BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 490/07 vom 19. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja nur zu I. BGHSt: ja nur zu I. Ver366ffentlichung: ja nur zu I. ___________________________________ StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; 247247 331 - 334 Zur Amtstr344gereigenschaft eines selbst344ndigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Stre-ckennetzes t344tig ist (Fortf374hrung von BGHSt 49, 214). BGH, Urt. vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - LG Hildesheim in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. wegen zu 1. Bestechlichkeit u. a. zu 2. Bestechung u. a. zu 3. Betruges - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 29. Mai 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - als Verteidiger des Angeklagten D. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - als Vertreter des Angeklagten R., Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 - als Vertreter der Nebenbeteiligten, - 4 - Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. April 2007 mit den Feststel-lungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten P. und D. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten R. fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Mit der Anklageschrift ist den Angeklagten P. und D. der Vorwurf der Bestechlichkeit bzw. Bestechung in drei F344llen, bei dem Angeklagten D. in 1 - 5 - einem Fall in Tateinheit stehend mit Anstiftung zur Untreue und zum Betrug, sowie allen drei Angeklagten der Vorwurf des Betruges, bei dem Angeklagten P. in Tateinheit stehend mit Untreue, gemacht worden. Das Landgericht hat den Sachverhalt im Er366ffnungsbeschluss abweichend gewertet und die Anklage im Fall 1 der Anklageschrift (B. VIII. der Urteilsgr374nde) wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr durch die Angeklagten D. und P. und in den F344llen 2-4 der Anklageschrift (B. IX. der Urteilsgr374n-de) wegen einer prozessualen Tat des Betruges durch alle drei Angeklagten, hinsichtlich des Angeklagten P. dar374ber hinaus wegen einer tateinheitlich hierzu begangenen Untreue zugelassen. Durch das angefochtene Urteil hat es die Angeklagten aus rechtlichen und tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat bez374glich der Angeklagten P. und D. Erfolg, hinsichtlich des Angeklagten R. ist es unbegr374ndet. I. Die Revision dringt mit der Sachr374ge durch, soweit das Landgericht eine Strafbarkeit der Angeklagten P. und D. nach den 247247 331 ff. StGB mit der Begr374ndung abgelehnt hat, der Angeklagte P. sei zur Tatzeit kein Amtstr344-ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen. 2 1. Die Strafkammer hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: 3 Der Angeklagte P. , ein ehemaliger, auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverh344ltnis ausgeschiedener Bundesbahnbeamter, war ab Februar 1996 als selbst344ndiger Ingenieur bei der Planungsgesellschaft Bahnbau Deut-sche Einheit GmbH (im Folgenden: PBDE), einer 100-prozentigen Tochter der 4 - 6 - Deutschen Bahn AG (im Folgenden: DB AG) besch344ftigt. Unternehmensge-genstand der innerhalb der DB AG dem Bereich Fahrweg zugeordneten Gesell-schaft war die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchf374hrung und Bau374berwachung insbesondere der Schienenverkehrs-projekte "Deutsche Einheit" einschlie337lich der Vergabe, der Koordinierung und der Abwicklung aller Arbeiten auf der Grundlage von zwischen der Bundesre-publik Deutschland und der DB AG geschlossenen Finanzierungsvereinbarun-gen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde die PBDE aus dem Verm366gen der DB AG ausgegliedert und mit s344mtlichen bestehenden Vertragsverh344ltnissen in das Verm366gen der DB Netz AG 374berf374hrt. Dem Angeklagten P. war durch den "im Namen und f374r Rechnung der Deutschen Bahn AG" geschlossenen Ingenieurvertrag mit der PBDE eine zuvor vakante Stelle 374bertragen worden. Er erbrachte zun344chst Leistungen im Bereich Streckenplanung/Baulenkung/Abrechnung beim Bau der Schnellbahn-strecke Hannover-Berlin im Planungsabschnitt 01 und war u. a. f374r die Vorberei-tung von Vergaben zust344ndig. Nach einer internen Bekanntmachung hatte er alle Befugnisse wie ein interner Mitarbeiter und arbeitete unter der Stellenbe-zeichnung "S 142". Anfang Juli 1999 wurde der Vertrag r374ckwirkend zum 1. Mai 1999 auf die Nachtragsbearbeitung auch im Planungsabschnitt 02 der Strecke erweitert. 