BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 49/01 vom 15. März 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 ei n - stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Flensburg vom 13. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts b e - merkt der Senat: Die unterlassene Prüfung, ob er sich auch wegen Freiheitsb e - raubung (§ 239 StGB) strafbar gemacht hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im Fall 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht widersprüchl i - che Angaben zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafe gemacht (UA S. 23 unten: zwei Monate; UA S. 24 oben: drei Monate). Der Senat stellt klar, daß der Angeklagte zu der niedrigeren Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt ist. Davon wird die Gesamtstrafenbildung nicht beeinflußt. Sie ist auch sonst im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die der Ve r - urteilung vom 17. Februar 2000 zugrunde liegende Tat am 27. März 1999 und damit vor der Verurteilung vom 23. September 1999 begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 9 und 13). Da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen inzwischen Alkohol nicht mehr - 3 - im Übermaß zu sich nimmt (UA S. 4), mußte im Urteil nicht e r - örtert werden, ob er in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist (§ 64 StGB). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Kutzer Winkler Pfister von Lienen Becker
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