "E. Treff" in S. begeben. Als ihm dort der Zeuge J. schli eßlich mit dem Hinweis, er habe bereits genug getrunken, den Ausschank eines weiteren Bi e - - 4 - res verweigerte, warf der Angeklagte einen Aschenbecher nach dem Zeugen, der ihn daraufhin im Ausgangsbereich der Gaststtte in den Schwitzkasten nahm und ihm Schlge ins Gesicht versetzte. Der Angeklagte blutete stark aus der Nase, seine Lippe war aufgeplatzt. Sein Freund D. half ihm, sich von dem Zeugen J. zu lösen, und brachte ihn zu der Wohnung der Zeugin C. , der Freundin des Angeklagten, wo er sich von diesem trennte. Der Angeklagte holte sich in der Kche der Wohnung ein "Tomatenmesser" und ging zu der Gaststtte zurck. Er wollte sich seine Latschen holen, die er bei der Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. verloren hatte, und diesen zur Rede stellen. Das Messer nahm er mit, um im Falle einer weiteren Ausei n - andersetzung mit dem Zeugen, mit der er rechnete, einen besseren Schutz zu haben. Zwar wollte er den Zeugen nicht unbedingt mit dem Messer angreifen, er wollte jedoch sichergehen, daß ihn der körperlich berlegene Zeuge nicht wieder verletzen werde. Die Gaststtte war zwischenzeitlich verschlossen. Jedoch wurde im I n - neren weiter ein Geburtstag gefeiert. Nachdem der Angeklagte seine Latschen, die der Zeuge J. mit in die Gastwirtschaft genommen hatte, auf der Straße nicht finden konnte, klopfte er an die Tr und rief, er wolle seine La t - schen wiederhaben. Die Zeugin W. - die Wirtin - öffnete und gab dem A n - geklagten seine Latschen. Dieser packte die Tr und fragte in aggressivem Ton, ob der Mann noch da sei, womit er den Zeugen J. meinte, "mit dem er sich auseinandersetzen wollte". Die Zeugin W. , die neuen Streit b e - frchtete, verneinte und versuchte die Tr zuzuziehen, was ihr jedoch nicht gelang. Der Angeklagte zog die Tr wieder auf und ußerte nun, er wolle noch ein Bier. Als er die Zeugin W. mit der Tr fast aus der Gaststtte herausg e - zogen hatte, griff der Nebenklger, der Zeuge St. , der sich bei der - 5 - Geburtstagsgesellschaft befand, ein. Er ging auf den Angeklagten zu, versetzte ihm einen Stoû und unmittelbar danach zwei Faustschlge oder Ohrfeigen in das Gesicht. Der Angeklagte ging im Bereich der Tr zu Boden. Als er sich wieder aufrappelte, gab ihm der Nebenklger erneut einen Stoû. Der Ang e - klagte taumelte zurck und strzte auf dem Brgersteig wiederum zu Boden. Der Nebenklger folgte ihm, mglicherweise aufgrund der mit dem Stoû ve r - bundenen Eigenbewegung oder weil ihn der Angeklagte mitzog, eventuell aber auch aufgrund seines eigenen Entschlusses, "sich weiter mit dem Angeklagten auseinander zu setzen". Als sich der Angeklagte aufsetzte, war der Nebenkl - ger dicht bei ihm. Der Angeklagte befrchtete, vom Nebenklger erneut ang e - griffen und verprgelt zu werden. Er zog daher das Messer aus der Kleidung und fhrte, ohne den Nebenklger vorher zu warnen oder mit dem Messer zu bedrohen, zwei bogenfrmige Bewegungen in Richtung auf den Nebenklger. Hierbei brach seine latente Aggression durch. Er wollte nicht wieder unterlegen sein und sich nicht erneut, wie zuvor von dem Zeugen J. , verprgeln la s - sen, sondern sich zur Wehr setzen. Er wollte sich auch nicht aus der Gefa h - renzone wegbewegen oder dem Nebenklger mitteilen, daû er aufgeben und gehen werde, "obwohl ihm dies mglich gewesen wre". Er erkannte, daû der Nebenklger ihn nicht zusammenschlagen, "sondern lediglich vertreiben wol l - te". Bei der ersten bogenfrmigen Bewegung des Messers traf der Angeklagte den Nebenklger am linken Oberschenkel. Die zweite Bewegung fhrte zu e i - ner Schnitt-/Stichverletzung im Bereich des Bauches mit Durchtrennung der Bauchdecke und Erffnung des Dnndarms, wodurch sich Darminhalt in die Bauchhhle ergoû, was zu lebensgefhrdenden Entzndungen fhrte. 