ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR490.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 490/15 vom 12. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts un d des Beschwerdeführers am 12. Januar 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 6 . M ärz 201 5 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu eine r Freiheit s- strafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den von ihm getroffenen Feststellu n- gen war der Angeklagte in der Zeit von Juni 2003 bis März 2010 als hochrang i- ger Kader in verschiedenen Funktionen für die Arbeiterpartei Kurdistans (Pa r- tiya Kark e ren Kur distan, PKK) tätig. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der B e- anstandung Erfolg, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, § 338 Nr. 1 StPO. Auf die wei tere Verfahrens - und die Sachrüge kommt es daher nicht an. 1 - 3 - 1. Der Besetzungsrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: a) Das Präsidium des Oberlandesgerichts entschied am 19. Dezember 2012 über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2013. Danach waren der 5. und der 6. Strafsenat für erstinstanzliche Staatsschutzstrafverfahren zuständig. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hatte das Präsidium Kenntnis davon, dass in dem Strafverfahren gegen K . die Erhebung der Anklage unmittelbar b e- vorstand ; die Anklageschrift des Generalbundesanwalts ging sodann am 20. Dezember 2012 bei dem Oberlandesgericht ein. Nach dem Geschäftsve r- te i lungsplan für das Jahr 2012 war für die Verhandlung und Entscheidung di e- ser Sache der 6. Strafsenat zuständig. Dessen Vors itzende zeigte am 7. Januar 2013 gegenüber dem Präsidium die Überlastung des Senats an. Dieser ve r- handele seit dem 25. Juli 2012 in einem Verfahren, dessen Ende noch nicht absehbar sei. Darüber hinaus werde in einem weiteren Verfahren am 21. Jan u- ar 2013 di e Hauptverhandlung beginnen, deren Abschluss Ende April 2013 e r- wartet werde. Schließlich stehe nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof Mitte Dezember 2012 in einem dritten Verfahren die Hauptverhandlung an. Hierbei handele es sich u m eine besonders dringliche Haftsache, da der Angeklagte sich bereits seit über sechs Jahren in Unters u- chungshaft befinde. Der Senat sehe sich deshalb nicht in der Lage, in der S a- che gegen K . mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung das Zw i- sch enverfahren durchzuführen und gegebenenfalls in einem "überschaubaren Zeitraum" die Hauptverhandlung anzuberaumen. Daraufhin beschloss das Präsidium am 18. Januar 2013 im Wege einer Einzelzuweisung, dass der 5. Strafsenat das Verfahren gegen K . übe r- nimmt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass demnächst auch gegen den hiesigen Angeklagten Anklage erhoben werden sollte. Die diesbezügliche 2 3 4 - 4 - Anklageschrift des Generalbundesanwalts ging am 23. Januar 2013 bei dem Oberlandesgericht ein. Nach dem Ge schäftsverteilungsplan war für diese S a- che ebenfalls der 6. Strafsenat zuständig. Dessen Vorsitzende veranlasste am 24. Januar 2013 die Übersetzung und Zustellung der Anklageschrift. Am 15. Februar 2013 ergänzte sie ihre Überlastungsanzeige in dem Verfahre n g e- gen K . und führte u . a. aus, das seit dem 25. Juli 2012 verhandelte Verfa h- ren könne "keinesfalls vor September 2013" abgeschlossen werden. Das vo r- liegende Verfahren erwähnte sie nicht. Das Präsidium fasste daraufhin am 6. März 2013 einen der Präsi diumsentscheidung vom 18. Januar 2013 gleic h- lautenden Beschluss, den es ergänzend mit dem Vortrag der erweiterten Übe r- lastungsanzeige begründete. Noch am selben Tage fertigte die Vorsitzende des 6. Strafsenats nu n- mehr eine Überlastungsanzeige in dem hies igen Verfahren. Darin wies sie auf den Zeitpunkt des Eingangs der Anklage hin und führte aus, es handele sich um eine Haftsache, bei der der Angeklagte sich seit dem 27. April 2012 in U n- tersuchungshaft befinde. Im Übrigen legte sie - den Ausführungen in ih ren Überlastungsanzeigen in dem Verfahren gegen K . entsprechend - die B e- lastung des 6. Strafsenates dar und erklärte, der Senat sei gehindert, bereits das Zwischenverfahren in der Strafsache gegen den Angeklagten innerhalb des gesetzlich gebotenen Ze itraumes durchzuführen. Abschließend bat sie um e i- nen Präsidiumsbeschluss, durch den die Strafsache gegen den Angeklagten auf einen anderen Strafsenat übertragen werde. Das Präsidium beschloss s o- dann am 26. März 2013, " aus Anlass der durch die Vorsitzende mit Schreiben vom 06.03.2013 angezeigten Überlastung des 6. Strafsenats " die Geschäft s- verteilung für das Jahr 2013 zu ändern, und bestimmte, dass der 5. Strafsenat das konkret genannte Verfahren gegen den Angeklagten übernimmt. Weitere, 5 - 5 - im vorliegenden Zus ammenhang relevante Regelungen traf das Präsidium nicht. Zu Beginn der Hauptverhandlung gegen K . am 16. April 2013 b e- anstandete der dortige Angeklagte die Besetzung, was der 5. Strafsenat am 17. April 2013 zurückwies. In der hiesigen Sache erhob der Angeklagte in der am 5. Juni 2013 beginnenden Hauptverhandlung ebenfalls die Besetzungsrüge. In dieser legte er den Verfahrensgang - einschließlich der das Verfahren gegen K . betreffenden wesentlichen Umstände - unter Vorlage insbesondere der maß geblichen Erklärungen der Vorsitzenden des 6. Strafsenats und der erga n- genen Entscheidungen des Präsidiums dar und trug auch zur Zuständigkeit der betreffenden Senate vor . Er machte geltend, die Zuständigkeit des 5. Stra f- senats sei willkürlich begründet wo rden; dies folge aus dem Fehlen eines G e- samtkonzepts zum Belastungsausgleich zwischen den Strafsenaten, der su k- zessiven und damit steuernden Niederlegung der für die Präsidiumsentsche i- dung bedeutsamen Umstände und der vorgenommenen gezielten Einzelübe r- trag ung. Dem Einwand nicht beigefügt war lediglich der Geschäftsverteilung s- plan des Oberlandesgerichts; auch erklärte der Angeklagte nicht ausdrücklich, dass nach diesem der 5. und der 6. Strafsenat sich gegenseitig vertreten. Der Vorsitzende des 5. Strafsenat s bat daraufhin das Präsidium, die für die Überle i- tung des hiesigen Verfahrens maßgeblichen Gründe unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände zu dokumentieren. Das Präsidium nahm hierzu s o- dann mit Beschluss vom 11. Juni 2013 Stellung und erläuterte sein Vorgehen unter Darstellung der Belastungssituation auch des 5. Strafsenats. Am 12. Juni 2013 wies der 5. Strafsenat den Besetzungseinwand zurück. Er machte B e- denken gegen die Zulässigkeit des Einwands geltend und führte in der Sache aus, das Präsidium hab e sich von dem Gedanken leiten lassen, dass die Ve r- fahren möglichst von einem ebenfalls mit erstinstanzlichen Strafsachen betra u- 6 - 6 - ten Strafsenat übernommen werden sollten, um die Einrichtung eines Hilfs - senats zu vermeiden. Eine unzulässige Einzelzuweisung l iege nicht vor. Ang e- sichts der Belastung des 5. Strafsenats sei eine abstrakt - generelle, mehrere oder gar eine unbestimmte Zahl künftig eingehender Verfahren erfassende Regelung nicht in Betracht gekommen. Dem tritt die Revision im Wesentlichen mit der bereits in dem Bese t- zungseinwand vorgebrachten Begründung entgegen. Mit den Beschlüssen vom 26. März und 11. Juni 2013 habe das Präsidium das Prinzip der Einzelzuwe i- sungen und den Verzicht auf ein Gesamtkonzept zum Belastungsausgleich i n- stitutionalisiert. b) Der Senat hat in dem Strafverfahren gegen K . mit Beschluss vom 12. Mai 2015 (3 StR 569/14, NJW 2015, 2597) das erstinstanzliche Urteil auf eine der hiesigen Besetzungsrüge entsprechende Beanstandung aufgeh o- ben und die Sache zu neuer Verhandlun g und Entscheidung an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. 2. Die Besetzungsrüge dringt auch hier durch. a) Die Beanstandung ist nicht nach § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO präklud i- ert; denn der Besetzungseinwand ist in der Hauptverhandlung den Vorgaben d es § 222b Abs. 1 StPO entsprechend, insbesondere in der von § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form, geltend gemacht worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte seinem Einwand nicht den Geschäftsve r- teilungsplan des Oberlandesgerichts beig efügt und nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Mitglieder des 5. und 6. Strafsenats sich gegenseitig vertreten. 