5 Der Angeklagte D. war Gesch344ftsf374hrer der GP Bauge-sellschaft mbH & Co. KG (sp344ter GP Baugesellschaft mbH, im Folgenden: GP), die unter seiner Leitung ihr Umsatzvolumen im Bereich Erd- und Tiefbauarbei-ten wesentlich steigerte und Auftr344ge 366ffentlicher und privater Auftraggeber ab-wickelte, darunter mehrere Projekte f374r die DB AG. 6 - 7 - Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erweiterung eines Auftrags zur Durchf374hrung von Erdarbeiten im Planungsabschnitt 01 um 13,5 Mio. DM, f374r die die PBDE der GP als Mitglied einer aus mehreren Unter-nehmen bestehenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE) den Zuschlag erteilt hatte, erhielt der Angeklagte P. von der GP einen Scheck 374ber 130.000 DM mit ei-nem unzutreffenden Verwendungszweck. Einige Monate sp344ter erstellte er 374ber diesen Betrag eine r374ckdatierte Scheinrechnung an die GP. Im Planungsab-schnitt 02, in dem die GP als Mitglied einer anderen ARGE ebenfalls mit Erdar-beiten betraut war, meldete sie mehrere Nachtr344ge an, unter anderem wegen Baubehinderung durch Sperrung einer Ortsdurchfahrt in H366he von 374ber 3 Mio. DM. Nachdem der Nachtrag mehrfach - auf Seiten der PBDE koordiniert durch den Angeklagten P. - verhandelt und die Forderung auf ca. 1,9 Mio. DM reduziert worden war, verfasste der Angeklagte P. einen bef374rwortenden Vergabevermerk und stellte an dem Tag, an dem auch alle anderen Verantwort-lichen bei der PBDE diesen unterzeichnet hatten, der GP eine Rechnung 374ber 90.000 DM zuz374glich Umsatzsteuer, die er mit einem unzutreffenden Rech-nungstext versah. Die GP 374berwies etwa einen Monat sp344ter an den Angeklag-ten P. 90.000 DM; am selben Tag stellte sie der PBDE die abgesprochene Rechnung f374r den Nachtrag 374ber ca. 1,9 Mio. DM. 7 2. Die Auffassung des Landgerichts, auf Grundlage dieser Feststellungen komme eine Verurteilung der Angeklagten P. und D. wegen Bestechlich-keit bzw. Bestechung (247247 332, 334 StGB) nicht in Betracht, weil es sich bei dem Angeklagten P. nicht um einen Amtstr344ger gehandelt habe, h344lt der rechtli-chen Nachpr374fung nicht stand. Der Angeklagte P. war Amtstr344ger im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, denn er war bei der PBDE als einer sons-tigen Stelle im Sinne der Vorschrift zur Wahrnehmung von Aufgaben der 366ffent-lichen Verwaltung bestellt. 8 - 8 - a) Bei den von der PBDE ausgeschriebenen und unter ihrer Leitung durchgef374hrten Gleisbauma337nahmen handelte es sich um Aufgaben der 366ffent-lichen Verwaltung. Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes geh366ren zu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschlie337lich der Daseinsvorsorge, die nach st344ndiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der 366ffentlichen Verwal-tung im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gez344hlt werden (BGHSt 31, 264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.). Trotz der (teilweisen) Privatisierung der deutschen Eisenbahnen stellt das Eisenbahnwesen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 49, 214, 221 ff.) und der ganz 374berwiegenden Auffassung in der Literatur (Rudolphi/Stein in SK-StGB 247 11 Rdn. 27; Radtke in M374nchKomm-StGB 247 11 Rdn. 41; Heinrich, Der Amts-tr344gerbegriff im Strafrecht S. 637 f.; Hommelhoff/Schmidt-A337mann ZHR 160 [1996] 521, 537; jew. m. w. N.; aA Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben S. 14 f., 114) eine 366ffentliche Aufgabe dar. Dies gilt insbesondere f374r die von der PBDE nach ihrem Unternehmensge-genstand entfalteten T344tigkeiten der Planung, Bauvorbereitung, Baudurchf374h-rung und Bau374berwachung von Schienenverkehrsprojekten. Nach der