2. Das Landgericht ist der Ansicht, die Tat des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB). Zwar habe sich der Angeklagte im - 6 - Zeitpunkt des Messereinsatzes an sich in einer Notwehrlage befunden. Denn nur die "ursprngliche Aktion" des Nebenklgers im Bereich der Gaststttentr zur Abwehr des bevorstehenden Hausfriedensbruchs des Angeklagten sei durch ein Nothilferecht zugunsten der Gastwirtin W. gerechtfertigt gew e - sen; da es aber gengt habe, den Angeklagten von der Tr wegzuschieben und diese dann zu verschlieûen, habe der Nebenklger durch seine weiteren Angriffe die Grenzen seines Nothilferechts berschritten und seinerseits rechtswidrig gehandelt. Jedoch habe der Angeklagte seine nunmehr bestehe n - de Notwehrlage durch den Versuch des Hausfriedensbruchs "provoziert", so daû seine Abwehrrechte eingeschrnkt gewesen seien. Die Grenzen dieses eingeschrnkten Notwehrrechts habe er bei seiner Verteidigung berschritten, seine Tat sei daher nicht gerechtfertigt. Sie sei auch nicht gemû § 33 StGB entschuldigt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. a) Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Ansicht des Landg e - richts zutrifft, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt des Messereinsatzes in einer Notwehrsituation befunden. Hiergegen knnten Bedenken bestehen, denn die getroffenen Feststellungen lassen nicht eindeutig erkennen, ob in dem Moment, als der Nebenklger den Angeklagten zum zweiten Mal zu B o - den gestoûen hatte und erneut auf ihn eindrang, der Angriff des Angeklagten auf das Hausrecht und die Freiheit der Willensbettigung der Gastwirtin W. bereits endgltig abgewehrt und damit ohne Befrchtung unmittelbarer Wi e - derholung vollstndig abgeschlossen war (vgl. BGHSt 27, 336, 339; BGH NStZ 1987, 20; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 10 m.w.N.), so daû sich das weitere Vorgehen des Nebenklgers als gegenwrtiger rechtswidriger A n - griff auf den Angeklagten darstellte. Das Landgericht stellt nicht fest, daû der Angeklagte aufgrund des Eingreifens des Nebenklgers erkennbar seine A b - - 7 - sicht aufgegeben htte, eine Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. oder den Ausschank eines weiteren Bieres zu erzwingen. Hiergegen knnte spr e - chen, daû er bei dem Messereinsatz immer noch durch die aggressive Sti m - mung beherrscht war, die aus der vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. resultierte. Doch kann dies dahinstehen, weil dem Lan d - gericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daû der Angeklagte g e - genber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklgers in seinen Verteid i - gungsrechten eingeschrnkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorang e - gangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigefhrt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz berschritt er die Grenzen dieses eingeschrnkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig. b) Allein aus dem Umstand, daû der Angegriffene seine Lage (mit-) verschuldet hat, lût sich allerdings keine allgemeine Aussage ableiten, in we l - chem Maûe er sich im Vergleich zu einem schuldlos in eine Notwehrsituation Geratenen bei der Abwehr des Angriffs zurckzuhalten hat. Dies hngt vie l - mehr von den Umstnden des konkreten Einzelfalles ab. Je schwerer eine r - seits die rechtswidrige und vorwerfbare Verursachung der Notwehrlage durch den Angegriffenen wiegt, um so mehr Zurckhaltung ist ihm bei der Abwehr zuzumuten; andererseits sind die Beschrnkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (BGHSt 39, 374, 379; 42, 97, 101; Lenckner/Perron in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 60). Im Rahmen dieser Abwgung ist dem Angeklagten hier sein Angriff auf das Hausrecht und die Freiheit der Willensbettigung der Gastwirtin W. a n - zulasten, weil er versuchte, widerrechtlich in die Gaststtte einzudringen und - 8 - dabei die Wirtin gewaltsam am Schlieûen der Tre hinderte, um die beabsic h - tigte Auseinandersetzung mit dem Zeugen J. bzw. den Ausschank eines weiteren Bieres, der ihm wegen seiner Alkoholisierung schon bei seinem ersten Aufenthalt in der Gaststtte verweigert worden war, zu erzwingen. Demgege n - ber ist nach den insoweit nicht ganz eindeutigen Feststellungen des Landg e - richts zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daû ihm jedenfalls we i - tere Schlge des Nebenklgers drohten. Lebensgefhrdende oder seine G e - sundheit nachhaltig schdigende Verletzungshandlungen des Nebenklgers standen jedoch ersichtlich nicht zu