7 8 9 10 - 7 - aa) Das auf den Besetzungseinwand in den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten eröffnete Z wischenverfahren dient dazu, die Prüfung und Beanstandung der Gerichtsbesetzung auf den von § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO beschriebenen Zeitpunkt vorzuverlegen, damit ein Fehler rechtzeitig aufgedeckt und gegebenenfalls geheilt wird. Damit wird auch dem Recht des Angeklagten, sich nur vor seinem gesetzlichen Richter veran t- worten zu müssen, besser Rechnung getragen, als wenn er darauf verwiesen würde, dieses Recht erst mit der Revision geltend zu machen (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 26 8, 279). Mit den durch das Strafve r- fahrensänderungsgesetz 1979 eingeführten Rügepräklusionsvorschriften der § 338 Nr. 1, § 222b Abs. 1 StPO wollte der Gesetzgeber erreichen, dass B e- setzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und geheil t werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem justiziellem Aufwand zustande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfe h- lers im Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge die gesamte Haup t- verhandlung - mit erheblichen Mehrbel astungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt werden muss (BT - Drucks. 8/976 S. 24 ff.). Deshalb müssen zum einen alle Beanstandungen gleichzeitig geltend g e- macht werden, § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO. Zum anderen werden mit Blic k auf den Normzweck und im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers hohe Anford e- rungen an den Inhalt des Besetzungseinwands gestellt. Die Begründungsa n- forderungen entsprechen jedenfalls weitgehend den Rügevoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGH, Ur teile vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 104/06, NStZ 2007, 536; vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 162; vgl. auch BT - Drucks. 8/976 S. 47). 11 - 8 - bb) Diesem Maßstab genügen die Ausführungen des Angeklagten in dem in der Hauptverhandlung erhobenen Einw and. Es erscheint bereits fra g- lich, ob die Vorlage des Geschäftsverteilungsplans des Tatgerichts, die bei e i- ner Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO in der Revisionsinstanz für zumindest rege l- mäßig erforderlich gehalten wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06, juris Rn. 5; KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 44), auch gegenüber dem erstinstanzlichen Spruchkörper notwendig ist. Dagegen spricht vor allem, dass ein Angeklagter annehmen darf, dass zumindest den Berufsrichtern der Inhalt des ihr eigenes Ge richt betreffenden Geschäftsverteilungsplans geläufig ist und sich dessen Vorlage somit in einer reinen Förmelei erschöpfen würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 16 3 zur Notwendigkeit der Vorlage von Urkunden, die si ch in den Strafakten befi n- den). Daneben versteht es sich jedenfalls nicht in jedem Falle von selbst, we l- che Bedeutung der vollständige Inhalt des Geschäftsverteilungsplans für die Frage hat, ob die Zuweisung einer Sache durch einen Beschluss des Präsid i- ums an einen bestimmten Spruchkörper den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies bedarf hier allerdings keiner näheren Betrachtung, denn der Angeklagte hat mit seinem Einwand alle den konkreten Fall betreffenden erheblichen U n- te r lagen, insbesondere die Entsche idungen des Präsidiums und die Anzeigen der Vorsitzenden des 6. Strafsenats, vollständig vorgelegt. D iesen waren auch die für die Entscheidungen über den Besetzungseinwand wesentlichen Zustä n- digkeitsregelungen zu entnehmen, die für den 5. und 6. Strafsenat des Obe r- landesgerichts galten. Anhaltspunkte dafür, dass die dortigen Angaben nicht der Sach - und Rechtslage entsprachen, bestehen nicht. Das Tatgericht war somit in der Lage, anhand der maßgeblichen Tatsachen zu beurteilen, ob ein Besetzungsmangel vorhan den ist. Damit konnte das Zwischenverfahren nach § 222b StPO seinen Sinn und Zweck in effektiver Weise