verfas-sungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 87e Abs. 4 GG gew344hrleistet der Bund beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes die Ber374cksichtigung des Allgemeinwohls. Gesellschaften, die den Bau, das Unterhalten und das Betrei-ben von Schienenwegen zum Gesch344ftszweck haben, verbleiben dauerhaft zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes (Art. 87e Abs. 3 Satz 2, 3 GG). Durch diese Regelungen, die erst im Gesetzgebungsverfahren Aufnahme in den Gesetzentwurf fanden, sollte ein Ausgleich zu der Forderung der L344nder, das Schienennetz im unmittelbaren Bundeseigentum zu belassen, geschaffen und die politische Verantwortung des Bundes f374r die Infrastruktur sichergestellt werden (BTDrucks. 12/6280 S. 8). Sie zeigen, dass ein vollst344ndiger R374ckzug des Bundes aus dem Eisenbahnwesen trotz der 334berf374hrung des Eisenbahn- 9 - 9 - verm366gens in Wirtschaftsunternehmen nicht gewollt war und insbesondere die hier in Rede stehenden Neubauma337nahmen von Schienenwegen als Teil des Ausbaus der Infrastruktur vorrangig dem Allgemeinwohl dienen und damit eine 366ffentliche Aufgabe darstellen. b) Bei der PBDE handelte es sich um eine sonstige Stelle im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. 10 Unter einer sonstigen Stelle versteht man eine beh366rden344hnliche Institu-tion, die unabh344ngig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausf374hrung von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Beh366rde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein. Ist eine Einrichtung der 326ffentlichen Hand in der Form einer juris-tischen Person des Privatrechts organisiert, m374ssen bei ihr Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Beh366rde rechtfertigen; sie muss nach st344ndiger Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verl344ngerter Arm des Staa-tes erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; 50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630). In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich t344tig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), ob im Gesellschaftsvertrag eine 366ffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist (BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der 326ffentlichen Hand steht und ihre T344tigkeit aus 366ffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmem366glichkeiten be-stehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.). 11 Bei einer Gesamtbetrachtung aller die PBDE pr344genden Merkmale ergibt sich, dass sie als "verl344ngerter Arm des Staates" zu werten, damit einer Beh366r- 12 - 10 - de gleichzustellen ist und deshalb eine sonstige Stelle im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB darstellt: Die Gesellschaft stand im Tatzeitraum im alleinigen (mittelbaren) Bun-deseigentum, weil die Bundesrepublik s344mtliche Anteile an der DB AG hielt, die zun344chst unmittelbar und ab Juli 1999 mittelbar 374ber die DB Netz AG zu 100 % Muttergesellschaft der PBDE war. Dementsprechend verf374gte der Bund 374ber Aufsichtsbefugnisse sowohl gegen374ber der DB AG als auch unmittelbar im Auf-sichtsrat der PBDE. 13 Zwar ist die alleinige Inhaberschaft sowie eine Rahmen- und Globalsteu-erung der Gesellschaft durch den Staat f374r die Annahme einer "sonstigen Stel-le" noch nicht ausreichend (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226). Je-doch ergibt die gebotene Gesamtschau der folgenden besonderen Umst344nde, dass die PBDE einer Beh366rde gleichsteht: 14 aa) Die finanziellen Mittel zur Durchf374hrung der Schienenverkehrsprojek-te wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der PBDE 374ber die DB AG aufgrund der zwischen dieser und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Rahmen- und Einzelfinanzierungsvereinbarungen in Form von zinslosen Darlehen oder nicht r374ckzahlbaren Baukostenzusch374ssen voll-st344ndig durch den Bund zur Verf374gung gestellt. 15 bb) Die PBDE wurde nicht gewerblich t344tig und stand zu anderen Unter-nehmen nicht im Wettbewerb. Sie erwirtschaftete - anders als dies ein privat-wirtschaftliches Konkurrenzunternehmen h344tte tun m374ssen - mit ihrer Planungs- und Koordinierungst344tigkeit keine Ertr344ge, sondern setzte die ihr zur Verf374gung gestellten Mittel zur Realisierung der Schienenprojekte und damit zur Erf374llung der dem Bund gem344337 Art. 87e GG obliegenden und von diesem finanzierten 16 - 11 - Gemeinwohlaufgabe ein. Auf dem Gebiet des Ausbaus der Schieneninfrastruk-tur bestand - und besteht bis heute - kein Wettbewerb, weil es an konkurrieren-den Auftraggebern fehlt. Aus diesem Grund wird die im Zuge der Umsetzung der zweiten Stufe der Bahnreform gegr374ndete DB Netz AG vergaberechtlich als 366ffentlicher Auftraggeber im Sinne des 247 98 Satz 1 Nr. 2 GWB angesehen, weil ihr Unternehmensbereich der klassischen Daseinsvorsorge der 366ffentlichen Hand zuzuordnen ist und sie nicht gewerblich t344tig wird (Vergabekammer des Bundes, VergabeR 2004, 365, 367; Battis/Kersten, WuW 2005, 493, 497 ff.). Die f374r die Muttergesellschaft der PBDE ma337geblichen Grunds344tze gelten f374r die PBDE entsprechend. cc) Aus dem Gesellschaftsvertrag der PBDE ergibt sich zudem eine 366f-fentliche Zwecksetzung, weil darin die Umsetzung der vom Bund zu gew344hrleis-tenden und zu finanzierenden Schienenverkehrsprojekte als (alleiniger) Unter-nehmensgegenstand festgeschrieben ist. Soweit dar374ber hinaus als Unterneh-mensgegenstand die Realisierung der Projekte "Deutsche Einheit" genannt werden, dienten diese in besonderem Ma337e der Erf374llung des Gemeinwohlauf-trages des Bundes: Die Forderung nach einer technischen und organisatori-schen Angleichung der beiden Deutschen Bahnen nach der Wiedervereinigung (Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn) geht auf Art. 26 Abs. 3 des Einigungsvertrages zur374ck. Dementsprechend ist nach 247 8 Abs. 1 Satz 3 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) der Ausbaustand der Schie-nenwege in den neuen Bundesl344ndern an den in den alten Bundesl344ndern an-zupassen. Der Bedarfsplan gem344337 247 1 Abs. 1 BSWAG in der zur Tatzeit g374lti-gen Fassung vom 15. November 1993 (BGBl 1993 I S. 1875 f.) wies das von der PBDE ausgef374hrte Projekt der Ausbau- / Neubaustrecke Hannover-Berlin als vordringlichen Bedarf aus. 17 - 12 - dd) Aus der engen Verzahnung von 366ffentlicher Aufgabe, 366ffentlicher Fi-nanzierung und 366ffentlichem Gesellschaftszweck ergeben sich im Zusammen-hang mit den gesetzlichen Vorgaben des BSWAG umfangreiche Einflussm366g-lichkeiten und Steuerungsmechanismen des Staates gegen374ber der PBDE: Welche Strecken neu bzw. ausgebaut werden, legt der Bund durch den Be-darfsplan zum BSWAG fest. Eine Konkretisierung dieses Bedarfsplanes erfolgt durch vom Bundesministerium f374r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufge-stellte F374nfjahrespl344ne, die die Grundlage der Aufstellung von Ausbaupl344nen f374r die Bundesschienenwege bilden (247 5 Abs. 1 BSWAG). Nicht darin aufgef374hr-te Strecken k366nnen gem344337 247 6 BSWAG nur in Ausnahmef344llen aufgrund eines unvorhergesehenen Verkehrsbedarfs in die Ausbaupl344ne aufgenommen wer-den. Der Bedarfsplan ist alle f374nf Jahre nach einer Pr374fung durch das Bundes-ministerium f374r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gegebenenfalls anzupas-sen, wobei die Aufstellung und Anpassung des Bedarfsplanes durch Gesetz vorgenommen werden (247 4 Abs. 1 BSWAG). 18 Nach 247 8 Abs. 1 Satz 2 BSWAG finanziert der Bund den Bau, den Aus-bau sowie Ersatzinvestitionen, die DB AG tr344gt gem344337 247 8 Abs. 4 BSWAG le-diglich die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung ihrer Schienenwege. Die Durchf374hrung und die Finanzierung der in den Bedarfsplan aufgenomme-nen Bauma337nahmen geschieht gem344337 247 9 BSWAG auf der Grundlage von 366f-fentlich-rechtlichen Vertr344gen zwischen der DB AG und der den Neu- oder Aus-bau finanzierenden Gebietsk366rperschaft, d. h. in aller Regel dem Bund, in de-nen konkrete Vorgaben f374r die Verwendung der Gelder gemacht werden (BGHSt 49, 214, 224). Durch die grunds344tzliche Befugnis zur Festlegung der von der PBDE durchzuf374hrenden Bauma337nahmen war eine weitere Einfluss-nahme des Staates damit auch 374ber die Mittelvergabe gegeben, ohne die der PBDE kein Kapital zur Durchf374hrung ihrer Gesch344ftst344tigkeit verblieb. 19 - 13 - Auch der Gesellschaftsvertrag der PBDE sah Einflussm366glichkeiten des Bundes vor. In den aus mindestens f374nf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat konnten sowohl das Bundesministerium f374r Verkehr als auch das Bundesminis-terium f374r Finanzen jeweils ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Nach 247 14 Abs. 2 bzw. 247 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages oblag es dem Aufsichtsrat, "den von der Gesch344ftsf374hrung aufgestellten Wirtschaftsplan (205) und einen davon abh344ngigen Plan, der die vom Eisenbahn-Bundesamt der DB AG zuge-wiesenen Haushaltsmittel des Bundes sowie deren Verwendung f374r das kom-mende Gesch344ftsjahr ausweist", zu beschlie337en. Im Aufsichtsrat konnten "Ma337nahmen von grunds344tzlicher und finanzieller Bedeutung" nicht gegen die Stimmen des Bundes beschlossen werden (247 7 Abs. 3 bzw. 247 8 Abs. 3 des Ge-sellschaftsvertrages). Zu den Einflussm366glichkeiten aufgrund der Regelungen des BSWAG und der Steuerung 374ber die Mittelvergabe bestand damit zumin-dest eine Sperrminorit344t des Bundes im Aufsichtsrat der PBDE, durch die er die Einhaltung seiner Vorgaben kontrollieren konnte. 20 ee) Nach alledem ist es ohne Bedeutung, dass die beiden Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat in der Minderheit waren und deshalb - wie das Landge-richt ausf374hrt - keine W374nsche und Vorstellungen gegen den Willen der Ge-sch344ftsf374hrung durchsetzen konnten. Die aufgezeigten Einfluss- und Kontroll-m366glichkeiten bereits weit im Vorfeld einer etwaigen Entscheidung des Auf-sichtsrats belegen f374r den Gesch344ftsbereich der PBDE eine hinreichend kon-krete staatliche Steuerung, die im Zusammenhang mit der ausschlie337lich staat-lichen Mittelherkunft, der fehlenden Wettbewerbssituation und der im Vorder-grund stehenden 366ffentlichen Aufgabe der Gew344hrleistung der Schieneninfra-struktur die Einordnung der PBDE als sonstige Stelle im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB tragen. Schon diese Umst344nde unterscheiden den hier zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich von dem vom Landgericht zur St374tzung 21 - 14 - seiner Rechtsansicht herangezogenen Fall, dass sich ein Privater mit einer Sperrminorit344t an einer Gesellschaft beteiligt, die auf dem Gebiet der Daseins-vorsorge t344tig wird und mehrheitlich im staatlichen oder kommunalen Eigentum steht (vgl. BGHSt 50, 299). Es kommt hinzu, dass zwar nur zwei Aufsichtsrats-mitglieder unmittelbar vom Bund entsandt wurden, jedoch aufgrund des alleini-gen Anteilseigentums des Bundes an der DB AG und damit mittelbar auch an der PBDE die nicht unmittelbar vom Bund bestimmte Mehrheit der Aufsichts-ratsmitglieder nicht einem privaten Dritten, der vom Staat v366llig unabh344ngig ist, gleichgesetzt werden kann. c) Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2004 (BGHSt 49, 214), mit dem er f374r die DB AG als Ganzes die Eigenschaft einer "sonstigen Stelle" verneint hat, steht nicht entgegen. In dieser Entschei-dung ist f374r die mit der zweiten Stufe der Bahnreform im Jahr 1999 als Konzern-tochter der DB AG gegr374ndete, ausschlie337lich f374r den Bereich Fahrweg zust344n-dige DB Netz AG ausdr374cklich offen gelassen worden, ob diese einer derartigen staatlichen Steuerung unterliegt, dass sie als "sonstige Stelle" im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB einzustufen ist (BGHSt aaO S. 226 f.). Daraus wird deutlich, dass in diesem Urteil auch keine Festlegungen f374r die Einordnung solcher - nicht in den Blick genommener - selbst344ndiger Tochterunternehmen der DB AG getroffen werden sollten, die schon vor der zweiten Stufe der Bahnreform ausschlie337lich im Teilbereich Fahrweg t344tig wa-ren. 22 Auch das vom Landgericht aus dem genannten Urteil herangezogene Argument, die DB AG sei bis zur zweiten Stufe