BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 490/14 vom 22. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschw erdeführers am 22. Januar 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 30. April 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fä l- len III. 4., 8., 10. - 11. und 14. der Urteilsgründe verurteilt wo r- den ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlu n- gen Minderjähriger, der Förderung sexuelle r Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen und der Bedrohung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Au s- lagen des Neben klägers im Revisionsverfahren findet nicht statt. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatei n- heit mit dem Verbreiten kinderpornographischer Schri ften, wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexue l- ler Handlungen Minderjähriger, wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, wegen Verbreitung jugendpornographischer Schriften in d rei Fällen sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit se i- ner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen III. 4. , 8., 10. - 11. und 14. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. In den Fä l- len III. 4., 10. und 11. der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung wegen Ve r- breitens jugendpornographischer Schriften rec htlichen Bedenken, weil sich den Feststellungen der Strafkammer nur entnehmen lässt, dass der Angeklagte Bi l- der mit jugendpornographischem Inhalt gezielt an Einzelpersonen versandte; dies reicht für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Verbreitens im Si n- ne von § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB indes nicht aus, vielmehr muss der Täter d a- für eine Schrift einer nicht mehr individualisierbaren Vielzahl von Personen we i- tergeben (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 184c Rn. 6, § 184b Rn. 8). In den Fä l- len III. 8. und 14. der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte über das bloße Versenden von Bildern pornographischen Inhalts hinaus auch auf die Kinder, die Empfänger seiner Chatnachrichten waren, im 1 2 - 4 - Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB einwirkte, wa s eine psychische Einflus s- nahme tiefergehender Art erfordert (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10, NStZ 2011, 455). 2. Der Schuldspruch hält darüber hinaus in den folgenden Fällen rechtl i- cher Überprüfung nicht stand: a) In den Fällen III. 2 . und 3. der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit die Strafkammer von zwei ta t- mehrheitlich begangenen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 3 StGB ausgegangen ist. Nach den Feststellungen übersandte der Angeklagte innerhalb eines Chats über die Anwendung WhatsApp einem elfjährigen Mädchen zunächst ein pornographisches Bild und erklärte anschließend mehrfach, dass er es zum Orgasmus bringen wolle. Da der Angeklagte die Bild - und Textnachrichten in dem gleichen Chat am selben Tag übermittelte, stellen sich diese rechtsgutsverletzenden Han d- lungen bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit dar, so dass entgegen der Annahme des Landgerichts zwischen der Übersendung des Bi ldes und derjen i- gen der anschließenden Textnachrichten Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB (natürliche Handlungseinheit, vgl. dazu Fischer, aaO, vor § 52 Rn. 3 mwN) gegeben ist. Die Wertung allein der Übersendung des Bildes als sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB ist zudem nicht rechtsbedenkenfrei, weil für ein "Einwirken" im Sinne der Vorschrift - wie dargelegt - eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art erforderlich ist, die etwa beim bloßen Vorze i- gen eines pornogr aphischen Bildes in aller Regel nicht vorliegt (BGH aaO). Ob und gegebenenfalls wodurch die Übersendung des Bildes zu einer solchen Ei n- 3 4 5 6 - 5 - flussnahme führte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Allerdings wirkte der Angeklagte durch die anschließend e Versendung der Textnachric h- ten weiter auf das Kind ein; jedenfalls in Verbindung mit diesen sexualbezog e- nen Nachrichten stellte die Übersendung des Bildes ein im Sinne von § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB tatbestandsmäßiges Einwirken des Angeklagten auf sein Opfe r dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 4 StR 174/76, NJW 1976, 1984). Zugleich erfüllte der Angeklagte sowohl durch die Übermittlung des dig i- talen Bildes als auch durch die anschließenden Textnachrichten die Vorausse t- zungen von § 176 Abs. 4 Nr. 3 S tGB, weil er so durch Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB auf sein kindliches Opfer einwirkte, um es zu sexuellen Han d- lungen zu bringen, die er an dem Mädchen vornehmen wollte. Die auf der Festplatte des Smartphones des Mädchens gespeicherten Daten, di e durch das Gerät wahrnehmbar gemacht werden können, verkörpern gedankliche I n- halte und unterfallen deshalb dem Begriff des Datenspeichers, der durch § 11 Abs. 3 StGB den Schriften gleichgestellt wird (vgl. BT - Drucks. 13/7385, S. 36; s. zum Ganzen auch S/S - Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 11 Rn. 74 mwN). Die gleichzeitige Verletzung sowohl von § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 StGB führt zur Annahme gleichartiger Tateinheit (LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 120 mwN; aA MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 176 R n. 63). b) Im Fall III. 9. der Urteilsgründe ist der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aufgrund der getroff e- nen Feststellungen nicht zu beanstanden. Allerdings wird die tateinheitliche Verurteilung wegen Ve rbreitens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB von den Feststellungen nicht getragen; diese entfällt. 7 8 - 6 - Abgesehen davon, dass die rechtliche Würdigung widersprüchlich e r- scheint, weil der Angeklagte dasselbe Bild auch im Fall III . 10. der Urteilsgrü n- de versandte, die Strafkammer insoweit aber von einem jugendpornograph i- schen Inhalt ausgegangen ist, lag auch in diesem Fall lediglich eine gezielte Übersendung des Bildes an eine einzelne Person vor; dies erfüllt - wie darg e- legt - den Tatbestand des Verbreitens einer Schrift nicht. 3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und die Schuldspruchänd e- rung in den Fällen III. 2. und 3. der Urteilsgründe führen zum Wegfall einer Ei n- zelfreiheitsstrafe von zwei Monaten und fünf Einzelfreih eitsstrafen von jeweils vier Monaten. Im Fall III. 9. der Urteilsgründe bedingt der Wegfall der tateinhei t- lichen Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe. Insoweit kann der Senat jedoch in ents pr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO für diesen Fall die Einzelstrafe auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festsetzen: Wie die vom Landgericht für vergleichbare Taten des Angeklagten verhängten Strafen zeigen, hätte es - wäre ihm der Rechtsfehl er nicht unterlaufen - jedenfalls eine Einzelstrafe in dieser Höhe verhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 StR 267/07, juris). Trotz des Wegfalls von Einzelstrafen und der Verringerung einer derse l- ben kann die Gesamtfreiheitsstrafe von drei J ahren bestehen bleiben. Die ve r- hängten Einzelfreiheitsstrafen betragen zwei Mal ein Jahr und neun Monate, ein Jahr und sechs Monate, drei Mal sechs Monate und drei Mal vier Monate. Angesichts des verbleibenden erheblichen Schuldumfangs sowie des vom Landge richt vorgenommenen straffen Zusammenzugs der Einzelfreiheitsstrafen kann der Senat ausschließen, dass es ausgehend von der Einsatzstrafe von 9 10 11 - 7 - einem Jahr und neun Monaten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 4. Auch die Anordnung der Maß regel der Unterbringung in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus hat Bestand. Sie erweist sich insbesondere mit Blick auf die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB und die Gefahrenprognose, nach der der Angeklagte ohne den Vollzug der Maßregel in Zukunft auch solche schwerwiegenden Taten begehen wird, nicht als unverhältnismäßig im Sinne von § 62 StGB. 5. Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen waren dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, weil die Revision des Nebenklägers ebenfalls erfolglos war (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker RiBGH Pfister befindet sich Hubert im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke 12 13
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