BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 490/08 vom 17. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Februar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 12. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Das angefochtene Urteil gibt Anlass zu folgenden Hinweisen: 1. Die Feststellungen zum Tatgeschehen m374ssen die f374r erwiesen erach-teten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat ge-funden werden, 247 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dar374ber hinaus soll in den Feststel-lungen das enthalten sein, was zum Verst344ndnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsachen m374ssen nicht zusammen mit den Feststellun-gen zur Tat geschildert werden. Sie k366nnen auch im Rahmen der Beweisw374rdi-gung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im Einzelfall. Beruht die 334berzeugung des Landge-richts aber - wie hier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Inter- esse der Verst344ndlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweisw374rdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangrei-che, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund dr344ngende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umst344nden und stellt - 3 - zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erw344hnung im Urteil finden, die in der Beweisw374rdigung eine Rolle spielen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 1, 4 Nr. 11 und 12.) 2. Die Beweisw374rdigung erfordert keine Dokumentation der Beweisauf-nahme. Die schriftlichen Urteilsgr374nde sollen nicht das vom Gesetzgeber abge-schaffte Protokoll 374ber den Inhalt von Angeklagten- und Zeugen344u337erungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachpr374fung der getroffenen Entscheidung erm366glichen. Deswegen ist es re-gelm344337ig verfehlt, nach den tats344chlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umf344nglich wiederzugeben. Dies kann die W374rdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweisw374rdigung soll der Tatrichter - unter Ber374cksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-deutsame tats344chliche Umst344nde so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugen344u-337erungen, Urkunden o. 344. heranziehen, soweit deren Inhalt f374r die 334berzeu-gungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der den Vorwurf des Bet344ubungs-mittelhandels bestreitende Angeklagte im Wesentlichen nur von einem Zeugen belastet wird, der selbst des Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz be-schuldigt ist und die belastenden Angaben bei seiner Vernehmung und nach Belehrung 374ber die Folgen einer Aufkl344rungshilfe nach 247 31 BtMG gemacht hat, und der Tatrichter sich deshalb mit einem m366glichen Falschbelastungsmotiv des Belastungszeugen auseinandersetzen muss (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245; NStZ 2006, 114). - 4 - 3. Dass der Angeklagte "unerlaubt" mit Bet344ubungsmitteln gehandelt hat, ist ein Umstand, der sich hier - wie in nahezu allen Bet344ubungsmittelstrafsa-chen - nach den Gesamtumst344nden ohne weiteres ergibt. Dieses Merkmal be-darf, sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte f374r eine beh366rdliche Erlaubnis vorliegen, weder der ausdr374cklichen Feststellung, noch muss dies gar im Rah-men der Beweisw374rdigung belegt werden. Die bedenkliche, gegen den Grund-satz der Selbstbelastungsfreiheit versto337ende Erw344gung, die Kammer gehe "davon aus, dass der Angeklagte eine Erlaubnis zum Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln nicht besa337 und dies auch wusste"; dies zeige "schon der Um-stand, dass der Angeklagte sich nicht auf das Vorliegen einer solchen Erlaubnis berufen hat", gef344hrdet deshalb den Bestand des Urteils nicht. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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