BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 490/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Januar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-fahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Er366rterung bedarf lediglich die R374ge, das Landgericht habe die 247247 217, 218, 338 Nr. 8 StPO verletzt, weil es einen Aussetzungsantrag, der auf die unterlassene Ladung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z. ge-st374tzt war, zu Unrecht abgelehnt habe. 2 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u. a. Fol-gendes ausgef374hrt: 3 - 3 - "Das Landgericht hatte den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechts-anwalt H. , mit Schreiben vom 23. Februar 2006 zur Hauptverhand-lung am 3. Mai 2006 geladen. Mit Schreiben vom 19. April 2006 zeigte Rechts-anwalt Z. , der mit Rechtsanwalt H. eine B374rogemein-schaft betreibt, an, dass er vom Angeklagten als Wahlverteidiger beauftragt sei, und beantragte ihn als zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens seien insbesondere damit belegt, dass zu den vom Ge-richt anberaumten drei Hauptverhandlungsterminen aller Voraussicht nach wei-tere Termine hinzukommen w374rden. Akteneinsicht ben366tige er nicht, da die Ak-te im B374ro bereits vorgelegen habe. Der Antrag auf Beiordnung als zweiter Pflichtverteidiger wurde vom Landgericht abgelehnt, eine Ladung von Rechts-anwalt Z. zu den im Februar 2006 bestimmten Terminen erfolgte nicht. Weder diese Termine noch die beiden weiteren Fortsetzungstermine am 30. Mai 2006 und 13. Juni 2006, zu denen er jeweils neben dem Pflichtverteidiger geladen worden war, nahm der Wahlverteidiger wahr. Einen vom Pflichtvertei-diger und dem Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag gestellten Aus-setzungsantrag wegen unterlassener Ladung von Rechtsanwalt Z. wies das Gericht durch Beschluss vom selben Tag zur374ck. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin 205 nicht: 4 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Falle mehrerer Verteidiger diese grunds344tzlich alle zu laden, sofern es sich nicht um Rechtsanw344lte einer Soziet344t handelt (BGHSt 36, 259, 260; NStZ 1995, 298; StV 2001, 663f.; Tolksdorf in KK StPO 247 218 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Revision weist zwar darauf hin, dass die Rechtsanw344lte H. und Z. keine Sozii sind, sondern eine B374rogemeinschaft betreiben. Insoweit kann je-doch nichts anderes gelten als bei einer Soziet344t. Gem344337 247 59a Abs. 4 BRAO finden f374r B374rogemeinschaften die Vorschriften f374r Soziet344ten im Wesentlichen 5 - 4 - entsprechende Anwendung. Kein Unterschied besteht vor allem in dem f374r die Zurechnung der Ladung bei Soziet344ten entscheidenden Punkt der gemeinsa-men B374roorganisation, bei der R344ume, Personal und sonstige Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 2692 f.) und alle Mitglieder der B374rogemeinschaft Zugang zu allen Mandantendaten haben (vgl. Anwaltsge-richtshof Hamm B.v. 7. November 2003 - 2 ZU 10/03 Abs. 12 - juris). Im vorlie-genden Fall best344tigt sich dies schon dadurch, dass Rechtsanwalt Z. mit dem Schreiben vom 24. April auf eine 334bersendung der Akten zur Einsicht verzichtete, da diese 'im B374ro' bereits vorlagen. Unerheblich ist dem-gegen374ber der Hinweis der Revision darauf, dass es sich jeweils um Einzel-mandatsverh344ltnisse handelte. Auch eine Soziet344t wird nicht als solche als Ver-teidiger mandatiert, sondern Verteidiger sind jeweils einzelne Rechtsanw344lte, die sich nach Bevollm344chtigung als Verteidiger bestellten (vgl. BVerfGE 43, 79, 91, 94; Gollwitzer in L/R 25. Aufl. 247 218 Rdnr. 10; Meyer-Go337ner StPO 49. Aufl. vor 247 137 Rdnr. 6, 247 146 Rdnr. 8 m.w.N.). Die interne Zurechnung von Kosten und Ertr344gen der anwaltlichen T344tigkeit schlie337lich, die Soziet344ten und B374roge-meinschaften voneinander unterscheidet, ist f374r die Frage der Zurechnung einer Ladung ohne jegliche Bedeutung." - 5 - Dem schlie337t sich der Senat an. Erg344nzend bemerkt er, dass die Rechtsanw344lte H. und Z. nicht nur unter derselben Kanz-leianschrift mit einer identischen Telefonnummer t344tig sind (vgl. BGHR StPO 247 218 Ladung 3), sondern die Faxe des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z. als Absender "RA C. &H. " ausweisen. 6 Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy