BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 49/03 vom17. Juli 2003in der StrafsachegegenwegenTotschlags - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHannover vom 31. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat:Die alternative Verfahrensbeschwerde einer Verletzung entweder von§ 244 Abs. 2 StPO oder von § 261 StPO (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 337Rdn. 26 a) ist unzulässig, da sie nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO entspricht. Hierzu müßte sowohl die Verletzung der Aufklärungs-pflicht als auch die Verletzung der Pflicht, die Überzeugung aus dem Inbegriffder Hauptverhandlung zu schöpfen, unter Vortrag der den Mangel begründen-den Tatsachen gerügt werden.Die Revision vermißt eine Erörterung der Aussage der Zeugin P. in den Urteilsgründen. Diese Zeugin ist, wie die Revision selbst vorträgt, inder Hauptverhandlung vernommen worden. Auf die Behauptung, das Beweis- - 3 -mittel sei nicht ausgeschöpft worden, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestütztwerden. Welche sonstigen Beweismittel das Landgericht zur Aufklärung desInhalts der polizeilichen Aussage der Zeugin hätte verwenden müssen undwelches Beweisergebnis dadurch gewonnen worden wäre, teilt die Revisionnicht mit.Tolksdorf Pfister RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt gehindert, seine Unterschrift beizu- fügen. Tolksdorf Becker Hubert
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