BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 490/14 vom 22. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Revision des Nebenklägers N . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gen eralbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2015 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 30. April 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angekla g- ten im Revisionsverfahren findet nicht statt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreihei tsstrafe von drei Jahren veru r- teilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeor d- net. Bezüglich zum Nachteil des Nebenklägers begangener Missbrauchstaten hat es das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwal t- schaft nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt. In einem zur Verurteilung gelan g- ten Fall hat es den Angeklagten wegen Anstiftung des Nebenklägers zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. D agegen wendet sich der Beschwerd e- führer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 3 - Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausg e- führt hat, is t die Revision unzulässig. Die von dem Nebenkläger erhobenen Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge betreffen ausschließlich die Fälle, hinsichtlich derer die Strafkammer durch Beschlüsse vom 19. Februar 2014 und 30. April 2014 das Verf ahren vorläufig eingestellt hat. Gegen Einstellungsentscheidungen nach den §§ 153 ff. StPO steht der Nebenklage aufgrund der gesetzlichen R e- gelung des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO aber selbst dann kein Rechtsmittel zu, wenn diese rechtsfehlerhaft ergangen sind (BGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01, JR 2003, 125 mwN; Beschluss vom 8. November 2010 - 5 StR 478/10, juris). Soweit die Sachrüge auch die ausgeurteilte Tat vom 13. April 2013 b e- treffen könnte, ist sie nicht ausgeführt und lässt deshalb eine Begründung ve r- missen, die deutlich macht, dass der Nebenkläger mit seiner Revision die Ä n- derung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts begehrt. Bleibt aufgrund der Revisionsbegründung offen, ob die Nebenklage solch ein zuläss i- ges Ziel verf olgt oder aber entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Rechtsfo l- genentscheidung beanstanden will, ist ihre Revision als unzulässig zu verwe r- fen (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ - RR 2005, 262 bei Becker). 2 3 4 - 4 - Dem Nebenkläger waren die de m Angeklagten durch das unzulässige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (BGH aaO, insoweit in NStZ - RR 2005, 262 nicht abgedruckt ). Becker RiBGH Pfister befindet sich Hubert im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Gericke 5
Full & Egal Universal Law Academy