der Bahnreform als einheitliches Unternehmen aufgetreten, m374sse daher als Ganzes beurteilt werden und k366nne als Unternehmenseinheit nicht als "sonstige Stelle" nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 23 - 15 - Buchst. c StGB angesehen werden, f374hrt f374r die PBDE nicht weiter. Denn un-abh344ngig davon, ob 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB mit dem Begriff der "sonstigen Stelle" bei privatrechtlichen Einrichtungen tats344chlich ausschlie337lich Unternehmen oder Gesellschaften als Ganzes bezeichnet oder nicht doch auch deren abgrenzbare Untereinheiten umfasst, handelte es sich bei der PBDE um eine eigene Rechtspers366nlichkeit, die daher nicht allein deshalb - jedenfalls bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Bahnreform - derselben rechtlichen Ein-ordnung wie die DB AG unterliegen kann oder gar muss, weil sie eine 100-prozentige Tochter der DB AG war (dies trifft im 334brigen jetzt auch auf die DB Netz AG zu) und diese als einheitliches Unternehmen auftrat. Es bedarf nach alledem auch keiner weiteren Er366rterung, ob der in eini-gen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geforderte weitergehende, ins-besondere gesellschaftsrechtlich verankerte Einfluss der 326ffentlichen Hand auf die laufenden Gesch344fte und Einzelentscheidungen (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226) stets ma337geblich f374r die Gleichstellung einer privatrecht-lich organisierten Gesellschaft mit einer Beh366rde ist. Der Senat h344tte Bedenken, diesem Kriterium ein solch entscheidendes Gewicht beizumessen. Dem steht zun344chst entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Erg344nzung von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB durch die Worte "unbeschadet der zur Aufgabenerf374llung gew344hlten Organisationsform" durch das Korruptionsbek344mpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) klargestellt hat, dass die Wahl der Organisa-tionsform - privatrechtlich oder 366ffentlich-rechtlich - f374r sich gesehen nicht zur Abgrenzung einer "sonstigen Stelle" von nichtstaatlichen Einrichtungen heran-gezogen werden kann. Dann verbietet sich aber auch ein vorrangiges Abstellen auf die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung von Einfluss- und Kontrollm366g-lichkeiten. Dar374ber hinaus sind Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages bereits f374r den bei einer solchen Gesellschaft Angestellten oftmals nicht zu 374berblicken; 24 - 16 - erst recht gilt das f374r einen au337enstehenden Dritten. Damit ist aber f374r die m366g-lichen T344ter eines Bestechungsdelikts ein - nach der zitierten Rechtsprechung ma337gebliches - Kriterium, das die Amtstr344gerschaft und damit gegebenenfalls die Strafbarkeit begr374ndet, nicht oder nur schwer erkennbar. Nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG neigt der Senat deshalb dazu, hinsichtlich der Steuerungsm366glichkeiten des Staates nicht zu verlangen, dass sich aus gesellschaftsrechtlichen Regelungen ein Einfluss der 326ffentlichen Hand auf konkrete Einzelentscheidungen im Tagesgesch344ft erge-ben muss (vgl. dazu Radtke in M374nchKomm-StGB 247 11 Rdn. 55; Heinrich NStZ 2005, 197, 201; kritisch zum Erfordernis der staatlichen Steuerung auch Rudolphi/Stein in SK-StGB 247 11 Rdn. 30 a). d) Der Angeklagte P. war nach den Feststellungen des Landgerichts auch zum Amtstr344ger bestellt. Die 366ffentlich-rechtliche Bestellung ist von der rein privatrechtlichen Beauftragung abzugrenzen und muss zu einer 374ber den einzelnen Auftrag hinausgehenden l344ngerfristigen T344tigkeit oder einer organisa-torischen Eingliederung in die Beh366rdenstruktur f374hren, ohne dass es freilich eines f366rmlichen Bestellungsaktes bedarf (BGHSt 43, 96, 102; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 11 Rdn. 20 m. w. N.). Bei dem Angeklagten P. lag sowohl eine l344ngerfristige T344tigkeit 374ber mehrere Jahre als auch eine Eingliederung in die Struktur der PBDE vor, in der er die Stelle "S 142" bekleidete. Dies wurde durch die interne Mitteilung, dass er 374ber die gleichen Befugnisse wie ein Mitarbeiter verf374gte, auch schriftlich dokumentiert. 