erwarten. Die Abwgung zwischen der dem Angeklagten durch den Angriff des Nebenklgers danach drohenden weiteren Verletzung seiner krperlichen Int e - gritt und dem Maû seines Verschuldens an der Entstehung seiner Notwehrl a - ge ergibt fr die Einschrnkung seiner Notwehrbefugnisse folgendes: Der Angeklagte muûte zunchst versuchen, dem Angriff des Nebenkl - gers auszuweichen (BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100). Konnte er dem Angriff dadurch nicht entgehen, war er zwar nicht verpflichtet, auf den Einsatz des Messers als Abwehrmittel unter allen Umstnden zu verzichten (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.). Denn allein aufgrund dessen, daû er rechtswidrig und schuldhaft die Ursache fr seine Notwehrlage gesetzt hatte, war ihm sein Notwehrrecht nicht vollstndig genommen. Vielmehr war dieses Recht lediglich Beschr n - kungen unterworfen, die ihrerseits nicht unbegrenzt andauerten (BGHSt 39, 374, 379 m.w.N.). Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgter der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daû er allein deshalb unabhngig von der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umstnden die weitere Auseinandersetzung mit dem Nebenklger nur mit bloûen Hnden htte fhren drfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100). Jedoch war er vor - 9 - und bei dem Einsatz des Messers zu besonderer Zurckhaltung verpflichtet. Er hatte daher den Messereinsatz zunchst anzudrohen, um dem Nebenklger das erhhte Risiko eines weiteren Angriffs aufzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er durch dieses Androhen Zeit fr eine effektivere Verteidigung verlor und daher Gefahr lief, zunchst weitere Schlge des Nebenklgers hinnehmen zu mssen. Erst wenn auch dies erfolglos blieb, durfte er das Messer einse t - zen, wenn auch nicht sofort in lebensgefhrdender Weise, sondern zunchst nur zur Schutzwehr. Nur wenn der Nebenklger auch hierdurch nicht von we i - teren Angriffen abzuhalten war, durfte der Angeklagte zur Trutzwehr berg e - hen. Nach diesen Maûstben war das Verteidigungsverhalten des Ang e - klagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Der Angeklagte hat schon nicht den gebotenen Versuch unternommen, sich dem Angriff des Nebenklgers durch tatschliches Ausweichen oder den mndlichen Hinweis, er werde jetzt Ruhe geben, zu entziehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Überzeugung des Lan d - gerichts, der Nebenklger htte sich hierdurch tatschlich von einem weiteren Vorgehen gegen den Angeklagten abhalten lassen, eine tragfhige tatschl i - che Grundlage im Beweisergebnis findet. Hierauf kommt es nicht an, da der Angeklagte aufgrund seines Verschuldens der Notwehrsituation auch dann versuchen muûte, sich dem Angriff des Nebenklgers durch Ausweichen zu entziehen, wenn der Erfolg dieses Versuchs zweifelhaft war und daher die Gefahr bestand, zunchst weitere Schlge des Nebenklgers hinnehmen zu mssen. Gleiches gilt bezglich der gebotenen Warnung vor dem Messerei n - satz. Auch insoweit ist nicht entscheidend, ob ein mndlicher Hinweis auf das Messer oder eine schlssige Warnung vor dessen Einsatz vor den drohenden weiteren Schlgen noch so rechtzeitig mglich gewesen wre, daû auch im - 10 - Falle eines Miûerfolgs der Warnung noch ein effektiver Messereinsatz zur Schutzwehr gewhrleistet war. Vielmehr muûte der Angeklagte das Risiko ei n - gehen, daû seine Warnung nichts fruchtete und er in der konkreten Kampflage wegen der durch die Warnung eingetretenen Verzgerung einer wirksameren Verteidigung zunchst weitere Miûhandlungen erleiden werde; denn schwere oder gar lebensgefhrdende Verletzungen drohten ihm unmittelbar nicht. Schon danach kommt eine Rechtfertigung des Messereinsatzes nach § 32 StGB nicht in Betracht, so daû es keiner Errterung mehr bedarf, ob der Ang e - klagte bei diesem Einsatz mit der gebotenen Zurckhaltung vorgegangen ist. 3. Soweit die Revision darber hinaus rgt, daû das Landgericht die Voraussetzungen des § 33 StGB verkannt habe, und sich auûerdem gegen die Strafrahmenwahl wendet, ist das Rechtsmittel unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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