erfüllen, bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und nicht erst in der Revisionsinstanz zu klären, 12 - 9 - ob das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt ist . Hierfür war schließlich der Umstand, dass sich die Mitglieder der beiden Senate gegenseitig vertraten, auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne entscheidende Bedeutung. b) Die Rüge ist begründet. Das erkennende Gericht war nicht vo r- schriftsmäßig besetzt; denn das den Angeklagten betreffende Verfahren wurde nicht rechtmäßig auf den 5. Strafsenat übertragen. Dieser war somit nicht zur Verhandlung und Entscheidung berufen. Hierzu gilt Folgendes: aa) Aus der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Ric h- ters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welcher Richter zur Entscheidung im Einzelfall berufen ist. Auch die die g esetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen in den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte müssen im Voraus generell - abstrakt die Zuständigkeit der Spruc h- körper festschreiben, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgeme i- ner, vorab festgelegt er Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlo s- sen wird. Das Gebot, den zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt eine Änder ung des Geschäftsverte i- lungsplans im laufenden Geschäftsjahr indes nicht aus. Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf das Präsidium die nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift g e- troffenen Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies etwa wegen Überla stung eines Spruchkörpers nötig wird. Eine nachträgliche Änd e- rung der Geschäftsverteilung kann nicht nur zulässig, sondern verfassung s- rechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Recht s- schutz innerhalb angemessener Zeit, insbesondere eine beschleunigte B e- 13 14 - 10 - han d lung von Strafsachen, erreicht werden kann. Das Beschleunigungsgebot lässt jedoch das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktr e- ten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch diesen. Daher mus s in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzl i- chen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Stra f- rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden . Danach steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung des zuständ i- gen Spruchkörpers auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also etwa außer mehreren a n- hängigen Verfahren auch eine unbest immte Vielzahl künftig eingehender S a- chen erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. In Ausnahmefä l- len kann sogar eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so d em B e- schleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung g e- tragen werden kann. In diesen Fällen kann auf eine Erstreckung der Regelung auf künftig eingehende Verfahren ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine weiterreichende Umverteilu ng nur dazu dienen würde, die Abstrak t- heit der neuen Geschäftsverteilung zu dokumentieren. Gleichgültig, ob ausschließlich anhängige Verfahren oder daneben auch zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden, muss jede Umverteilung während des laufend en Geschäftsjahres, die bereits anhängige Verfahren e r- fasst, geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wi e- derherzustellen. Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kei nen Bestand haben. Einfac h- rechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen 15 16 - 11 - der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift nötig sind. Da eine Überleitung bereits anhängiger Verfahren, bei denen schon eine anderweitige Zuständigkeit konkretisiert und begründet war, in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers erhebliche Gefahren für das verfassungsrechtl i- che Gebot des gesetzlic hen Richters in sich birgt, bedarf es in solchen Fällen zudem einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die eine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer wil l- kürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließ en. Ob ein Präsidiumsbeschluss den genannten Anforderungen entspricht, unterliegt der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht. Denn von Verfa s- sungs wegen sind Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwe n- dung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen (vgl. zu alldem BGH, Beschl uss vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NJW 2015, 2597 , 2598 f. m. zahlr. w. N.). bb) Diesen Vorgaben wird der Präsidiumsbeschluss vom 26. März 2013 auch unter Berücks ichtigung der " Ergänzungen " vom 11. Juni 2013 nicht g e- recht. Dabei kann es dahinstehen, ob Fälle denkbar sind, in denen eine spez i- elle Zuweisung eines einzigen bestimmten Verfahrens vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt Bestand haben kann. Entscheiden d ist hier vielmehr, dass das Vorgehen des Präsidiums, die nach dem Beschluss vom 19. Dezember 2012 eingehenden, nach der allgemeinen Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des 6. Strafsenats fallenden Verfahren im Wege der " scheibchenweisen " Ei n- zelzuwei sung im laufenden Geschäftsjahr je nach konkreter, momentaner B e- lastungssituation einem bestimmten Senat zuzuweisen, vor dem Hintergrund 17 18 19 - 12 - des Postulats des gesetzlichen Richters kein rechtlich tragfähiges Konzept zur Verteilung der anfallenden Geschäfte dar stellt. Dies gilt auch mit Blick auf das nachvollziehbare Ziel des Präsidiums, auf diese Weise die erstinstanzlichen Strafsachen bei den beiden hierfür nach der allgemeinen Geschäftsverteilung zuständigen Senaten zu belassen. Das Präsidium übertrug im vorl iegenden Fall zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit bereits in den ersten Monaten des neuen Geschäftsjahres ein einzelnes Verfahren auf den 5. Strafsenat, ohne weitere Entlastungsmaßnahmen vorzunehmen. Dabei hatte die Vorsitzende des 6. Strafsenats erstmal s schon am 7. Januar 2013 und damit nur wenige Tage nach Beginn des neuen Geschäftsjahres angezeigt, ihr Senat sei überlastet. Zum Zeitpunkt der Übertragung des hiesigen Verfahrens am 26. März 2013 bestand die Erwartung, dass der 6. Strafsenat nicht vor Se ptember 2013 ein weiteres neu eingehendes Verfahren würde bearbeiten können. Wenn nicht bereits bei dem Beschluss über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2013, so doch spätestens nach Eingang der Überlastungsmitteilungen der Vorsitzenden des 6. Strafsena ts, war das Präsidium gehalten, eine der angezeigten Überla s- tung effektiv und dauerhaft entgegenwirkende nachhaltige Regelung zu treffen. Es sah dennoch - erneut, wie schon bei der Übertragung des Verfahrens gegen K . - von einer Umverteilung über de n konkreten Einzelfall hinaus ab, ohne dass erkennbar wird, weshalb die Übertragung allein des vorliegenden Verfa h- rens auf einen anderen Senat der Überlastung des 6. Strafsenats für das G e- schäftsjahr 2013 wirksam entgegenzuwirken geeignet gewesen sein soll te. Eine derartige Handhabung, die zur Folge hat, dass auftretende Überlastungen während des laufenden Geschäftsjahres auf Dauer mit der Zuweisung konkr e- ter, einzelner bereits anhängiger Verfahren begegnet wird, ist nicht geeignet, die Effizienz des Gesch äftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Dem steht auch nicht entgegen, dass erfahrungsgemäß in Staatsschutzstrafsachen weitaus weniger Verfahren bei Gericht eingehen als im Bereich der allgemeinen - 13 - Strafsachen. Denn dieser Umstand schloss es nicht aus, dass bereits zeitnah nach dem Präsidiumsbeschluss ein weiteres - und als Haftsache mögliche r- weise eilbedürftiges Verfahren - anhängig werden würde, das nach dem Grundkonzept der Präsidiumsentscheidung wiederum im Wege der - dann dri t- ten - Einzelzuweis ung einem anderen Strafsenat zugeteilt hätte werden mü s- sen. Entsprechendes gilt für jedes weitere bis September 2013 eingehende, in die Zuständigkeit des 6. Strafsenats fallende Verfahren. Dies ist mit den Anfo r- derungen an die Bestimmung des gesetzlichen R ichters nicht in Einklang zu bringen. Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke
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