25 Die Auffassung des Landgerichts, dass es eines Bestellungsaktes mit Warnfunktion bedurft h344tte, beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, bei der PBDE habe es sich jedenfalls bis zur Eingliederung in die DB Netz AG nicht um 26 - 17 - eine sonstige Stelle im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gehandelt; sie trifft deshalb ebenfalls nicht zu. 3. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Verneinung der Amtstr344gerschaft des Angeklagten P. war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es die Angeklagten P. und D. betrifft. Dies gilt auch hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes, in dem das Landgericht an sich rechtsfehlerfrei (s. dazu unten II.) auch diese beiden Angeklagten vom Vorwurf des Betruges bzw. der Untreue freigesprochen hat. Es hat aber insoweit den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit bzw. Bestechung rechtlich unzutreffend gew374rdigt. Um dem neuen Tatrichter eine unabh344ngige und widerspruchsfreie Beurteilung zu erm366glichen, hat der Senat deshalb die Feststellungen insge-samt aufgehoben, soweit sie die Angeklagten P. und D. betreffen. 27 II. Das Urteil hat hingegen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklag-ten R. im zweiten Tatkomplex vom Vorwurf des Betruges aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen hat. 28 Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensr374ge hat aus den Gr374nden der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch die Sachr374ge dringt nicht durch: 29 Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweisw374rdigung weder l374ckenhaft, noch weist sie sonstige Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat auf-grund einer umfassenden W374rdigung aller f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Indizien eingehend begr374ndet, warum es sich insbesondere von 30 - 18 - einer vors344tzlichen T344uschungshandlung nicht hat 374berzeugen k366nnen. Ma337-geblich hat es dabei darauf abgestellt, dass die Umst344nde, die f374r und gegen die Berechtigung der geltend gemachten Nachtragsforderung sowohl dem Grunde als auch der H366he nach sprachen, den ma337geblichen Entscheidungs-tr344gern innerhalb der PBDE aufgrund der Vielzahl von Verhandlungen 374ber die-se Forderung und des umfangreichen Schriftwechsels dar374ber bekannt waren. Rechtsfehlerfrei hat es zudem ber374cksichtigt, dass f374r die Beurteilung der Fra-ge, ob die Forderung dem Grunde nach berechtigt war, seitens der PBDE eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet worden und eine bewusste Falschinforma-tion dieser Kanzlei nicht feststellbar war. Zur H366he der Forderung hat sich die Strafkammer auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung geh366rten Sach-verst344ndigen berufen und in rechtsfehlerfreier Weise ber374cksichtigt, dass auch dem Rechnungspr374fer der PBDE die offensichtlichen Rechenfehler des Ange-klagten R. sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Forderung in Bezug zu der Urkalkulation nicht aufgefallen waren. Angesichts dieser Umst344nde kam es auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher H366he eine Forderung der GP tats344chlich bestand oder zivilgerichtlich durchsetzbar gewesen w344re, nicht mehr entscheidend an. Aus diesem Grund gen374gen auch die Ausf374hrungen der Strafkammer, mit denen sie die wesentlichen Ausf374hrungen des Sachverst344n-digengutachtens wiedergegeben hat, den revisionsrechtlichen Anforderungen. Soweit die Staatsanwaltschaft einzelne Indizien herausgreift und st344rker zu Lasten des Angeklagten wertet oder sich gegen Feststellungen wendet, die 31 - 19 - das Landgericht aus dem Sachverst344ndigengutachten herleitet, handelt es sich um den im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Beweisw374r-digung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert und RiBGH Dr. Sch344fer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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